Die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie wurden ab dem 27. Oktober 2022 gelockert.

Aufgrund der Feststellung, dass die Corona Lage im Großherzogtum Luxemburg mit einer hochinfektiösen, aber wenig pathogenen Variante und einer weitgehend immunen Bevölkerung beruhigend ist, hat der Gesetzgeber beschlossen, das Gesetz vom 17. Juli 2020 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie ("Covid-Gesetz") erneut zu lockern. Das Gesetz vom 26. Oktober 20221 wurde gestern veröffentlicht und tritt heute in Kraft (das "Gesetz"). Das Ziel des Gesetzgebers ist es, "ein Covid-19-Gesetz "mindestens" bis Ende März 2023 in Kraft zu halten und sich die Option offen zu halten, das Gesetz im Falle des Auftretens einer pathogeneren Variante rasch zu überarbeiten"2.

Die wichtigsten Gesetzesänderungen sind im Folgenden zusammengefasst:

  • Die Isolationsdauer wird auf vier Tage verkürzt wobei behördliche Isolationsanordnungen weiterhin als Arbeitsunterbrechung gelten.

Das bedeutet, dass sich der Patient bei Symptomen, die über den vierten Tag hinaus anhalten, an seinen Hausarzt wenden sollte, um möglicherweise eine zusätzliche Behandlung und eine entsprechende Krankschreibung zu erhalten.

  • Abschaffung von Bescheinigungen über medizinische Einwände gegen Impfungen durch den Gesundheitsdirektor.

Dieser Schritt kann jedoch bei Reisen in Länder, die diese Art von Bescheinigungen verlangen, zu Schwierigkeiten führen.

  • Abschaffung der Ausstellung von Impfbescheinigungen gegen Covid-19 für Drittstaatsangehörige.

Die Ausstellung solcher Bescheinigungen ist mit der Abschaffung der Covid-Check-Regelung nicht mehr notwendig.

  • Beibehaltung der Maskenpflicht in Einrichtungen der Altenpflege, in Krankenhäusern, in psycho-geriatrischen Zentren und in Hilfs- und Pflegenetzwerken.

Ziel ist es, den Schutz gefährdeter Personen (ältere Menschen und Menschen mit chronischen Vorerkrankungen, die häufig Krankenhäuser aufsuchen) aufrechtzuerhalten.

  • Streichung der Bestimmungen zur Zwangsisolation

Die Bestimmung, eine Covid-19-infizierte Person ohne ihre Zustimmung in einem Krankenhaus oder an einem anderen geeigneten Ort unterzubringen, fand seit Beginn der Pandemie keine Anwendung und wird in Anbetracht der Infektionslage als nicht mehr verhältnismäßig angesehen.

Das abgeänderte Covid-Gesetz gilt bis zum 31. März 2023.

Aus den parlamentarischen Gesetzesmaterialien geht außerdem hervor, dass der Gesetzgeber bei der Veröffentlichung des Gesetzes beschlossen hat, auch das systematische Contact Tracing  abzuschaffen. Dieses soll nur noch punktuell bei großen Clustern innerhalb einer gefährdeten Bevölkerungsgruppe, z. B. in einem Pflegeheim, angewendet werden. Ebenso sollte die Gesundheitsdirektion ihre Testempfehlungen für Ärzte und die Öffentlichkeit aktualisieren und die Tests auf symptomatische Personen beschränken und dies insbesondre für Risikogruppen.

Footnotes

1. Gesetz vom 26. Oktober 2022 zur Änderung des geänderten Gesetzes vom 17. Juli 2020 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie.

2. Gesetzentwurf Nr. 8077 vom 6. Oktober 2022 zur Änderung des geänderten Gesetzes vom 17. Juli 2020 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie.

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