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Regierungsentwurf vom 31. Juli 2019 für eine Reform der
Grunderwerbsteuer: Warum Share Deals für Unternehmer
schwieriger werden
Das Bundeskabinett hat am 31. Juli 2019 einen Regierungsentwurf
für ein Gesetz zur Novellierung des Grunderwerbsteuerrechts
verabschiedet, der verschärfende Neuregelungen für
sogenannte Share Deals vorsieht. Inhaltlich entspricht der
Regierungsentwurf weitestgehend dem vorausgegangenen Entwurf vom 8.
Mai 2019 für ein Jahressteuergesetz 2019 aus dem
Bundesfinanzministerium. Aufgrund des fortbestehenden massiven
Diskussionsbedarfs wurden die geplanten Änderungen des
Grunderwerbsteuergesetzes nunmehr aus dem Referentenentwurf
für ein JStG 2019" herausgelöst und in einen
eigenständigen Gesetzesentwurf überführt. Der
Kabinettsentwurf wurde am 9. August 2019 dem Bundesrat zur
Stellungnahme zugeleitet (BR Drs. 355/19).
Erfreulich ist, dass im Regierungsentwurf von im Vorfeld
befürchteten Neuregelungen mit sog. echter Rückwirkung
abgesehen wurde. Stattdessen sieht der Regierungsentwurf eine
allgemeine Übergangsregelung vor, nach der die Neufassung
grundsätzlich erstmals auf Erwerbsvorgänge nach dem 31.
Dezember 2019 anzuwenden wäre.
Sollten die in dem Regierungsentwurf vorgesehenen Regelungen vom
Bundesrat so bestätigt werden, dürfte dies für die
Praxis eine schmerzliche Zäsur darstellen. Die auslösende
Schwelle für den Anteilserwerb wurde auf 90 Prozent gesenkt
und die maßgeblichen Haltefristen von derzeit 5 auf 10 bzw.
15 Jahre verlängert.
Daneben ist besonders der geplante neue
Ergänzungstatbestand für Kapitalgesellschaften in seiner
aktuellen Form kritisch zu bewerten. Denn die Neuregelung stellt
ohne Differenzierung auf den Übergang von 90 Prozent der
Anteile innerhalb von 10 Jahren ab. Würden die Neuregelungen
Gesetz, wären damit auch börsennotierte
Kapitalgesellschaften und institutionelle Anlagegesellschaften in
der Rechtsform von Kapitalgesellschaften betroffen, bei denen auch
kurzzeitige Erwerbe von Kleinstanteilen mit Überschreitung der
relevanten Beteiligungsschwelle Grunderwerbsteuer auslösen.
Dies dürfte die Compliance-Abteilungen in den Unternehmen vor
schwierige Herausforderungen stellen und hätte auch mittelbare
Auswirkungen für private Kleinanleger, auf welche die
Verschärfungen des Share Deals nach der politischen Intention
nicht abzielen. Schließlich kann nicht ausgeschlossen werden,
dass sich hinsichtlich der erstmaligen Anwendung im Rahmen des
Gesetzgebungsprozesses noch Änderungen ergeben werden.
Der Regierungsentwurf vom 31. Juli 2019 enthält folgende
für die Transaktionspraxis ab dem 1. Januar 2020 bedeutende
Änderungen:
Einführung eines
neuen Ergänzungstatbestands für
Kapitalgesellschaften
Besteuerung der (mittelbaren) Übertragung von 90 % der
Anteile an Kapitalgesellschaften auf Neugesellschafter innerhalb
von 10 Jahren nach einem neuen § 1 Abs. 2b GrEStG, der als
Ergänzungstatbestand entsprechend der Regelung für
Personengesellschaften (§ 1 Abs. 2a GrEStG) konzipiert
ist.
Herabsetzung der
Beteiligungsgrenzen
auch bei den Vorschriften des § 1 Abs. 2a GrEStG, § 1
Abs. 3 GrEStG und § 1 Abs. 3a GrEStG von derzeit 95 % auf
künftig 90 %
Maßgeblicher Betrachtungszeitraum
sowohl für Kapitalgesellschaften als auch für
Personengesellschaften von 5 auf 10 Jahre verlängert
Haltefristenverlängerung
von 5 auf 10 Jahre (§§ 5 und 6 GrEStG) bzw. in
Einzelfällen sogar 15 Jahre (§ 6 Abs. 4 GrEStG), um die
Gestaltungen für die Praxis möglichst unattraktiv zu
machen
Besonderheit: Auch bei den Haltefristen nach §§ 5 und
6 GrEStG, bei denen die 5-jährige Frist am 31. Dezember 2019
noch nicht abgelaufen war, verlängert sich die Frist
rückwirkend auf 10 Jahre.
Abschaffung der
Obergrenze des Verspätungszuschlags
gemäß § 152 Abs. 10 AO von derzeit maximal EUR
25.000 für Grunderwerbsteuerzwecke
Anwendung der
Ersatzbemessungsgrundlage
gemäß § 8 Abs. 2 GrEStG i.V.m. dem BewG auf
Grundstücksverkäufe im Rückwirkungszeitraum von
Umwandlungsfällen zur Unterbindung von
Grundstücksverkäufen unterhalb des Marktwertes, wenn
dieser geringer ist als der Grundbesitzwert
Konzernprivilegierungsklausel
§ 6a GrEStG nicht von der Änderung betroffen
Hier bleibt es sowohl bei der Grenze von 95 % als auch bei
einer Vor- und Nachbehaltensfrist von 5 Jahren.
Fehlen einer
sog. grandfathering rule"
Die Neufassung erfasst in zeitlicher Hinsicht
grundsätzlich sämtliche Anteilsbewegungen, die in einem
10-Jahreszeitraum vor dem 1. Januar 2020 stattgefunden haben,
sofern durch sie nicht bereits die 90 % überschritten
wurden.
Das Fehlen einer sog. grandfathering rule" ist bei der neu
eingeführten Vorschrift des § 1 Abs. 2b GrEStG zumindest
verfassungsrechtlich bedenklich.
Personengesellschafter, die nach § 1 Abs. 2a GrEStG
bereits am 31. Dezember 2019 wegen Ablaufs der 5-Jahresfrist als
Altgesellschafter gelten, werden nach der Neuregelung aber nicht
als Neugesellschafter erfasst.
schwebende"
Transaktionen
Übergangsregelung, nach der die Neuregelungen der
§§ 1 Abs. 2a und 2b GrEStG auf Anteilsgeschäfte,
deren Verpflichtungsgeschäft (signing") maximal ein Jahr
vor der Zuleitung an den Bundesrat liegt und die innerhalb eines
Jahres nach diesem Stichtag dinglich umgesetzt werden
(closing"), keine Anwendung finden und die dementsprechend
nicht als schädliche" Anteilsübertragung erfasst
werden
Übergangsfristen
Bis zum 31. Dezember 2024 ist auch die bisherige Regelung (d.h.
insbesondere die 95-%-Grenze) des § 1 Abs. 2a GrEStG noch
weiterhin auf Änderungen des Gesellschafterbestandes
anzuwenden.
Die bisherigen 95-%-Grenzen des § 1 Abs. 3 GrEStG und
§ 1 Abs. 3a GrEStG bleiben weiterhin unbegrenzt anwendbar, um
eine steuerneutrale Aufstockung nach dem Hineinwachsen" in
eine bestehende Anteilsvereinigung nach neuem Recht zu
verhindern.
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