Mit 1.7.2021 treten weitgehende Änderungen der Exekutionsordnung (EO) in Kraft. Sie bilden den (vorläufigen) Abschluss der Reformen des Exekutionsrechts, die mit der Exekutionsordnungsnovelle 1991 begonnen haben.
Durch die nunmehrige Novelle des Exekutionsrechts soll die Effizienz von Exekutionsverfahren zur Hereinbringung von Forderungen gesteigert werden. Das zu diesem Zweck neu geschaffene (erweiterte) „Exekutionspaket“ soll das Spezialitätsprinzip, wonach der betreibende Gläubiger in seinem Exekutionsantrag das Exekutionsmittel und das Exekutionsobjekt auszuwählen hat, weiter zurückdrängen und die Anzahl von Exekutionsanträgen verringern.
(Erweitertes) Exekutionspaket
Neu ist, dass von einer beantragten Exekution, die nicht explizit bestimmte Exekutionsmittel nennt, künftig automatisch Fahrnisexekution, Gehaltsexekution und die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses umfasst sind („Exekutionspaket“). Damit trägt die Reform der gängigen Praxis Rechnung. Gleichzeitig sollen dadurch Abgrenzungsprobleme zwischen den verschiedenen Exekutionsarten vermieden werden.
Ein weiteres Problem im Zusammenhang mit der Exekution auf Forderungen und andere Vermögensrechte bestand bisher darin, dass der betreibende Gläubiger bereits im Exekutionsantrag die Exekutionsobjekte anzugeben hatte. In den meisten Fällen erlangte er von diesen Vermögenswerten (insbesondere Forderungen gegen unbekannte Drittschuldner, wie z.B. Bankguthaben) aber erst durch das Vermögensverzeichnis des Verpflichteten Kenntnis.
Bis zur Pfändung, die bislang einen neuerlichen Antrag voraussetzte, waren die betreffenden Forderungen/ Vermögenswerte jedoch häufig nicht mehr vorhanden oder es war für den betreibenden Gläubiger nur schwer einschätzbar, ob die Forderungen seines Schuldners gegen den Dritten überhaupt durchsetzbar sind. Zur Vermeidung solcher Konstellationen müssen betreibende Gläubiger die Vermögensobjekte in Zukunft nicht mehr im Exekutionsantrag anführen.
Vielmehr wird nunmehr im Rahmen des erweiterten Exekutionspakets amtswegig ein Verwalter bestellt, dem die Ermittlung der Vermögensobjekte, die Auswahl der geeigneten Objekte und die Durchführung des Verfahrens samt Verwertung obliegen. Damit wird das bewährte Modell der Verwertung durch einen Masseverwalter im Insolvenzverfahren auf die Exekution anderer Vermögenswerte übertragen. Die Exekution auf Liegenschaften muss allerdings – wie bisher – gesondert beantragt werden.
Wie bei der Fahrnisexekution soll künftig auch die Exekution auf Forderungen bis zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers fortgeführt werden und zwar auch bei einem Wechsel des Drittschuldners.
Konzentration der Zuständigkeit
Alle Verfahren zur Hereinbringung von Geld[1]forderungen, die auf das bewegliche Vermögen gerichtet sind, werden in Zukunft beim allgemeinen Gerichtsstand (Wohnsitz) des Verpflichteten zusammengefasst. Dies ermöglicht gleichzeitig eine erleichterte Feststellung, ob der Verpflichtete insolvent ist. Das ist auch deshalb wesentlich, weil Gläubiger Zahlungen, die sie nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit erhalten haben, bei späterer Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unter Umständen wieder zurückerstatten müssen. Bei offenkundiger Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ist das Exekutionsverfahren abzubrechen. Betreibende Gläubiger können einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen; Schuldner sind dazu verpflichtet.
Erweiterte Einsicht in Exekutionsdaten
Während die Abfrage von exekutionsrechtlichen Daten bisher nur zur Beurteilung zulässig war, ob die Führung eines Zivil- oder Exekutionsverfahrens zweckmäßig ist, besteht diese Abfragemöglichkeit zukünftig auch zur Prüfung, ob ein Insolvenzverfahren eingeleitet werden soll. Schuldner können über einen Vertreter (Rechtsanwalt, Notar oder eine Schuldenberatungsstelle) kostenfrei eine Abfrage durchführen und ihre Entschuldung vorbereiten.
Redaktionelle Änderungen
Die nunmehrige Gesamtreform wurde auch zum Anlass genommen, für einen übersichtlicheren und systematischeren Aufbau der Regelungen sowie eine zeitgemäße und verständlichere Sprache zu sorgen. Dadurch sollen eine leichtere Lesbarkeit und Anwendbarkeit des teilweise noch in der Urfassung aus dem Jahr 1896 in Kraft stehenden Gesetzestextes ermöglicht werden.
The content of this article is intended to provide a general guide to the subject matter. Specialist advice should be sought about your specific circumstances.