I. Einführung
Der präventive Rechtsschutz in Form der Schutzschrift existiert in der Schweiz seit einigen Jahren. Die Rechtsprechung verschaffte dem Institut gewisse Konturen. Vieles bleibt jedoch noch unklar, nicht zuletzt, da es weitgehend an höchstrichterlicher Rechtsprechung mangelt. Der vorliegende Beitrag nimmt den neusten Bundesgerichtsentscheid zur Schutzschrift zum Anlass, dieses Institut näher zu beleuchten, insbesondere auch aus prozessualer Perspektive.
II. Hintergrund
A. Gesetzliche Grundlage und Begriff
Die Schutzschrift ist in der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) lediglich in einem einzigen Artikel normiert:
Art. 270
1 Wer Grund zur Annahme hat, dass gegen ihn ohne vorgängige Anhörung die Anordnung einer superprovisorischen Massnahme, eines Arrests nach den Artikeln 271–281 SchKG oder einer anderen Massnahme beantragt wird, kann seinen Standpunkt vorsorglich in einer Schutzschrift darlegen.
2 Die Schutzschrift wird der Gegenpartei nur mitgeteilt, wenn diese das entsprechende Verfahren einleitet.
3 Die Schutzschrift ist sechs Monate nach Einreichung nicht mehr zu beachten.
Die Schutzschrift ist als vorbeugender Verteidigungsschriftsatz konzipiert, mit dem die betroffene Partei dem Gericht die eigene Sichtweise präsentieren und so –noch vor Erlass einer superprovisorischen Massnahme – ihr rechtliches Gehör wahrnehmen und damit bestenfalls den Erlass einer superprovisorischen Massnahme, eines Arrests oder einer anderen Massnahme verhindern kann.1
Footnote
1 Lucius Huber/Michel Jutzeler, in: Thomas Sutter-Somm/Cordula Lötscher/Christoph Leuenberger/Benedikt Seiler (Hrsg.), Kommentar zur
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