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11 February 2025

To The Point: Datenschutzmonitor 05/2025

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Die Data Protection Commission ("DPC") erhob Klage gegen den Europäischen Datenschutzausschuss ("EDSA"). Die Klage richtete sich gegen verbindliche Beschlüsse des EDSA (3/2022, 4/2022 und 5/2022).
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Rechtsprechung des EuG

EuG 29.01.2025, T-70/23 ua, DPC/EDSA

DPC, EDSA, Kohärenzverfahren, verbindlicher Beschluss

  • Die Data Protection Commission ("DPC") erhob Klage gegen den Europäischen Datenschutzausschuss ("EDSA"). Die Klage richtete sich gegen verbindliche Beschlüsse des EDSA (3/2022, 4/2022 und 5/2022), mit welchen die DPC verpflichtet wurde, neue Untersuchungen zu Datenverarbeitungstätigkeiten der Meta-Dienste Facebook, Instagram und WhatsApp durchzuführen und ergänzende Beschlussentwürfe zu erstellen. Die DPC beantragte, diese verbindlichen Beschlüsse teilweise für nichtig zu erklären. Das EuG wies die Klagen ab und bestätigte die Kompetenz des EDSA, entsprechende Beschlüsse zu erlassen.

    Das EuG hat erwogen: Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsrechtsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und ihre Ziele zu berücksichtigen. Der EDSA kann gemäß Art 65 Abs 1 lit a DSGVO verbindliche Beschlüsse erlassen, wenn eine andere Aufsichtsbehörde einen maßgeblichen und begründeten Einspruch gegen einen Beschlussentwurf der federführenden Aufsichtsbehörde einlegt. Dies schließt auch die Anweisung ein, eine fehlende Analyse nachzuholen und die Untersuchung zu vertiefen oder auszuweiten, wenn dies erforderlich ist.

    Der Wortlaut des Art 65 Abs 1 lit a DSGVO unterstützt diese Auslegung. Die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Aufsichtsbehörden und die Kohärenzkontrolle durch den EDSA wird nicht beeinträchtigt, wenn der EDSA Weisungen zur Ausweitung der Untersuchung erteilt. Der Unionsgesetzgeber hat entschieden, dass anhaltende Meinungsverschiedenheiten zwischen den betroffenen Aufsichtsbehörden im Rahmen des Kohärenzverfahrens innerhalb des EDSA geschlichtet werden sollen. Eine nationale gerichtliche Kontrolle ist nicht geeigneter, um Einwände im Zusammenhang mit der Untersuchung zu prüfen.


Rechtsprechung des VwGH

VwGH 19.12.2024, Ro 2022/15/0018

Steuern, Spende, erhebliches öffentliches Interesse

  • Ein Arbeitnehmer machte in seiner Arbeitnehmerveranlagung eine Spende an einen gemeinnützigen Verein als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt berücksichtigte diese Sonderausgaben nicht, weil der Arbeitnehmer dem Zuwendungsempfänger seinen Namen und sein Geburtsdatum nicht bekannt gab. Gegen den ablehnenden Bescheid des Finanzamts erhob der Arbeitnehmer Bescheidbeschwerde an das BFG. Die Bestimmung des § 18 Abs 8 Z 1 EStG 1988 sei aufgrund des Vorranges der DSGVO nicht anwendbar und verfassungswidrig. Seine Geldspende sei als Sonderausgabe zu berücksichtigen.

    Das BFG wies die Bescheidbeschwerde ab, weil der Datenaustausch mit einem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben ("vbPK SA") erfolge und zulässig sei. Die Behandlung der Erkenntnisbeschwerde des Arbeitnehmers lehnte der VfGH ab. Der VwGH wies die Revision ab.

    Der VwGH hat erwogen: Durch Art 9 Abs 2 lit g DSGVO kann eine Datenverarbeitung gerechtfertigt sein, wenn sie aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist. Im Unterschied zu Art 6 Abs 1 lit e DSGVO, welcher nur ein öffentliches Interesse voraussetzt, braucht es bei der Rechtfertigung einer Datenverarbeitung nach Art 9 Abs 2 lit g DSGVO ein erhebliches öffentliches Interesse. Dieses setzt eine spezifische Abwägung und eine besondere Legitimation für die Verwendung solcher Daten voraus. Nicht nur die Erhebung von Steuern und Abgaben, sondern auch die Ermittlung der korrekten Steuerbemessungsgrundlagen ist ein erhebliches öffentliches Interesse.

