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7 May 2025

Qualifikation von aus deutschen Vorsorgeeinrichtungen entrichteten Renten

Ein aus Deutschland stammendes Zahnarztehepaar verlegte seinen Wohnsitz 1965 in die Schweiz. Ab 1973 übten beide Ehegatten ihre selbstständige Erwerbstätigkeit...
Switzerland Employment and HR

Ein aus Deutschland stammendes Zahnarztehepaar verlegte seinen Wohnsitz 1965 in die Schweiz. Ab 1973 übten beide Ehegatten ihre selbstständige Erwerbstätigkeit im Kanton Zürich aus. Ab den Jahren 1999 bzw. 2001 erhielten die Ehegatten eine Rente der Bayerischen Ärzteversorgung (BÄV), welche vom Steueramt Zürich zu 100 % als Einkommen besteuert wurde. Angesichts der mit dieser Qualifikation verbundenen steuerlichen Belastung erhob das Ehepaar gegen den Entscheid Einsprache. Es beantragte schliesslich im Rahmen einer Beschwerde an das Bundesgericht die Qualifikation der in Frage stehenden Rente als Leibrente, welche zu 40 % zu besteuern sei. Eventualiter beantragte das Ehepaar die Behandlung der Rente als Leistung der beruflichen Vorsorge, welche lediglich zu drei Fünfteln (direkte Bundessteuer) und zu vier Fünfteln (kantonale Steuer) zu besteuern sei. Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid im Wesentlichen Folgendes fest:

Vergleichbarkeit der Rente mit Leistungen der beruflichen Vorsorge

Die Qualifikation der in Frage stehenden Rentenzahlung bildet den Ausgangspunkt, um zu den folgenden zwei Punkten Aussagen treffen zu können:

  • Anwendbarkeit des Teilbesteuerungsverfahrens
  • Zulässigkeit von Abzügen für die geleisteten Beiträge

Vorliegend führte das Bundesgericht aus, dass die BÄV funktional in erster Linie mit der AHV vergleichbar sei. Erst nach Erreichen eines gewissen Leistungsniveaus komme die BÄV der beruflichen Vorsorge näher. Da das Ehepaar während der überwiegenden Dauer seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz freiwillig weiterhin bei der BÄV versichert war und sich keiner Auffangeinrichtung angeschlossen hatte, hat das Bundesgericht die Rentenzahlung als eine mit Leistungen der beruflichen Vorsorge vergleichbare Leistung qualifiziert.

Anwendbarkeit von Art. 204 DBG

Die Qualifikation der Rente als mit Leistungen der beruflichen Vorsorge vergleichbares Einkommen wirft die Frage der Anwendbarkeit von Art. 204 DBG auf, was zur Anwendbarkeit des Teilbesteuerungsverfahrens führen würde, wodurch die steuerliche Belastung des Ehepaars deutlich niedriger ausfallen würde. Das Bundesgericht ist allerdings der Meinung, dass Art. 204 DBG auf solche Fallkonstellationen nicht anwendbar sei, da diese Bestimmung bezwecke, die durch die vor Inkrafttreten des BVG mangelnde Abzugsfähigkeit der geleisteten Beiträge verursachte Ungleichbehandlung der BVG-Eintrittsgeneration auszugleichen. Vorliegend sei die Situation anders gelagert.

Verletzung des Diskriminierungsverbots?

Angesichts der mangelnden Abzugsfähigkeit der geleisteten Beiträge könnte die Nichtanwendbarkeit von Art. 204 DBG eine Verletzung des Diskriminierungsverbots im Sinne des FZA darstellen. Gemäss Bundesgericht beruhe die mangelnde Abzugsfähigkeit der geleisteten Beiträge vorliegend aber auf völlig anderen und mit vom Anwendungsbereich von Art. 204 DBG nicht vergleichbaren Umständen.

Es ist bei einem Zuzug in die Schweiz daher wichtig zu prüfen, welche Versicherungen zuständig sind, um zu vermeiden, dass weder Beiträge von den Steuern abgezogen werden können, noch eine vorteilhafte Besteuerung zur Anwendung gebracht werden kann.

The content of this article is intended to provide a general guide to the subject matter. Specialist advice should be sought about your specific circumstances.

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