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Die europäische Richtlinie 2023/2673 legt neue Rahmenbedingungen für Online-Händler fest, die von den EU-Mitgliedstaaten bis zum 19. Juni 2026 in nationales Recht umzusetzen sind. Zur Umsetzung dieser Vorgaben hat Deutschland das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts verabschiedet, das am selben Tag in Kraft tritt.
h3Kernpunkt: Einführung einer elektronischen Widerrufsfunktion
Das Gesetz verlangt die Bereitstellung einer elektronischen Widerrufsfunktion („Widerrufsbutton“) bei allen Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche abgeschlossen werden und für die ein Widerrufsrecht nach §§ 355 ff. BGB besteht. Damit soll sichergestellt werden, dass Verbraucher einen Online-Vertrag genauso einfach widerrufen können, wie sie ihn geschlossen haben. Verträge ohne gesetzliches Widerrufsrecht (z. B. Verträge über die Lieferung von Maßanfertigungen, schnell verderbliche Waren oder versiegelte Hygieneartikel) fallen nicht unter diese Pflicht.
Gesetzliche Ausgestaltung und Anwendungsbereich
Ziel der gesetzlichen Neuregelung ist es, Verbraucherinnen und Verbrauchern einen einfachen und standardisierten Weg zum Widerruf von Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr zu eröffnen. Hierzu ist die elektronische Widerrufsfunktion wie folgt einzurichten:
- Gestaltung des Widerrufsbuttons: Der elektronische Button muss für Verbraucher gut lesbar und mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Er muss während der gesamten Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich sein. Dies kann sowohl über einen dauerhaft zugänglichen Button auf der Website als auch über den Login-/Kundenbereich erfolgen. Bei einer Einbindung im Kundenbereich sollte sichergestellt sein, dass Verbraucher den Button ohne unnötige Hürden erreichen und während der Widerrufsfrist nutzen können.
- Bereitstellung bzw. Bestätigung der relevanten Daten: Die elektronische Widerrufsfunktion muss es dem Verbraucher ermöglichen, seinen Namen, die Vertragsdaten und das bevorzugte Kommunikationsmittel anzugeben bzw. zu bestätigen. Bei mehreren parallel bestehenden Verträgen muss der Verbraucher klar unterscheiden können, auf welchen Vertrag (oder welche Vertragsteile) sich der Widerruf bezieht – etwa über eine Auswahlmöglichkeit in einer Bestellübersicht.
- Bestätigung und Abgabe der Widerrufserklärung: Sobald der Verbraucher die relevanten Daten bereitgestellt oder bestätigt hat, muss er die Möglichkeit erhalten, die Widerrufserklärung und die Daten dem Unternehmer mittels einer Bestätigungsfunktion zu übermitteln, die gut lesbar und mit „Widerruf bestätigen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Der Widerrufserklärung gilt als rechtzeitig zugegangen, wenn sie über die Widerrufsfunktion vor Ablauf der Widerrufsfrist versandt wurde.
- Eingangsbestätigung: Nach Betätigung der Bestätigungsfunktion muss der Unternehmer dem Verbraucher unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail) übermitteln. Die Eingangsbestätigung muss den Inhalt der Widerrufserklärung sowie das Datum und die Uhrzeit ihres Eingangs enthalten.
h3Herausforderungen bei der Umsetzung
Die Einführung des Widerrufsbuttons bringt erhebliche technische und datenschutzrechtliche Anforderungen mit sich. Damit ein Vertrag eindeutig einem bestimmten Kunden zugeordnet werden kann, ist eine Verarbeitung bestimmter Vertrags- und Kundendaten erforderlich, die datenschutzrechtlich sauber ausgestaltet sein muss. Dies erhöht zum einen die Fehleranfälligkeit bei der Dateneingabe und wirft zum anderen Fragen zur Vereinbarkeit mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auf.
Unternehmen sind daher gefordert, nicht nur die technischen Voraussetzungen zur Implementierung des Widerrufsbuttons zu schaffen, sondern auch geeignete Maßnahmen zur Datensicherheit und zur Fehlervermeidung zu ergreifen.
Implementierung des Widerrufsbuttons bis zum 19. Juni 2026 sicherstellen
Unternehmen, die Fernabsatzverträge mit Verbrauchern über eine Online-Benutzeroberfläche anbieten, sollten umgehend die Implementierung des Widerrufsbuttons initiieren und ihre Systeme entsprechend anpassen.
Verstöße gegen die neuen Vorgaben können erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen, z. B. Abmahnungen nach dem UWG oder Bußgelder von bis zu zwei Millionen Euro oder 4 Prozent des Jahresumsatzes des Unternehmens.
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