Rechtsprechung des EuG
EuG 29.01.2025, T-70/23 ua,
DPC/EDSA
DPC, EDSA, Kohärenzverfahren, verbindlicher
Beschluss
- Die Data Protection Commission
("DPC") erhob Klage gegen den
Europäischen Datenschutzausschuss
("EDSA"). Die Klage richtete sich gegen
verbindliche Beschlüsse des EDSA (3/2022,
4/2022 und 5/2022), mit welchen die DPC verpflichtet wurde, neue
Untersuchungen zu Datenverarbeitungstätigkeiten der
Meta-Dienste Facebook, Instagram und WhatsApp durchzuführen
und ergänzende Beschlussentwürfe zu erstellen. Die DPC
beantragte, diese verbindlichen Beschlüsse teilweise für
nichtig zu erklären. Das EuG wies die Klagen ab und
bestätigte die Kompetenz des EDSA, entsprechende
Beschlüsse zu erlassen.
Das EuG hat erwogen: Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsrechtsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und ihre Ziele zu berücksichtigen. Der EDSA kann gemäß Art 65 Abs 1 lit a DSGVO verbindliche Beschlüsse erlassen, wenn eine andere Aufsichtsbehörde einen maßgeblichen und begründeten Einspruch gegen einen Beschlussentwurf der federführenden Aufsichtsbehörde einlegt. Dies schließt auch die Anweisung ein, eine fehlende Analyse nachzuholen und die Untersuchung zu vertiefen oder auszuweiten, wenn dies erforderlich ist.
Der Wortlaut des Art 65 Abs 1 lit a DSGVO unterstützt diese Auslegung. Die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Aufsichtsbehörden und die Kohärenzkontrolle durch den EDSA wird nicht beeinträchtigt, wenn der EDSA Weisungen zur Ausweitung der Untersuchung erteilt. Der Unionsgesetzgeber hat entschieden, dass anhaltende Meinungsverschiedenheiten zwischen den betroffenen Aufsichtsbehörden im Rahmen des Kohärenzverfahrens innerhalb des EDSA geschlichtet werden sollen. Eine nationale gerichtliche Kontrolle ist nicht geeigneter, um Einwände im Zusammenhang mit der Untersuchung zu prüfen.
Rechtsprechung des VwGH
VwGH 19.12.2024, Ro 2022/15/0018
Steuern, Spende, erhebliches öffentliches
Interesse
- Ein Arbeitnehmer machte in seiner
Arbeitnehmerveranlagung eine
Spende an einen gemeinnützigen Verein als
Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt
berücksichtigte diese Sonderausgaben nicht, weil der
Arbeitnehmer dem Zuwendungsempfänger seinen Namen und sein
Geburtsdatum nicht bekannt gab. Gegen den ablehnenden Bescheid des
Finanzamts erhob der Arbeitnehmer Bescheidbeschwerde an das BFG.
Die Bestimmung des § 18 Abs 8 Z 1 EStG 1988 sei aufgrund des
Vorranges der DSGVO nicht anwendbar und verfassungswidrig. Seine
Geldspende sei als Sonderausgabe zu berücksichtigen.
Das BFG wies die Bescheidbeschwerde ab, weil der Datenaustausch mit einem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben ("vbPK SA") erfolge und zulässig sei. Die Behandlung der Erkenntnisbeschwerde des Arbeitnehmers lehnte der VfGH ab. Der VwGH wies die Revision ab.
Der VwGH hat erwogen: Durch Art 9 Abs 2 lit g DSGVO kann eine Datenverarbeitung gerechtfertigt sein, wenn sie aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist. Im Unterschied zu Art 6 Abs 1 lit e DSGVO, welcher nur ein öffentliches Interesse voraussetzt, braucht es bei der Rechtfertigung einer Datenverarbeitung nach Art 9 Abs 2 lit g DSGVO ein erhebliches öffentliches Interesse. Dieses setzt eine spezifische Abwägung und eine besondere Legitimation für die Verwendung solcher Daten voraus. Nicht nur die Erhebung von Steuern und Abgaben, sondern auch die Ermittlung der korrekten Steuerbemessungsgrundlagen ist ein erhebliches öffentliches Interesse.