    Durch einen Datenaustausch mit Hilfe des "vbPK SA" ist für das Finanzamt eine Zuordnung zu einer Person ohne Verknüpfung mit anderen Daten möglich. Der Zweck des § 18 Abs 8 EStG 1988 ist dem Finanzamt die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe zu ermöglichen, die ua darin besteht, in Massenverfahren Manipulationsmöglichkeiten zu verhindern und eine Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherzustellen.

    Das "vbPK SA" ist für die Zuordnung und Ermittlung der als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Zuwendungen zu einem bestimmten Steuerpflichtigen erforderlich.

    Verarbeitet werden nur jene Zuwendungen, die ein Steuerpflichtiger als Sonderausgaben in Abzug bringen will. Auch vor Einführung des § 18 Abs 8 EStG 1988 mussten Steuerpflichtige alle Zuwendungen lückenlos nachweisen. Die Erhebung erfolgt im konkreten Anlass und nicht auf "Vorrat".

Aus der weiteren Rechtsprechung des VwGH:

  • Die vollständige und richtige Eintragung von Personenstandsdaten in das Zentrale Personenstandsregister ("ZPR") ist von erheblichem öffentlichen Interesse. Gemäß § 2 Abs 1 iVm Abs 2 gehört das Geschlecht einer Person zu den allgemeinen Personenstandsdaten, die gemäß § 11 Abs 1 PStG verpflichtend von der Personenstandsbehörde einzutragen sind. Eine ersatzlose Streichung des Eintrags des Geschlechts aus dem ZPR ist unzulässig. § 41 Abs 1 PStG ermöglicht nur die Änderung des Geschlechtseintrags, nicht dessen Streichung. Der VfGH hat in seiner Entscheidung vom 15.06.2018, G 77/2018, festgestellt, dass das Geschlecht ein maßgebliches Personenstandsdatum ist. Der VfGH hat jedoch zwischen Intersexualität und Transidentität unterschieden, wobei lediglich für intersexuelle Personen alternative Einträge wie "divers", "inter" oder "offen" möglich sind. Diese Regelung gilt nicht für transsexuelle Personen (VwGH 05.12.2024, Ro 2023/01/0008).
  • Wird durch die Verknüpfung personenbezogener Daten (Name und Adresse) mit einer veröffentlichten Stellungnahme die Urheberschaft der Stellungnahme offengelegt, entsteht in datenschutzrechtlicher Hinsicht ein informationeller Mehrwert (VwGH 20.12.2024, Ra 2024/04/0425).
  • Gegen ein Erkenntnis des BVwG, mit dem ein Säumnisbeschwerdeverfahren eingestellt wurde, ist eine Revision, die Vorbringen nur zur Hauptsache enthält, unzulässig (VwGH 20.12.2024, Ra 2024/04/0427).
  • Einer Revision gegen ein Erkenntnis des BVwG, mit dem eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung festgestellt wurde, kommt keine aufschiebende Wirkung zu (VwGH 11.12.2024, Ra 2024/04/0423). Mit Beschluss vom 04.03.2024, Ra 2024/04/0010, erkannte der VwGH die aufschiebende Wirkung der Revision in einem Geheimhaltungsverfahren noch zu. Von dieser Rechtsprechung ist der VwGH nun wieder abgegangen. Begründend führt der VwGH aus, dass es darauf ankäme, ob die DSB der Zuerkennung entgegenstehende zwingende öffentliche Interessen einwendet. Allerdings hat die DSB keine solchen Interessen eingewendet.


