Mit dem neuen Gesetz vom 11. Februar 2022 hat der luxemburgische Gesetzgeber die Spielregeln erneut geändert, indem er das Gesetz vom 17. Juli 2020 über Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie angepasst hat. Die Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie wurden weitgehend gelockert und umfassen nun (unter anderem) Folgendes:

  • Die CovidCheck-Regelung ist nun am Arbeitsplatz optional (das 3G-System bleibt jedoch anwendbar, wenn die Regelung genutzt wird).
  • Die Sperrstunde um 23.00 Uhr für Bars, Cafés und Restaurants wurde aufgehoben und es wurden bestimmte Ausnahmen für die Erstellung und Änderung eines Arbeitsorganisationsplans (plan d'organisation du travailPOT) eingeführt.
  • Die Hygienevorschriften für Versammlungen wurden gelockert.

Wir wollen unsere Kunden bei der Einhaltung ihrer Verpflichtungen unterstützen und sie über die Herausforderungen, mit denen sie konfrontiert sind, auf dem Laufenden halten. Deshalb haben wir zu Beginn der Pandemie eine COVID-19-Plattform eingerichtet. Sie wird regelmäßig aktualisiert und beantwortet die am häufigsten gestellten Fragen unserer Kunden zur neuen Normalität".

Hier sind einige der neuesten Antworten, die wir geben können:

1. Wie Lauten Die Geltenden COVID-Regeln Am Arbeitsplatz?


Ab dem 11. Februar 2022 (und theoretisch bis zum 30. April 2022) ist die Befolgung der CovidCheck-Regelung am Arbeitsplatz freiwillig. Wenn die CovidCheck-Regelung angewendet wird, ist das Tragen von Mund-Nasen-Schutz oder ein Abstand von 2 Metern nicht vorgeschrieben, obwohl das Ministerium für Gesundheit dies weiterhin empfiehlt.

Wird die CovidCheck-Regelung nicht genutzt, ist das Tragen von Mund-Nasen-Schutz in Bereichen, in denen sich die Öffentlichkeit frei bewegen kann, in geschlossenen Räumen und bei Versammlungen mit mehr als 10 Personen vorgeschrieben.

Im Allgemeinen gelten für Versammlungen mit mehr als 10 Personen die folgenden Regeln:

  • Versammlungen von 11 bis 50 Personen: Die Personen müssen Mund-Nasen-Schutz tragen und einen Mindestabstand von 2 Metern einhalten.
  • Versammlungen von 51 bis 200 Personen: Zusätzlich müssen den einzelnen Personen Sitzplätze zugewiesen werden.
  • Versammlungen von 201 bis 2.000 Personen: Die CovidCheck-Regelung ist anzuwenden oder die Personen müssen Mund-Nasen-Schutz tragen und Sitzplätze mit einem Mindestabstand von 2 Metern zugewiesen bekommen.

Ihr Ansprechpartner für mehr Details: employment@arendt.com

(Aktualisiert am 22/02/22)

2. Welche Melde- Und Kontrollpflichten Habe Ich Als Arbeitgeber Im Rahmen Der Covidcheck-Regelung?


Die Anwendung der CovidCheck-Regelung am Arbeitsplatz ist optional.

Arbeitgeber, die diese Option nutzen möchten, müssen den zuständigen Behörden mitteilen, dass sie die CovidCheck-Regelung anwenden. Von dieser Meldepflicht ausgenommen sind jedoch Betriebe und Veranstaltungen oder Aktivitäten, bei denen die Einrichtung eines obligatorischen CovidCheck-Systems vorgeschrieben ist (zum Beispiel öffentlich zugängliche Einrichtungen, Versammlungen, Demonstrationen und Veranstaltungen sowie bestimmte Branchen).

Da die Einrichtung eines CovidCheck-Systems am Arbeitsplatz nun freiwillig ist, müssen sich Arbeitgeber, die diese Option wählen, an die Mitteilungspflicht halten.

Entscheiden sich Arbeitgeber für die Beibehaltung des CovidCheck-Systems, müssen sie auch weiterhin überprüfen, ob ihre Mitarbeiter über ein gültiges Zertifikat für den Zugang zum Firmengelände verfügen.

Die Arbeitgeber müssen jedoch weder sicherstellen, dass die Zertifikate den ganzen Tag über gültig sind, noch müssen sie prüfen, wann sie ablaufen. Es genügt eine einmalige Kontrolle beim ersten Betreten des Betriebsgeländes, damit der Arbeitgeber seine Verpflichtungen im Rahmen der CovidCheck-Regelung erfüllt hat. Diese Kontrolle durch den Arbeitgeber gilt also für den Rest des Tages. Es liegt in der Verantwortung der Arbeitnehmer, dafür zu sorgen, dass ihre Zertifikate gültig sind.

Wenn ein Arbeitgeber nicht jeden Tag das Zertifikat jedes Arbeitnehmers mit der App Covidcheck.lu scannen möchte, kann er eine Liste der Arbeitnehmer, die ein Zertifikat besitzen, mit dem Vornamen, dem Familiennamen und dem Ablaufdatum des Zertifikats erstellen. Die Arbeitnehmer müssen sich freiwillig in diese Listen eintragen und dürfen nicht dazu gezwungen werden. Dabei muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass die Anforderungen des Datenschutzes eingehalten werden.

Nützlicher Link: Mitteilungsformular

Ihr Ansprechpartner für mehr Details: employment@arendt.com

(Aktualisiert am 22/02/22)

3. Ich Möchte Das Covidcheck-System Anwenden. Brauche Ich Die Zustimmung Der Personalvertretung?


Grundsätzlich müssen Arbeitgeber in Unternehmen mit weniger als 150 Beschäftigten die Personalvertretung informieren und konsultieren und die Stellungnahme des Sicherheits- und Gesundheitsbeauftragten des Unternehmens (délégué à la sécurité et à la santé) einholen, bevor sie das optionale CovidCheck-System einführen. Bei Unternehmen mit 150 oder mehr Beschäftigten muss die Personalvertretung gemäß dem Arbeitsgesetzbuch der Einführung des optionalen CovidCheck-Systems zustimmen.

Bitte beachten Sie jedoch, dass Berichten zufolge die Sozialpartner und die luxemburgische Regierung am 11. Februar 2022 eine Vereinbarung getroffen haben, die allerdings noch nicht veröffentlicht wurde. Sie soll vorsehen, dass die Zustimmung der Personalvertretung Regelung unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten eingeholt werden muss, damit die CovidCheck- angewendet werden kann. In Anbetracht des Mangels an Klarheit und einer gesicherten Rechtsgrundlage ist es unseres Erachtens derzeit am sichersten, die vorherige Zustimmung der Personalvertretung (falls vorhanden) einzuholen, um die CovidCheck-Regelung weiterhin anzuwenden.

Ihr Ansprechpartner für mehr Details: employment@arendt.com

(Aktualisiert am 22/02/22)

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