Durch einen Datenaustausch mit Hilfe des "vbPK SA" ist für das Finanzamt eine Zuordnung zu einer Person ohne Verknüpfung mit anderen Daten möglich. Der Zweck des § 18 Abs 8 EStG 1988 ist dem Finanzamt die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe zu ermöglichen, die ua darin besteht, in Massenverfahren Manipulationsmöglichkeiten zu verhindern und eine Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherzustellen.
Das "vbPK SA" ist für die Zuordnung und Ermittlung der als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Zuwendungen zu einem bestimmten Steuerpflichtigen erforderlich.
Verarbeitet werden nur jene Zuwendungen, die ein Steuerpflichtiger als Sonderausgaben in Abzug bringen will. Auch vor Einführung des § 18 Abs 8 EStG 1988 mussten Steuerpflichtige alle Zuwendungen lückenlos nachweisen. Die Erhebung erfolgt im konkreten Anlass und nicht auf "Vorrat".
Aus der weiteren Rechtsprechung des VwGH:
- Die vollständige und richtige Eintragung von
Personenstandsdaten in das Zentrale
Personenstandsregister ("ZPR") ist von
erheblichem öffentlichen Interesse.
Gemäß § 2 Abs 1 iVm Abs 2 gehört das
Geschlecht einer Person zu den allgemeinen
Personenstandsdaten, die gemäß § 11 Abs 1 PStG
verpflichtend von der Personenstandsbehörde einzutragen sind.
Eine ersatzlose Streichung des Eintrags des Geschlechts aus dem ZPR
ist unzulässig. § 41 Abs 1 PStG ermöglicht nur die
Änderung des Geschlechtseintrags, nicht dessen Streichung. Der
VfGH hat in seiner Entscheidung vom 15.06.2018, G 77/2018,
festgestellt, dass das Geschlecht ein maßgebliches
Personenstandsdatum ist. Der VfGH hat jedoch zwischen
Intersexualität und Transidentität
unterschieden, wobei lediglich für intersexuelle Personen
alternative Einträge wie "divers", "inter"
oder "offen" möglich sind. Diese Regelung gilt nicht
für transsexuelle Personen (VwGH 05.12.2024, Ro 2023/01/0008).
- Wird durch die Verknüpfung
personenbezogener Daten (Name und Adresse) mit einer
veröffentlichten Stellungnahme die
Urheberschaft der Stellungnahme offengelegt, entsteht in
datenschutzrechtlicher Hinsicht ein informationeller
Mehrwert (VwGH 20.12.2024, Ra 2024/04/0425).
- Gegen ein Erkenntnis des BVwG, mit dem ein
Säumnisbeschwerdeverfahren eingestellt wurde,
ist eine Revision, die Vorbringen nur zur Hauptsache enthält,
unzulässig (VwGH 20.12.2024, Ra 2024/04/0427).
- Einer Revision gegen ein Erkenntnis des BVwG, mit dem eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung festgestellt wurde, kommt keine aufschiebende Wirkung zu (VwGH 11.12.2024, Ra 2024/04/0423). Mit Beschluss vom 04.03.2024, Ra 2024/04/0010, erkannte der VwGH die aufschiebende Wirkung der Revision in einem Geheimhaltungsverfahren noch zu. Von dieser Rechtsprechung ist der VwGH nun wieder abgegangen. Begründend führt der VwGH aus, dass es darauf ankäme, ob die DSB der Zuerkennung entgegenstehende zwingende öffentliche Interessen einwendet. Allerdings hat die DSB keine solchen Interessen eingewendet.
Rechtsprechung der Justiz
- Mit § 55d Abs 7 EU-JZG wird Art 31 der RL 2014/41/EU
über die Europäische
Ermittlungsanordnung in Strafsachen umgesetzt. Die
Staatsanwaltschaft wird verpflichtet, bei Unterrichtung durch
ausländische Behörden über eine
Telekommunikationsüberwachung in Österreich das Vorliegen
von Vollstreckungshindernissen nach § 55a Abs 1 EU-JZG zu
prüfen. Bei deren Vorliegen hat die Staatsanwaltschaft der
ausländischen Strafverfolgungsbehörde mitzuteilen, dass
die Überwachung nicht durchgeführt werden kann und
bereits gesammelte Ergebnisse nicht verwendet werden dürfen.
