- Rechtsprechung des OGH
OGH 25.06.2024, 4Ob102/23p (Bonus Club, Daten als Entgelt)
- Rechtsprechung des BFG
BFG 05.06.2024, RV/7102695/2023 (abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht)
- Rechtsprechung des DSB
DSB 04.07.2024, 2024-0.199.724 (Rechnungshof, Parteifinanzierung)
DSB 08.10.2021, 2021-0.698.184 (Firmenbuch, Geschäftsführer)
- Rechtsakte
- Neues vom EDSA
- Vorschau EuGH-Rechtsprechung
To the Point:
Rechtsprechung des OGH
Aus der Rechtsprechung des OGH:
- Personenbezogene Daten verkörpern einen monetären Wert. Die Bereitstellung personenbezogener Daten wie etwa Kontakt- und Einkaufsverhaltensdaten ist eine (Gegen-)Leistung, mit der man "zahlt". Die Bereitstellung dieser Daten und die Mitgliedschaft in einem Kundenbindungsprogramm sind gegenseitige Hauptleistungspflichten. In einem Kundenbindungsprogramm die Gewährung und Einlösung von Bonuspunkten anzubieten, dann aber den Mitgliedern keinen Anspruch auf das entsprechende Angebot zu gewähren, steht in krassem Missverhältnis zur vom Mitglied erbrachten Gegenleistung, nämlich vorab Daten zu seiner Person und seinem Einkaufsverhalten offengelegt zu haben (OGH 25.06.2024, 4Ob102/23p).
Rechtsprechung des BFG
Aus der Rechtsprechung des BFG:
- Die Organe der Abgabenbehörden und des BFG sind gemäß § 48a BAO zur Geheimhaltung der ihnen im Rahmen ihrer Amtsausübung zukommenden Daten verpflichtet. Dadurch ist der Datenschutz gewährleistet (BFG 05.06.2024, RV/7102695/2023).
Rechtsprechung des DSB
DSB 04.07.2024, 2024-0.199.724
- Der Rechnungshof Österreich veröffentlichte die
Spendenhöhe sowie den Namen und die Postleitzahl eines
Parteispenders auf seiner Website. Da diese Daten seine politische
Meinung offenbarten, sah der Spender in der Veröffentlichung
eine Verletzung seines Rechts auf Geheimhaltung. Daraufhin reichte
der Parteispender eine Datenschutzbeschwerde gegen den Rechnungshof
ein. Die DSB setzte das Verfahren bis zum Urteil des EuGH
vom 16.01.2024, C-33/22, Österreichische
Datenschutzbehörde, aus. Das EuGH-Urteil
bestätigte die Zuständigkeit der DSB für
Datenverarbeitungstätigkeiten der Gesetzgebungsorgane. Nach
Fortsetzung des Verfahrens erklärte sich die DSB für
zuständig, sie wies die Datenschutzbeschwerde jedoch
ab.Die DSB hat erwogen: Da das neu geschaffene
Parlamentarische Datenschutzkomitee erst mit 01.01.2025
eingerichtet wird, ist zum Zeitpunkt der Entscheidung die DSB
gemäß Art 55 Abs 1 DSGVO zuständig.
Weiters fallen die Daten des Parteispenders in den
Anwendungsbereich des Art 9 Abs 1 DSGVO, weil jedenfalls
seine politischen Vorlieben aus seiner Spendentätigkeit
hervorgehen. Art 9 Abs 2 lit g DSGVO erlaubt die
Verarbeitung dieser Daten, wenn sie auf einer gesetzlichen
Grundlage beruht, die ein erhebliches öffentliches Interesse
verfolgt und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Betroffenen
vorsieht. § 6 Abs 2 und 3 PartG bietet diese
gesetzliche Grundlage. Darüber hinaus ist die Transparenz der
Parteienfinanzierung ein erhebliches öffentliches Interesse.
Zudem setzte man durch das Absehen der Veröffentlichung der
gesamten Anschrift des Parteispenders sowie durch Festlegung einer
Löschfrist (§ 6 Abs 2 letzter Satz PartG) und
Abhilfemaßnahmen angemessene Maßnahmen zur Wahrung der
Grundrechte und Interessen.
Die Verarbeitung ist auch verhältnismäßig. Sie unterscheidet nach Höhe der Spende und Zeitraum, in dem gespendet wird. Die Veröffentlichung der Daten greift zwar in das Grundrecht auf Geheimhaltung ein, ist im Hinblick auf das erhebliche öffentliche Interesse an einer transparenten Parteienfinanzierung jedoch gerechtfertigt.
