Die COVID-19 Pandemie, die im Jahr 2020 aufgetreten ist, hat auch viele Herausforderungen im Bereich des Rechts verursacht und verursacht sie weiterhin, was die wesentlichen Elemente von zivilrechtlichen Verpflichtungen betrifft.

Während des Notstands im/seit 2020 haben sich die Vertragsparteien bei der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erheblich verzögert oder wurde die Erfüllung der bereits festgelegten Verpflichtungen völlig unmöglich.

1. Fälle der höheren Gewalt – vertragliche Regelung

Selbstverständlich konnten die Parteien die Verpflichtungen im gegenseitigen Einvernehmen gemäß ihrem vertraglichen Willen ändern oder kündigen, so dass die Ausdehnung der Erfüllungsfristen oder Unmöglichkeit wegen einer Pandemie behoben werden konnte.

In Bezug auf die vertraglichen Verpflichtungen wurde festgestellt, dass die Parteien künftig darüber verfügen müssen, welche Anstrengungen unternehmen werden müssen, um im Falle höherer Gewalt zu handeln. Es ist angebracht, die Umstände darzulegen, unter denen höhere Gewalt ausgeschlossen ist, den Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und der Verpflichtung festzulegen, weiters die Benachrichtigung und andere verfahrenstechnische Verpflichtungen sowie die Verpflichtungen der Parteien zur Entschädigung zu regeln.

Daher muss betont werden, dass der Hinweis auf eine Pandemie, die den Notstand als höherer Gewalt verursacht, in Fällen gültig ist, in denen der Vertrag vor dem Notstand geschlossen wurde, da die Parteien die Umstände, die diesen Vertrag betreffen, noch nicht hätten berücksichtigen können.

2. Fälle der höheren Gewalt – gesetzliche Regelung

Bei Verpflichtungen, für die die Parteien weder durch die Änderung oder Kündigung des Vertrages eine Lösung finden konnten, noch die Klausel über höhere Gewalt in ihren Vertrag aufgenommen wurde, sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Kraft getreten.

Das BGB gibt die Definition von höherer Gewalt nicht an, sondern legt objektive Elemente im Rahmen der Befreiung von der vertraglichen Haftung oder Schadensersatz fest.
Von der Schadensersatzhaftung befreit zu werden, reicht es nicht aus, so zu handeln, wie es in einer bestimmten Situation normalerweise zu erwarten ist. In diesem Fall kann nur freigestellt werden, wenn er nachweist, dass der Verstoß durch einen Umstand außerhalb seiner Kontrolle verursacht wurde, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbar war und von dem nicht erwartet werden konnte, dass er den Umstand vermeidet oder den Schaden behebt.

In diesem Fall kann sich die vertragswidrige Partei auf die Pandemie als Grund für eine Entschuldigung berufen, muss jedoch vom Fall zu Fall nachweisen, dass ein direkter Kausalzusammenhang zwischen der Pandemie und der Vertragsverletzung besteht.

Die Leistung muss in Übereinstimmung mit dem Inhalt der Verpflichtung nämlich an der ersten Stelle erbracht werden, d.h. falls die Parteien keine Bestimmungen über besondere höhere Gewalt vereinbart haben, so muss der Vertragsverpflichtung im Zweifelsfall vorerst immer ausgeführt werden. Wenn die Leistung aufgrund der Situation unmöglich wird, wird eine Vertragsverletzung begangen und der Geschädigte ist berechtigt, auf die Erbringung der Leistung zu bestehen.

Anderenfalls, wenn das Interesse des Berechtigten an der Vertragserfüllung infolge der Vertragsverletzung aufgehört hat, kann er vom Vertrag zurücktreten oder wenn die vor Vertragsschluss bestehende Situation nicht in Form von Sachleistungen wiederhergestellt werden kann, kann er ihn kündigen. Im Falle eines Rücktritts oder einer Kündigung sind die Parteien jedoch verpflichtet, die Leistungen miteinander zu verrechnen, und wer der anderen Partei unter Verstoß gegen den Vertrag Schaden zugefügt hat, ist in der Regel zur Erstattung verpflichtet.
Der Schuldner wird nur dann von der Haftung befreit, wenn er nachweist, dass der Verstoß durch einen Umstand außerhalb seiner Kontrolle verursacht wurde, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbar war und von dem nicht erwartet werden konnte, dass er den Umstand vermeidet oder den Schaden behebt.

Als Option kann eine Vertragspartei im Falle eines dauerhaften Rechtsverhältnisses auch eine Vertragsänderung bei einem Gericht beantragen, aber diese Lösung ist nach der Rechtsprechung ein sehr außergewöhnliches Instrument und langwierig - Ein Vertrag kann nämlich nur dann von einem Gericht geändert werden, wenn aufgrund eines nach Vertragsschluss auftretenden Umstands die Vertragserfüllung unter unveränderten Bedingungen ein erhebliches Rechtsinteresse verletzen würde; die Änderung der Umstände wurde nicht von der Partei verursacht und eine Änderung der Umstände ist nicht Teil des normalen Geschäftsrisikos. Selbst in diesem Fall kann das Gericht den Vertrag jedoch nur unbeschadet des wesentlichen Rechtsinteresses einer Partei ändern.

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