§ 55a Abs 1 Z 13 EU-JZG normiert ein Vollstreckungshindernis,
wenn die Überwachung in einem vergleichbaren innerstaatlichen
Fall nicht genehmigt würde. Wurden die Daten durch die
Sicherstellung eines ausländischen
(französischen) Servers und nicht durch eine
Telekommunikationsüberwachung gewonnen, liegt kein
Vollstreckungshindernis vor (OLG Linz 10.01.2025, 8Bs249/24k).
- Wurde eine Vollmachtsurkunde entgegen der Anmerkung
"handschriftlich" elektronisch unterzeichnet und weicht
diese Unterschrift maßgeblich von jener auf dem Ausweis des
Klägers ab, sind Zweifel an der
Vollmachterteilung iSd Art 12 Abs 6 DSGVO
begründet. Durch Verweigerung der
Auskunftserteilung wird daher keine Veranlassung zur
Klagsführung gegeben, sodass die Kostenersatzpflicht
nach § 45 ZPO greift. Erst gegenüber dem Gericht
kann sich ein Rechtsanwalt gemäß §
8 RAO auf die ihm erteilte Vollmacht berufen.
Anerkennt daraufhin der beklagte Verantwortliche
den Auskunftsanspruch, hat der klagende Betroffene die
Prozesskosten zu tragen (OLG Linz 15.01.2025, 2R174/24g; 15.01.2025, 2R172/24p).
- Gibt es keinen Grund, an der Vollmachtserteilung zu zweifeln, darf die Auskunft nicht verweigert werden. Verlangt der Verantwortliche dennoch einen speziellen Nachweis der Vollmacht, veranlasst er damit die Klagsführung und hat die Kosten zu tragen (OLG Linz 23.01.2025, 1R4/25a).
Rechtsprechung des BVwG
BVwG 02.09.2024, W256 2251016-1
Auskunft, Datenübertragung, neuer Verantwortlicher
- Ein Kunde begehrte Auskunft und Datenübertragung bei einem
Finanzdienstleistungsunternehmen. Dieses stellte ihm seine
personenbezogenen Daten sowie Informationen über
abgeschlossene Verträge und Anträge in Form eines
Excel-Dokuments bereit. Zudem standen ihm diese Daten im
Kundenpostfach zur Verfügung. Der Kunde erhob
Datenschutzbeschwerde bei der DSB, weil die Auskunft
unvollständig und verspätet erteilt worden sei, die
Datenübertragung verweigert worden sei und die
Übertragung sensibler Kundendaten unverschlüsselt erfolgt
sei. Die DSB wies die Datenschutzbeschwerde ab. Daraufhin erhob der
Kunde Bescheidbeschwerde an das BVwG, das diese wegen der
behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft abwies. Hinsichtlich
des Rechts auf Datenübertragbarkeit gab das BVwG der
Bescheidbeschwerde statt.
Das BVwG hat erwogen: Das Finanzdienstleistungsunternehmen hat dem Kunden sämtliche verarbeiteten Unterlagen übermittelt bzw standen diese dem Kunden im Postfach zur Verfügung. Eine Verletzung des Rechts auf Auskunft ist gemäß § 24 Abs 6 DSG sanierbar, der DSB kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie eine (ursprüngliche) Unvollständigkeit der Auskunft in dem vom Kunden aufgezeigten Umfang nicht angenommen hat.
Das Recht auf Datenübertragbarkeit setzt voraus, dass (i) die begehrten Daten vom Betroffenen bereitgestellt sein müssen, (ii) die Verarbeitung auf einer Einwilligung oder einem Vertrag beruhen muss und (iii) die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt. Der Zweck des Rechts auf Datenübertragung besteht nicht in der Information des Betroffenen über die Datenverarbeitung, sondern in der Ermöglichung bzw Erleichterung des Anbieterwechsels. Da der Kunde eine Datenübertragung nicht an seine Person, sondern direkt an den neuen Verantwortlichen beantragt hat und ihm eine solche Form der Datenübertragung nach Art 20 Abs 2 DSGVO auch ausdrücklich zusteht, hätte das Finanzdienstleistungsunternehmen darauf zu reagieren gehabt.
