Meine Geschäftspartnerin und ich sind dabei, eine GmbH zu gründen und ich mache mir Gedanken, wie wir die Gesellschafterverhältnisse in Zukunft strukturieren könnten. Gibt es Regelungen, wie wir damit umgehen können, für den Fall, dass eine/r von uns beiden den Geschäftsanteil später einmal verkaufen möchte oder es bei einer/m von uns zu einer Scheidung oÄ kommt?

Hierfür und in ähnlichen Fällen kann man durch Sonderrechte im Gesellschaftsvertrag vorsorgen. In der Praxis üblich sind Vorkaufsrechte, Aufgriffsrechte, Mitverkaufsrechte sowie Mitverkaufspflichten. Meist finden sich gleich mehrere solcher Regelungen in einem Gesellschaftsvertrag. Sie dienen der Absicherung von Gesellschaftern, wenn Mitgesellschafter Anteile verkaufen möchten oder wenn besondere Umstände, wie z. B. eine Scheidung oder Insolvenz, eintreten.

Vorkaufsrechte greifen, wenn ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil an einen Dritten verkaufen möchte. Die übrigen Gesellschafter haben dann das (vorrangige) Recht, den Geschäftsanteil innerhalb eines bestimmten Ausübungsfensters zu kaufen (und zwar – sofern so geregelt – zu denselben Konditionen, wie sie mit dem Dritten vereinbart wurden). Vorkaufsrechte schützen die Gesellschafter daher davor, dass unerwünschte Dritte dem Gesellschafterkreis angehören.

Bei Aufgriffsrechten werden Situationen berücksichtigt, bei denen es – unabhängig von Verkaufssituationen – ebenfalls zu einer (möglicherweise unerwünschten) Veränderung der Gesellschafterverhältnisse kommen könnte. Unter bestimmten, im Gesellschaftsvertrag vereinbarten, Umständen (z. B. Tod, Insolvenz oder Scheidung) dürfen die anderen Gesellschafter die Abtretung des Geschäftsanteils des betreffenden Mitgesellschafters verlangen. Das Bewertungsverfahren für den zu bezahlenden Preis sollte ebenfalls im Gesellschaftsvertrag vorab vereinbart werden. Bei Aufgriffsrechten im Insolvenzfall (vor allem bei Abfindungen für Geschäftsanteile unter dem Marktwert) ist besondere Sorgfalt geboten. Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erst kürzlich eine wichtige Entscheidung erlassen.

Ein Mitverkaufsrecht (auch tag-along) berechtigt einen Gesellschafter, seine Anteile zu verkaufen, wenn ein anderer Gesellschafter auch verkaufen möchte. Das Mitverkaufsrecht erlaubt daher einen Ausweg vor neuen (unerwünschten) Mitgesellschaftern, ohne die Anteile des verkaufenden Mitgesellschafters mittels Vorkaufsrechts erwerben zu müssen. Oft wird vereinbart, dass der Verkauf der Geschäftsanteile zu den gleichen Bedingungen erfolgen muss, ansonsten darf nicht verkauft werden.

Mitverkaufspflichten (auch dragalong) erlauben es einem verkaufswilligen Gesellschafter, von seinen Mitgesellschaftern zu verlangen, dass sie ihre Anteile ebenfalls an den Erwerber (zu gleichen Bedingungen) verkaufen. Dieses Recht ist in der Praxis (vor allem bei Private Equity Transaktionen) sehr wichtig, da potenzielle Erwerber es oft bevorzugen, alle Geschäftsanteile zu erwerben. Dieses Recht erleichtert es dem verkaufswilligen Gesellschafter daher, seinen Geschäftsanteil zu verkaufen.

Originally published by Kurier.

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