Ab dem 1. Juli 2023 werden für einen Teil der Grenzgänger nach der Unterzeichnung eines europäischen Rahmenabkommens durch Luxemburg am 5. Juni 2023 neue Regeln für die Sozialversicherung im Rahmen der Telearbeit gelten.
Die Übergangsfrist im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie läuft am 30. Juni 2023 ab. Die Sozialversicherungsschwellenwerte für Telearbeit gelten dann wieder, mit allen damit verbundenen Verpflichtungen und Verwaltungsformalitäten.
Allerdings werden für einige Grenzgänger und ihre Arbeitgeber neue Regeln gelten, und zwar gemäß dem neuen Rahmenabkommen_zur europäischen Telearbeit, die Luxemburg am 5. Juni 2023 unterzeichnet hat.
1. Was ist das Ziel des Rahmenabkommens?
Dieses Abkommen soll die grenzüberschreitende Telearbeit fördern und gleichzeitig sicherstellen, dass der Telearbeiter weiterhin der Sozialversicherung des Landes angehört, in dem sein Arbeitgeber ansässig ist. Es führt klare Richtlinien für die Praxis der Telearbeit in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den gleichgestellten Ländern (Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft) ein.
Es bietet daher erhebliche Chancen und Vorteile für Grenzgänger aus den Unterzeichnerstaaten sowie wichtige personal- und arbeitsrechtliche Auswirkungen für luxemburgische Arbeitgeber.
2. Wer kann die Bestimmungen des Rahmenabkommens in Anspruch nehmen?
Zunächst einmal definiert das Rahmenabkommen regelmäßige grenzüberschreitende Telearbeit als eine regelmäßige Tätigkeit, die unabhängig vom geografischen Standort sowohl innerhalb als auch außerhalb der Räumlichkeiten des Arbeitgebers ausgeübt werden kann und die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten als dem, in dem sich die Räumlichkeiten des Arbeitgebers befinden, unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien ausgeübt wird. Der Telearbeiter muss mit der Arbeitsumgebung des Arbeitgebers verbunden bleiben, um die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
Auf der Grundlage dieser Definition müssen Arbeitnehmer, um in den Genuss des Rahmenabkommens zu kommen, die folgenden Bedingungen erfüllen:
Das Land, in dem der Arbeitgeber seinen satzungsmäßigen Sitz hat, und das Land, in dem der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat, müssen Unterzeichner des Rahmenabkommens sein;
Die Telearbeitstätigkeit im Wohnsitzland muss zwischen 25% und weniger als 50% der Gesamtarbeitszeit des Arbeitnehmers betragen (wenn die Tätigkeit unter 25% liegt, gelten die üblichen EU-Bestimmungen zur Koordinierung der Sozialversicherung);
Die Verbindung zur IT-Infrastruktur des Arbeitgebers muss möglich sein, um die Ausführung der Arbeit zu gewährleisten; und
Der Arbeitnehmer darf weder in seinem Wohnsitzland noch in einem anderen Land eine andere Tätigkeit ausüben.
Das Rahmenabkommen deckt hingegen weder Fälle von Mehrfachbeschäftigung noch von Entsendungen ab.
3. Was sind die Folgen für Arbeitgeber?
Arbeitgeber sollten die folgenden Auswirkungen berücksichtigen, die sich aus dem neuen Rahmenabkommen für grenzüberschreitende Telearbeit ergeben:
Auswirkungen auf die Sozialversicherung: Grenzgänger, die normalerweise in Luxemburg arbeiten, könnten je nach Wohnort vorteilhaft von zu Hause aus Telearbeit verrichten, ohne aus dem luxemburgischen Sozialversicherungssystem ausgegliedert zu werden. Die diesbezüglichen Verwaltungsformalitäten zu Lasten der Arbeitgeber werden stark vereinfacht. Grenzgänger, die von zu Hause aus telearbeiten und deren Telearbeitszeit den im Rahmenabkommen festgelegten Schwellenwert überschreitet, werden grundsätzlich wieder bei der Sozialversicherung ihres Wohnlandes angemeldet.
Verwaltungsformalitäten: Jede Telearbeitstätigkeit, die regelmäßig von einem Arbeitnehmer durchgeführt wird, der nicht auf luxemburgischem Hoheitsgebiet wohnt, muss beim Centre commun de la sécurité sociale (CCSS) gemeldet werden. Die Meldungen können vorübergehend hier vorgenommen_ werden. Arbeitgeber erhalten ein Token, mit dem sie ihre Meldungen online vornehmen können.
Zusammenhang mit den steuerlichen Auswirkungen: Die neuen Bestimmungen des Rahmenabkommens gelten nur für die Sozialversicherung. Die steuerlichen Bestimmungen werden durch spezifische bilaterale Abkommen geregelt und bleiben derzeit unverändert (siehe unser zusammenfassendes Schema oben). Wenn diese Schwellenwerte im Laufe des Jahres überschritten werden, wird der Grenzgänger für die außerhalb Luxemburgs geleisteten Arbeitstage teilweise in seinem Wohnsitzland steuerpflichtig.
Um ihre Attraktivität zu steigern, werden sich die Arbeitgeber in der Region mit der Frage beschäftigen, ob sie die Überschreitung von Steuergrenzen und die damit verbundenen Konsequenzen zulassen. In diesem Fall wird eine Bestandsaufnahme in Abhängigkeit vom Wohnort der Arbeitnehmer vorgenommen werden müssen.
Vertragliche Verpflichtungen: Arbeitgeber, die von der Telearbeit ihrer Beschäftigten betroffen sind, müssen sicherstellen, dass die Arbeitsverträge der Grenzgänger spezielle Bestimmungen hierzu enthalten und den gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen entsprechen, ebenso wie ihre Betriebsordnungen.
Arbeitszeitmanagement: Es ist von entscheidender Bedeutung, dass Arbeitgeber geeignete Überwachungsmechanismen einführen, um die von Grenzgängern geleisteten Telearbeitstage zu verfolgen, damit die im Rahmenabkommen festgelegten Grenzen eingehalten werden.
Telearbeitspolitik: Das Rahmenabkommen wird eine Überprüfung der Telearbeitspolitik der Arbeitgeber vor Ort zur Folge haben und eine Entscheidung für jede der im Unternehmen vertretenen Bevölkerungsgruppen (steuerlich Ansässige, außerhalb Luxemburgs in einem Unterzeichnerstaat Ansässige, und außerhalb Luxemburgs in einem Nicht-Unterzeichnerstaat Ansässige) erfordern.
4. Welche Länder haben das Rahmenabkommen unterzeichnet?
Die an Luxemburg angrenzenden Ländern Deutschland, Belgien und Frankreich haben das Rahmenabkommen unterzeichnet, wodurch ihre ansässigen Arbeitnehmer von den neuen, günstigeren Bestimmungen zur Telearbeit profitieren können. Sie können hier auf die Liste der Unterzeichnerländer_ zugreifen.
5. Wann wird das Rahmenabkommen in Kraft treten?
Das Rahmenabkommen wird ab dem 1. Juli 2023 gelten. Dennoch
sieht es eine Übergangsfrist vor, die es ermöglicht, bis
einschließlich 30. Juni 2024 regelmäßige
Telearbeit zu melden, die von einem Grenzgänger ab dem 1. Juli
2023 geleistet wird.
Es gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren und wird
automatisch für denselben Zeitraum verlängert, wenn es
nicht mit einer Frist von drei Monaten oder im gegenseitigen
Einvernehmen der betroffenen Länder gekündigt wird.
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