BVwG 18.12.2024, W252 2294338-1
Rollenverteilung, Anwendungsbereich,
Videoüberwachung
- Eine Stadt betrieb eine Videoüberwachungskamera im
Stadtgebiet und fasste konkrete Pläne für die
Installation weiterer Kameras zur Stärkung des subjektiven
Sicherheitsgefühls, des Schutzes von Eigentum und der
Dokumentation straf- oder zivilrechtlich relevanter Delikte. Die
Aufnahmen der bereits installierten Kamera konnten nur von der
Stadtpolizei eingesehen werden. Die DSB leitete ein amtswegiges
Prüfverfahren ein und untersagte die Datenverarbeitung der
installierten Überwachungskamera. Daneben sprach sie eine
Warnung aus, dass die geplante Installation weiterer Kameras
voraussichtlich gegen die DSGVO verstoßen werde. Dagegen
richtete sich die (erfolglose) Bescheidbeschwerde an das
BVwG.
Das BVwG hat erwogen: Die Stadt ist Verantwortliche, weil ihre Organe Zweck und Mittel der Videoüberwachung bestimmt haben. Da die Stadtpolizei keine tragende Rolle bei der Festlegung von Zweck und Mittel spielte, hatte deren Erwähnung in der Datenschutz-Folgenabschätzung keinen Einfluss auf die Qualifikation der Stadt als Verantwortliche.
Die DSGVO findet gemäß Art 2 Abs 2 lit d DSGVO keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Da die Stadtpolizei der Bezirkshauptmannschaft (BH) nur unterstellt ist, ist diese selbst keine Sicherheitsbehörde. Deren Eigenschaft als Gemeindewachkörper ändert daran nichts. Die DSGVO ist daher anwendbar.
Hinsichtlich der Stärkung des subjektiven Sicherheitsgefühls, der Dokumentation von straf- oder zivilrechtlich relevanten Delikten und eines allgemeinen vorbeugenden Schutzes von Personen oder Sachen ist die Stadt als Behörde zu qualifizieren, sodass sich diese nicht auf die Wahrung berechtigter Interessen berufen kann. Denkbar wäre ein rein auf den Schutz des Eigentums der Stadt beschränktes Handeln im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Der Schutz des Eigentums ist grundsätzlich ein berechtigtes Interesse. Allerdings stehen hinsichtlich der Beschädigung öffentlicher Sitzgelegenheiten oder Straßenbeleuchtungen gelindere Alternativen zur Verfügung (zB Anti-Graffiti-Beschichtungen, häufigere Kontrollen durch die Stadtpolizei, Einfriedungen, etc).
Die DSB hat die Aufgabe, die Anwendung der DSGVO zu überwachen und durchzusetzen. Ein Verbot der Videoüberwachung ist für das Erreichen dieser Ziele geeignet, erforderlich und verhältnismäßig. Auch die Warnung wegen der geplanten Kameras ist gerechtfertigt, weil bei deren Inbetriebnahme ein Verstoß gegen die DSGVO zu erwarten ist.
BVwG 18.12.2024, W256 2285492-1
Videoüberwachung, Arbeitsplatz, Anweisung,
Geldbuße
- Die DSB führte aufgrund einer anonymen Eingabe ein
amtswegiges Prüfverfahren gegen einen Arbeitgeber wegen des
Verdachts auf unrechtmäßige Datenverarbeitung durch eine
Videoüberwachungsanlage. Ua wurden Arbeitsgroßraum,
Küche, Besprechungszimmer und Flur, inkl den Eingängen zu
den Toiletten, überwacht. Der Arbeitgeber rechtfertigte die
Datenverarbeitung ua mit dem Schutz vor Diebstahl, Einbruch,
körperlicher und emotionaler Gewalt und Vandalismus. Die
Kameras seien auch freiliegend, sichtbar und per Klebeschild bei
der Eingangstüre, welches ein Piktogramm und die
Herstellerbezeichnung zeigte, gekennzeichnet. Die Kameras seien auf
Wunsch der Mitarbeiter installiert worden, die über die
Überwachung informiert wurden.