DSB 08.10.2021, 2021-0.698.184
- Ein Geschäftsführer fühlte sich durch die
Veröffentlichung seiner Daten auf der Website einer
Werbeagentur in seinem Recht auf Geheimhaltung gemäß
§ 1 DSG verletzt. Auf der Website der Werbeagentur wurde
ein firmenbuchähnlicher Service angeboten, bei dem
Informationen über im Firmenbuch eingetragene
Rechtsträger und handelnde Personen miteinander verknüpft
wurden, um auch Verbindungen zwischen den handelnden Personen
darzustellen. Die Werbeagentur stützte die
Veröffentlichung auf ihr berechtigtes Interesse. Der
Geschäftsführer erachtete die Verarbeitung für
unrechtmäßig und brachte (erfolglose)
Datenschutzbeschwerde bei der DSB ein.
Die DSB hat erwogen: Bei der Verknüpfung von öffentlich zugänglichen Daten mit neuen Daten handelt es sich um eine neue Datenverarbeitung, deren Zulässigkeit nach dem DSG und der DSGVO zu prüfen ist. Zulässigerweise veröffentlichte Daten sind nicht per se einem Geheimhaltungsanspruch entzogen.
Bei der Interessenabwägung im Rahmen der Prüfung des berechtigten Interesses gemäß Art 6 Abs 1 lit f DSGVO werden die Interessen der Werbeagentur am Betrieb der Plattform dem Interesse des Geschäftsführers an Geheimhaltung gegenübergestellt. Eine Werbeagentur hat ein wirtschaftliches Interesse ihre Dienstleistungen zu bewerben und Werbeeinnahmen zu generieren sowie ein Interesse, den Nutzern ihrer Website interessante und nützliche Informationen über bestehende Unternehmen und deren handelnde Personen zur Verfügung zu stellen. Als Website-Betreiber schaltet die Werbeagentur für unterschiedliche Unternehmen Werbung. Es liegt im Interesse eines Website-Betreibers, möglichst viele Nutzer durch die Bereitstellung interessanter Informationen auf die Website zu bringen, um dadurch Werbeeinnahmen zu generieren. Der Geschäftsführer hat ein Interesse an der Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten. Bei der Interessenabwägung ist auch zu berücksichtigen, ob ein Betroffener absehen kann, ob möglicherweise eine Verarbeitung zu diesem Zweck zukünftig erfolgen wird.
Die Schutzwürdigkeit der Daten des Geschäftsführers ist aufgrund ihrer allgemeinen Verfügbarkeit geringer zu bewerten. Die veröffentlichten Daten gehören ausschließlich der beruflichen Sphäre an und der Geschäftsführer entscheidet selbst, ob er als Gesellschafter oder Geschäftsführer am Wirtschaftsleben teilnimmt.
Das berechtigte Interesse der Werbeagentur an der Verarbeitung der Daten im Rahmen ihrer Website überwiegt aufgrund der geringen Eingriffsintensität die Interessen des Geschäftsführers an der Geheimhaltung.
Rechtsakte
- Am 19.07.2024 wurde das
"Bundesgesetz, mit dem das E-Government-Gesetz geändert
wird", BGBl I 2024/117, kundgemacht. Die
Novelle des E-GovG regelt ua die
Wahlfreiheit der Kommunikation für Bürgerinnen und
Bürger sowie den elektronischen Verkehr zwischen
Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs.
- Am 22.07.2024 wurde das
"Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das
Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für
Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das
Bildungsdokumentationsgesetz 2020 und das
Schulpflichtgesetz 1985 geändert werden", BGBl I 2024/121, kundgemacht. Das
Bundesgesetzt enthält Regelungen zur Datenverarbeitung,
darunter zur Verarbeitung des elektronischen Zertifikats zum
Nachweis der Schülereigenschaft
(edu.digicard). Weiters wurden
Datenverarbeitungstätigkeiten auf der Grundlage des
Bildungsdokumentationsgesetzes novelliert.
- Am 22.07.2024 wurde das "Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird", BGBl I 2024/122, kundgemacht. Mit der Novelle werden den Sicherheitsbehörden Befugnisse für Datenverarbeitungstätigkeiten eingeräumt und Regelungen für den elektronischen Rechtsverkehr getroffen.
Neues vom EDSA
- Am 16.07.2024 hat der EDSA
eine Erklärung zur Rolle der
Datenschutzbehörden im Rahmen der
KI-VO angenommen.
- Am 16.07.2024 hat der EDSA zum EU-US Data Privacy Framework separate FAQs für Einzelpersonen und für Unternehmen veröffentlicht.
Vorschau EuGH-Rechtsprechung
- Am 05.09.2024 werden die
Schlussanträge in der Rs C-416/23, Österreichische
Datenschutzbehörde (Demandes excessives),
veröffentlicht. Der VwGH fragte den EuGH, wann eine
Datenschutzbeschwerde exzessiv ist.
- Am 05.09.2024 werden die Schlussanträge in der Rs C-203/22, Dun & Bradstreet Austria, veröffentlicht. Das LVwG Wien befragte den EuGH zur Reichweite der Auskunftspflicht nach Art 15 Abs 1 lit h DSGVO (automatisierte Entscheidung).
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