Rechtsprechung der Justiz

  • Mit § 55d Abs 7 EU-JZG wird Art 31 der RL 2014/41/EU über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen umgesetzt. Die Staatsanwaltschaft wird verpflichtet, bei Unterrichtung durch ausländische Behörden über eine Telekommunikationsüberwachung in Österreich das Vorliegen von Vollstreckungshindernissen nach § 55a Abs 1 EU-JZG zu prüfen. Bei deren Vorliegen hat die Staatsanwaltschaft der ausländischen Strafverfolgungsbehörde mitzuteilen, dass die Überwachung nicht durchgeführt werden kann und bereits gesammelte Ergebnisse nicht verwendet werden dürfen. § 55a Abs 1 Z 13 EU-JZG normiert ein Vollstreckungshindernis, wenn die Überwachung in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht genehmigt würde. Wurden die Daten durch die Sicherstellung eines ausländischen (französischen) Servers und nicht durch eine Telekommunikationsüberwachung gewonnen, liegt kein Vollstreckungshindernis vor (OLG Linz 10.01.2025, 8Bs249/24k).
  • Wurde eine Vollmachtsurkunde entgegen der Anmerkung "handschriftlich" elektronisch unterzeichnet und weicht diese Unterschrift maßgeblich von jener auf dem Ausweis des Klägers ab, sind Zweifel an der Vollmachterteilung iSd Art 12 Abs 6 DSGVO begründet. Durch Verweigerung der Auskunftserteilung wird daher keine Veranlassung zur Klagsführung gegeben, sodass die Kostenersatzpflicht nach § 45 ZPO greift. Erst gegenüber dem Gericht kann sich ein Rechtsanwalt gemäß § 8 RAO auf die ihm erteilte Vollmacht berufen. Anerkennt daraufhin der beklagte Verantwortliche den Auskunftsanspruch, hat der klagende Betroffene die Prozesskosten zu tragen (OLG Linz 15.01.2025, 2R174/24g; 15.01.2025, 2R172/24p).
  • Gibt es keinen Grund, an der Vollmachtserteilung zu zweifeln, darf die Auskunft nicht verweigert werden. Verlangt der Verantwortliche dennoch einen speziellen Nachweis der Vollmacht, veranlasst er damit die Klagsführung und hat die Kosten zu tragen (OLG Linz 23.01.2025, 1R4/25a).


Rechtsprechung des BVwG

BVwG 02.09.2024, W256 2251016-1

Auskunft, Datenübertragung, neuer Verantwortlicher

  • Ein Kunde begehrte Auskunft und Datenübertragung bei einem Finanzdienstleistungsunternehmen. Dieses stellte ihm seine personenbezogenen Daten sowie Informationen über abgeschlossene Verträge und Anträge in Form eines Excel-Dokuments bereit. Zudem standen ihm diese Daten im Kundenpostfach zur Verfügung. Der Kunde erhob Datenschutzbeschwerde bei der DSB, weil die Auskunft unvollständig und verspätet erteilt worden sei, die Datenübertragung verweigert worden sei und die Übertragung sensibler Kundendaten unverschlüsselt erfolgt sei. Die DSB wies die Datenschutzbeschwerde ab. Daraufhin erhob der Kunde Bescheidbeschwerde an das BVwG, das diese wegen der behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft abwies. Hinsichtlich des Rechts auf Datenübertragbarkeit gab das BVwG der Bescheidbeschwerde statt.

    Das BVwG hat erwogen: Das Finanzdienstleistungsunternehmen hat dem Kunden sämtliche verarbeiteten Unterlagen übermittelt bzw standen diese dem Kunden im Postfach zur Verfügung. Eine Verletzung des Rechts auf Auskunft ist gemäß § 24 Abs 6 DSG sanierbar, der DSB kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie eine (ursprüngliche) Unvollständigkeit der Auskunft in dem vom Kunden aufgezeigten Umfang nicht angenommen hat.

    Das Recht auf Datenübertragbarkeit setzt voraus, dass (i) die begehrten Daten vom Betroffenen bereitgestellt sein müssen, (ii) die Verarbeitung auf einer Einwilligung oder einem Vertrag beruhen muss und (iii) die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt. Der Zweck des Rechts auf Datenübertragung besteht nicht in der Information des Betroffenen über die Datenverarbeitung, sondern in der Ermöglichung bzw Erleichterung des Anbieterwechsels. Da der Kunde eine Datenübertragung nicht an seine Person, sondern direkt an den neuen Verantwortlichen beantragt hat und ihm eine solche Form der Datenübertragung nach Art 20 Abs 2 DSGVO auch ausdrücklich zusteht, hätte das Finanzdienstleistungsunternehmen darauf zu reagieren gehabt.