Daraufhin leitete die DSB ein Verwaltungsstrafverfahren ein und verhängte eine Geldstrafe iHv EUR 59.400 (zzgl EUR 5.940 an Verfahrenskosten) wegen der fehlenden Rechtsgrundlage gemäß Art 6 Abs 1 DSGVO (Spruchpunkt I), dem Nichterfüllen der Informationspflichten gemäß Art 13 DSGVO (Spruchpunkt II) und dem Nichtbefolgen einer Anweisung der Behörde (Spruchpunkt III). Der Arbeitgeber bekämpfte das Straferkenntnis beim BVwG und brachte zusammengefasst vor, man habe stets kooperiert und den abschließenden Bescheid der DSB aus dem Prüfverfahren nicht bekämpft. Das BVwG gab der Bescheidbeschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III statt und setzte die Geldstrafe auf EUR 11.000 (zzgl EUR 1.100 Verwaltungskosten) herab.
Das BVwG hat erwogen: Eine Verarbeitung gemäß Art 6 Abs 1 lit f DSGVO kann gerechtfertigt sein, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und die Interessen oder Grundrechte der Betroffenen nicht überwiegen. Die Erforderlichkeit ist dabei eng mit dem Grundsatz der Datenminimierung verbunden. Die Videoüberwachung des Arbeitsgroßraums, der Küche, der Besprechungszimmer und des Flurs war für den Zweck des Eigentumsschutzes nicht erforderlich. Im Straferkenntnis muss die DSB die Zahl der konkret Betroffenen einer Datenverarbeitung nicht beziffern, es genügt die unrechtmäßige Datenverarbeitung an sich.
Klebeschilder, die lediglich eine bildliche Darstellung und die Herstellerbezeichnung von Kameras zeigen und keine weiteren Informationen zur Datenverarbeitung enthalten, entsprechen nicht den zu erteilenden Informationen gemäß Art 13 Abs 1 und 2 DSGVO. Allein aus der Tatsache, dass Kameras in einem Gebäude installiert sind, in dem ein Verantwortlicher seine Geschäftstätigkeit ausübt, kann ohne zusätzliche Informationen nicht auf die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit des Verantwortlichen geschlossen werden.
Der Auftrag in einem Bescheid, binnen zwei Wochen Nachweise über die Änderung einer Datenverarbeitung zu übermitteln, ist keine Anweisung nach Art 58 Abs 2 DSGVO und kein Begehren auf Zugang zu Information nach Art 58 Abs 1 lit e DSGVO und berechtigt beim Nichterfüllen nicht zum Verhängen einer Geldbuße
Bilddaten, die ausschließlich zum Eigentumsschutz angefertigt werden, sind nicht ohne weiteres sensible Daten nach Art 9 DSGVO. Wenn durch Kameras auch regelmäßig Mitarbeiter gefilmt werden, rechtfertigt dies noch nicht die Annahme einer Mitarbeiterüberwachung, wenn dies nicht Zweck der Überwachung ist. Geldbußen müssen in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Aufgrund der mittleren Schwere des Verstoßes kommt eine bloße Abmahnung ohne Ausspruch einer Strafe nicht in Betracht.
Rechtsprechung der DSB
DSB 12.12.2024, 2024-0.796.258
Aktfotos, Geldbuße
- Ein Kameramann fertigte Aktfotos von einer Frau mit ihrer
Einwilligung und ihrem eigenen Mobiltelefon an. In Folge leitete er
die Aktfotos ohne ihre Zustimmung über einen Internetdienst
von ihrem Mobiltelefon auf sein eigenes Mobiltelefon weiter. Die
Frau forderte den Kameramann auf, die Fotos zu löschen, was
dieser auch tat. Die Frau zeigte den Kameramann dennoch an und die
DSB leitete ein Verwaltungsstrafverfahren ein. Der Kameramann
äußerte sich trotz Aufforderung der DSB nicht zur Sache.
Die DSB verhängte eine Geldstrafe iHv EUR 2.000.
Die DSB hat erwogen: Die erfassten Bilddaten sind personenbezogene Daten. Die Lichtbilder spiegeln intime Aufnahmen wider und erfassen Daten zum Sexualleben der Frau iSd Art 9 Abs 1 DSGVO.
