ARTICLE
30 September 2022

Neue Verpflichtungen Zu Lasten Der Arbeitgeber In Aussicht

AM
Arendt & Medernach

Contributor

About Arendt

Arendt combines the entire value chain of services dedicated to Asset Managers, Banks, Insurers, Public Institutions and Private Clients operating in Luxembourg.

-Legal & Tax
-Regulatory & Consulting
-Investor Services

Legal & Tax

We assist clients in structuring and running their business from a legal and tax standpoint across Luxembourg. Our teams directly serve international clients or work in close collaboration with foreign partner law firms.

Together with our regulatory consultants and investor services experts, we bridge the gap between legal/tax advice and its implementation. We deliver best-in-class services along our clients’ business life cycles.

The 450 legal experts of Arendt & Medernach have a wealth of experience in a wide variety of specialisations. Together, they are able to advise on a complete range of 15 complementary practice areas

Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union...
Luxembourg Employment and HR

Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union

Ein neuer Gesetzentwurf setzt eine EU-Richtlinie um und erlegt Arbeitgebern neue Verpflichtungen auf, die sie dazu verpflichten, ihre Musterarbeitsverträge und internen Verfahren zu überarbeiten.

Am 20. Juni 2019 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die Richtlinie 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union (nachstehend die „Richtlinie“). Ziel der Richtlinie ist, „die Arbeitsbedingungen zu verbessern, indem eine transparentere und vorhersehbarere Beschäftigung gefördert und zugleich die Anpassungsfähigkeit des Arbeitsmarktes gewährleistet wird.“1 Wie alle Mitgliedsstaaten war Luxemburg verpflichtet, diese Richtlinie bis spätestens zum 1. August 2022 umzusetzen. Mit etwas Verspätung hat der Gesetzgeber am 7. September 2022 den Gesetzentwurf Nr. 8070 (im Folgenden „Gesetzentwurf“) eingereicht.

Im Folgenden haben wir die wichtigsten Änderungen zusammengefasst, mit denen Arbeitgeber auf der Grundlage des Gesetzentwurfs in seiner aktuellen Fassung rechnen müssen2:

1. Neue Klauseln, die in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden müssen

Das Arbeitsgesetzbuch sieht derzeit eine Reihe von Bestimmungen vor, die zwingend in Arbeitsverträgen enthalten sein müssen. Der Gesetzesentwurf fügt neue hinzu. Sie betreffen insbesondere

  • den Grundsatz, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitsort frei bestimmen kann, wenn kein fester oder vorwiegender Arbeitsort festgelegt ist;
  • die Modalitäten für die Leistung von Überstunden; 
  • die Unterscheidung zwischen Grundvergütung und Lohn-/Gehaltszuschlägen; 
  • die Modalitäten für die Auflösung des Arbeitsvertrags;
  • die Bedingungen für die Anwendung der Probezeit; 
  • das Recht auf Weiterbildung;
  • die Identität des/der zuständigen Sozialversicherungsträger(s).

2. Klarstellungen zum Verfasser des Arbeitsvertrags

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Verpflichtung, einen mit dem Arbeitsgesetzbuch gesetzeskonformen Arbeitsvertrag aufzusetzen und dem Arbeitnehmer zu übermitteln, beim Arbeitgeber liegt.

3. Verbesserungen für den Übergang von einer Arbeitsform zur anderen

Auf der Grundlage des Gesetzentwurfs hat ein Arbeitnehmer künftig das Recht, einmal pro Jahr schriftlich den Wechsel von einem befristeten in einen unbefristeten Vertrag, von Teilzeit zu Vollzeit und umgekehrt zu beantragen, wobei alle anderen damit verbundenen Rechte und Pflichten erhalten bleiben. Die wesentliche Neuheit ist, dass der Gesetzentwurf auch das Recht einführt, eine begründete Antwort auf einen solchen Antrag zu erhalten. Um ein solches Recht in Anspruch nehmen zu können, muss der Arbeitnehmer jedoch bestimmte Bedingungen erfüllen.

4. Rahmenbedingungen für Ausschließlichkeitsklauseln

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass jede Klausel, die es einem Arbeitnehmer verbietet, außerhalb der normalen Arbeitszeit ein anderes Arbeitsverhältnis bei einem oder mehreren Arbeitgebern aufzunehmen, nichtig und unwirksam ist. Jede Klausel oder Handlung des Arbeitgebers, die den Arbeitnehmer direkt oder indirekt wegen einer solchen Mehrfachbeschäftigung benachteiligt, ist ebenfalls nichtig und unwirksam.

Dieses grundsätzliche Verbot gilt jedoch nicht, wenn die Mehrfachbeschäftigung aus objektiven Gründen unmöglich ist, wie beispielsweise Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz, Schutz der Vertraulichkeit von Geschäften sowie die Vermeidung von Interessenkonflikten.

5. Strafrechtliche Sanktionen bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Bestimmungen

Arbeitgeber, die ihren neuen Verpflichtungen nicht nachkommen, müssen mit strafrechtlichen Sanktionen rechnen, die für natürliche Personen zwischen EUR 251 und EUR 5.000 und für juristische Personen zwischen EUR 500 und EUR 10.000 betragen können. Die Geldstrafe wird für jeden einzelnen Arbeitnehmer fällig, der von den Verstößen des Arbeitgebers betroffen ist. Im Wiederholungsfall innerhalb von zwei Jahren können diese Strafen auf das Doppelte des Höchstbetrags erhöht werden.

Es bleibt abzuwarten, wie sich die Kommission für Arbeit, Beschäftigung und soziale Sicherheit dazu äußern wird, die als nächste ihre Stellungnahme zum Gesetzentwurf abgeben muss. Da das Gesetzgebungsverfahren noch ganz am Anfang steht, ist es derzeit schwer zu sagen, wann und in welcher Form der Gesetzentwurf verabschiedet wird. Hierbei ist zu bemerken, dass die Arbeitgeber ihre Musterarbeitsverträge für Neueinstellungen auf jeden Fall aktualisieren müssen. Bestehende Verträge müssen nicht zwingend angepasst werden und es ist nicht erforderlich, einen Vertragszusatz zu unterzeichnen. Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag, der vor Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen wurde, können jedoch ein Schriftstück entsprechend den neuen Bestimmungen verlangen, und der Arbeitgeber muss dieses Dokument innerhalb von zwei Monaten vorlegen.

Footnotes

1 Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, Artikel 1.

2 In der am 7. September 2022 eingereichten Fassung

The content of this article is intended to provide a general guide to the subject matter. Specialist advice should be sought about your specific circumstances.

Mondaq uses cookies on this website. By using our website you agree to our use of cookies as set out in our Privacy Policy.

Learn More