BVwG 18.12.2024, W252 2294338-1

Rollenverteilung, Anwendungsbereich, Videoüberwachung

  • Eine Stadt betrieb eine Videoüberwachungskamera im Stadtgebiet und fasste konkrete Pläne für die Installation weiterer Kameras zur Stärkung des subjektiven Sicherheitsgefühls, des Schutzes von Eigentum und der Dokumentation straf- oder zivilrechtlich relevanter Delikte. Die Aufnahmen der bereits installierten Kamera konnten nur von der Stadtpolizei eingesehen werden. Die DSB leitete ein amtswegiges Prüfverfahren ein und untersagte die Datenverarbeitung der installierten Überwachungskamera. Daneben sprach sie eine Warnung aus, dass die geplante Installation weiterer Kameras voraussichtlich gegen die DSGVO verstoßen werde. Dagegen richtete sich die (erfolglose) Bescheidbeschwerde an das BVwG.

    Das BVwG hat erwogen: Die Stadt ist Verantwortliche, weil ihre Organe Zweck und Mittel der Videoüberwachung bestimmt haben. Da die Stadtpolizei keine tragende Rolle bei der Festlegung von Zweck und Mittel spielte, hatte deren Erwähnung in der Datenschutz-Folgenabschätzung keinen Einfluss auf die Qualifikation der Stadt als Verantwortliche.

    Die DSGVO findet gemäß Art 2 Abs 2 lit d DSGVO keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Da die Stadtpolizei der Bezirkshauptmannschaft (BH) nur unterstellt ist, ist diese selbst keine Sicherheitsbehörde. Deren Eigenschaft als Gemeindewachkörper ändert daran nichts. Die DSGVO ist daher anwendbar.

    Hinsichtlich der Stärkung des subjektiven Sicherheitsgefühls, der Dokumentation von straf- oder zivilrechtlich relevanten Delikten und eines allgemeinen vorbeugenden Schutzes von Personen oder Sachen ist die Stadt als Behörde zu qualifizieren, sodass sich diese nicht auf die Wahrung berechtigter Interessen berufen kann. Denkbar wäre ein rein auf den Schutz des Eigentums der Stadt beschränktes Handeln im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Der Schutz des Eigentums ist grundsätzlich ein berechtigtes Interesse. Allerdings stehen hinsichtlich der Beschädigung öffentlicher Sitzgelegenheiten oder Straßenbeleuchtungen gelindere Alternativen zur Verfügung (zB Anti-Graffiti-Beschichtungen, häufigere Kontrollen durch die Stadtpolizei, Einfriedungen, etc).

    Die DSB hat die Aufgabe, die Anwendung der DSGVO zu überwachen und durchzusetzen. Ein Verbot der Videoüberwachung ist für das Erreichen dieser Ziele geeignet, erforderlich und verhältnismäßig. Auch die Warnung wegen der geplanten Kameras ist gerechtfertigt, weil bei deren Inbetriebnahme ein Verstoß gegen die DSGVO zu erwarten ist.

BVwG 18.12.2024, W256 2285492-1

Videoüberwachung, Arbeitsplatz, Anweisung, Geldbuße

  • Die DSB führte aufgrund einer anonymen Eingabe ein amtswegiges Prüfverfahren gegen einen Arbeitgeber wegen des Verdachts auf unrechtmäßige Datenverarbeitung durch eine Videoüberwachungsanlage. Ua wurden Arbeitsgroßraum, Küche, Besprechungszimmer und Flur, inkl den Eingängen zu den Toiletten, überwacht. Der Arbeitgeber rechtfertigte die Datenverarbeitung ua mit dem Schutz vor Diebstahl, Einbruch, körperlicher und emotionaler Gewalt und Vandalismus. Die Kameras seien auch freiliegend, sichtbar und per Klebeschild bei der Eingangstüre, welches ein Piktogramm und die Herstellerbezeichnung zeigte, gekennzeichnet. Die Kameras seien auf Wunsch der Mitarbeiter installiert worden, die über die Überwachung informiert wurden.