Nach Art 9 Abs 1 DSGVO besteht grundsätzlich ein Verarbeitungsverbot für besondere Kategorien personenbezogener Daten. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist erlaubt, wenn die Betroffene ausdrücklich einwilligt. Die Frau hat der Anfertigung der Lichtbilder zugestimmt, weshalb diese Verarbeitung zulässig war. Für die Übermittlung und Speicherung der Lichtbilder lag hingegen keine ausdrückliche Einwilligung vor. Die Übermittlung erfolgte ohne Wissen der Frau. Diese Datenverarbeitung war somit rechtswidrig.
Nationale Rechtsakte
- Am 28.01.2025 wurde die "Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Gesundheitstelematikverordnung 2013 und die ELGA-Verordnung 2015 geändert und die ELGA-und eHealth-Supporteinrichtungsverordnung sowie die eHealth-Verordnung 2025 neu erlassen wird (Gesundheitstelematik-Anpassungsverordnung 2025)", BGBl II 2025/11, kundgemacht. Mit dieser Verordnung wird neben der Gesundheitstelematikverordnung 2013 auch die ELGA-Verordnung 2015 novelliert und werden die eHealth-Supporteinrichtungsverordnung sowie die eHealth-Verordnung 2025 neu erlassen. Die Verordnungen enthalten neue Regelungen zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten durch Gesundheitsdiensteanbieter.
Vorschau EuGH-Rechtsprechung
- Am 06.02.2025 werden die
Schlussanträge in der Rs C-413/23 P, EDSB/SRB,
veröffentlicht. Gegenstand des Verfahrens ist der
Begriff des Personenbezugs.
- Am 06.02.2025 werden die
Schlussanträge in der Rs C-492/23, Russmedia Digital und Inform Media
Press, veröffentlicht. Gegenstand des Verfahrens sind
Pflichten von Hostingprovidern. Anm: Diese
Schlussanträge waren bereits für den 12.12.2024
angekündigt, ihre Verkündung wurde jedoch
verschoben.
- Am 13.02.2025 wird das Urteil des
EuGH in der Rs C-383/23, ILVA (Amende pour violation du
RGPD), verkündet. Der EuGH wird Rechtsfragen zum
Verhängen von Geldbußen gegen
Unternehmen beantworten. Anm: Die Zusammenfassung
der Schlussanträge können Sie im Schönherr
Datenschutzmonitor vom 18.09.2024 nachlesen.
- Am 13.02.2025 wird das Urteil
des EuGH in der Rs C-612/23, Verbraucherzentrale Berlin,
verkündet. Der EuGH wird über die
Mindestvertragslaufzeit von
Telekommunikationsverträgen absprechen.
- Am 27.02.2025 wird das Urteil
des EuGH in der Rs C-203/22, Dun & Bradstreet
Austria, verkündet. Der EuGH wird entscheiden, in
welchem Umfang eine Auskunft gemäß
Art 15 Abs 1 lit h DSGVO (automatisierte
Entscheidung) zu erteilen ist. Anm: Die Zusammenfassung der
Schlussanträge können Sie im Schönherr
Datenschutzmonitor vom 18.09.2024 nachlesen.
- Am 27.02.2025 wird das Urteil
des EuGH in der Rs C-638/23, Amt der Tiroler
Landesregierung, verkündet. Der EuGH wird Fragen des
VwGH zur Rolle von öffentlichen Stellen in
der Datenverarbeitung beantworten. Anm: Dem Urteil sind keine
Schlussanträge vorangegangen.
- Am 27.02.2025 werden die
Schlussanträge in der Rs C-57/23, Policejní prezidium,
veröffentlicht. Gegenstand des Verfahrens ist die
Zulässigkeit der Verarbeitung von genetischen
Daten und DNA-Profilen für den Zweck
der strafrechtlichen Verfolgung.
- Am 27.02.2025 werden die Schlussanträge in der Rs C-654/23, Inteligo Media, veröffentlicht. Gegenstand des Verfahrens sind der Versand eines elektronischen Newsletters und das Verhängen einer Geldbuße.
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