    Daraufhin leitete die DSB ein Verwaltungsstrafverfahren ein und verhängte eine Geldstrafe iHv EUR 59.400 (zzgl EUR 5.940 an Verfahrenskosten) wegen der fehlenden Rechtsgrundlage gemäß Art 6 Abs 1 DSGVO (Spruchpunkt I), dem Nichterfüllen der Informationspflichten gemäß Art 13 DSGVO (Spruchpunkt II) und dem Nichtbefolgen einer Anweisung der Behörde (Spruchpunkt III). Der Arbeitgeber bekämpfte das Straferkenntnis beim BVwG und brachte zusammengefasst vor, man habe stets kooperiert und den abschließenden Bescheid der DSB aus dem Prüfverfahren nicht bekämpft. Das BVwG gab der Bescheidbeschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III statt und setzte die Geldstrafe auf EUR 11.000 (zzgl EUR 1.100 Verwaltungskosten) herab.

    Das BVwG hat erwogen: Eine Verarbeitung gemäß Art 6 Abs 1 lit f DSGVO kann gerechtfertigt sein, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und die Interessen oder Grundrechte der Betroffenen nicht überwiegen. Die Erforderlichkeit ist dabei eng mit dem Grundsatz der Datenminimierung verbunden. Die Videoüberwachung des Arbeitsgroßraums, der Küche, der Besprechungszimmer und des Flurs war für den Zweck des Eigentumsschutzes nicht erforderlich. Im Straferkenntnis muss die DSB die Zahl der konkret Betroffenen einer Datenverarbeitung nicht beziffern, es genügt die unrechtmäßige Datenverarbeitung an sich.

    Klebeschilder, die lediglich eine bildliche Darstellung und die Herstellerbezeichnung von Kameras zeigen und keine weiteren Informationen zur Datenverarbeitung enthalten, entsprechen nicht den zu erteilenden Informationen gemäß Art 13 Abs 1 und 2 DSGVO. Allein aus der Tatsache, dass Kameras in einem Gebäude installiert sind, in dem ein Verantwortlicher seine Geschäftstätigkeit ausübt, kann ohne zusätzliche Informationen nicht auf die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit des Verantwortlichen geschlossen werden.

    Der Auftrag in einem Bescheid, binnen zwei Wochen Nachweise über die Änderung einer Datenverarbeitung zu übermitteln, ist keine Anweisung nach Art 58 Abs 2 DSGVO und kein Begehren auf Zugang zu Information nach Art 58 Abs 1 lit e DSGVO und berechtigt beim Nichterfüllen nicht zum Verhängen einer Geldbuße

    Bilddaten, die ausschließlich zum Eigentumsschutz angefertigt werden, sind nicht ohne weiteres sensible Daten nach Art 9 DSGVO. Wenn durch Kameras auch regelmäßig Mitarbeiter gefilmt werden, rechtfertigt dies noch nicht die Annahme einer Mitarbeiterüberwachung, wenn dies nicht Zweck der Überwachung ist. Geldbußen müssen in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Aufgrund der mittleren Schwere des Verstoßes kommt eine bloße Abmahnung ohne Ausspruch einer Strafe nicht in Betracht.


Rechtsprechung der DSB

DSB 12.12.2024, 2024-0.796.258

Aktfotos, Geldbuße

  • Ein Kameramann fertigte Aktfotos von einer Frau mit ihrer Einwilligung und ihrem eigenen Mobiltelefon an. In Folge leitete er die Aktfotos ohne ihre Zustimmung über einen Internetdienst von ihrem Mobiltelefon auf sein eigenes Mobiltelefon weiter. Die Frau forderte den Kameramann auf, die Fotos zu löschen, was dieser auch tat. Die Frau zeigte den Kameramann dennoch an und die DSB leitete ein Verwaltungsstrafverfahren ein. Der Kameramann äußerte sich trotz Aufforderung der DSB nicht zur Sache. Die DSB verhängte eine Geldstrafe iHv EUR 2.000.

    Die DSB hat erwogen: Die erfassten Bilddaten sind personenbezogene Daten. Die Lichtbilder spiegeln intime Aufnahmen wider und erfassen Daten zum Sexualleben der Frau iSd Art 9 Abs 1 DSGVO.

    Nach Art 9 Abs 1 DSGVO besteht grundsätzlich ein Verarbeitungsverbot für besondere Kategorien personenbezogener Daten. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist erlaubt, wenn die Betroffene ausdrücklich einwilligt. Die Frau hat der Anfertigung der Lichtbilder zugestimmt, weshalb diese Verarbeitung zulässig war. Für die Übermittlung und Speicherung der Lichtbilder lag hingegen keine ausdrückliche Einwilligung vor. Die Übermittlung erfolgte ohne Wissen der Frau. Diese Datenverarbeitung war somit rechtswidrig.


Nationale Rechtsakte

  • Am 28.01.2025 wurde die "Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Gesundheitstelematikverordnung 2013 und die ELGA-Verordnung 2015 geändert und die ELGA-und eHealth-Supporteinrichtungsverordnung sowie die eHealth-Verordnung 2025 neu erlassen wird (Gesundheitstelematik-Anpassungsverordnung 2025)", BGBl II 2025/11, kundgemacht. Mit dieser Verordnung wird neben der Gesundheitstelematikverordnung 2013 auch die ELGA-Verordnung 2015 novelliert und werden die eHealth-Supporteinrichtungsverordnung sowie die eHealth-Verordnung 2025 neu erlassen. Die Verordnungen enthalten neue Regelungen zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten durch Gesundheitsdiensteanbieter.


Vorschau EuGH-Rechtsprechung

  • Am 06.02.2025 werden die Schlussanträge in der Rs C-413/23 P, EDSB/SRB, veröffentlicht. Gegenstand des Verfahrens ist der Begriff des Personenbezugs.
  • Am 06.02.2025 werden die Schlussanträge in der Rs C-492/23, Russmedia Digital und Inform Media Press, veröffentlicht. Gegenstand des Verfahrens sind Pflichten von Hostingprovidern. Anm: Diese Schlussanträge waren bereits für den 12.12.2024 angekündigt, ihre Verkündung wurde jedoch verschoben.
  • Am 13.02.2025 wird das Urteil des EuGH in der Rs C-383/23, ILVA (Amende pour violation du RGPD), verkündet. Der EuGH wird Rechtsfragen zum Verhängen von Geldbußen gegen Unternehmen beantworten. Anm: Die Zusammenfassung der Schlussanträge können Sie im Schönherr Datenschutzmonitor vom 18.09.2024 nachlesen.
  • Am 13.02.2025 wird das Urteil des EuGH in der Rs C-612/23, Verbraucherzentrale Berlin, verkündet. Der EuGH wird über die Mindestvertragslaufzeit von Telekommunikationsverträgen absprechen.
  • Am 27.02.2025 wird das Urteil des EuGH in der Rs C-203/22, Dun & Bradstreet Austria, verkündet. Der EuGH wird entscheiden, in welchem Umfang eine Auskunft gemäß Art 15 Abs 1 lit h DSGVO (automatisierte Entscheidung) zu erteilen ist. Anm: Die Zusammenfassung der Schlussanträge können Sie im Schönherr Datenschutzmonitor vom 18.09.2024 nachlesen.
  • Am 27.02.2025 wird das Urteil des EuGH in der Rs C-638/23, Amt der Tiroler Landesregierung, verkündet. Der EuGH wird Fragen des VwGH zur Rolle von öffentlichen Stellen in der Datenverarbeitung beantworten. Anm: Dem Urteil sind keine Schlussanträge vorangegangen.
  • Am 27.02.2025 werden die Schlussanträge in der Rs C-57/23, Policejní prezidium, veröffentlicht. Gegenstand des Verfahrens ist die Zulässigkeit der Verarbeitung von genetischen Daten und DNA-Profilen für den Zweck der strafrechtlichen Verfolgung.
  • Am 27.02.2025 werden die Schlussanträge in der Rs C-654/23, Inteligo Media, veröffentlicht. Gegenstand des Verfahrens sind der Versand eines elektronischen Newsletters und das Verhängen einer Geldbuße.

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