Das Land Burgenland lies unlängst zum Thema Energiesektor und Energieversorgung mit der Präsentation eines Energie-Modells aufhorchen. Konkret wurde eine landesweite Energiegemeinschaft angekündigt. Das Ziel dahinter sei die Garantie eines fixen Strompreises für einen Zeitraum von 20 Jahren (und darüber hinaus). Was auf den ersten Blick als Utopie" anmutet, entpuppt sich bei näherer Betrachtung als durchaus mögliche (Weiter-)Entwicklung des vor nicht allzu langer Zeit ins Leben gerufenen Modells der Energiegemeinschaften, wobei dieser Weiterentwicklung eine Vielzahl an Rechtsfragen innewohnt.
Was ist nun eigentlich eine Energiegemeinschaft?
Der unionsrechtliche Gesetzgeber hat im Rahmen des Clean Energy Package zwei Arten von Energiegemeinschaften neu geschaffen: Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG") und Bürgerenergiegemeinschaften (BEG"). In Österreich wurden diese durch das EAG und die ElWOG-Novellen umgesetzt.
EEG / BEG ermöglichen natürlichen und juristischen Personen, die vorwiegend als Energiekonsumenten am Markt teilnehmen, als Mitglieder einer EEG / BEG gemeinschaftlich Energie zu erzeugen, diese eigenerzeugte Energie zu verbrauchen, zu speichern und (am Markt) zu verkaufen. Daneben steht es Mitgliedern einer EEG / BEG frei, weiterhin Energie vom Markt zu beziehen und den Lieferanten frei zu wählen.
Die Teilnahme steht grundsätzlich natürlichen und juristischen Personen offen; somit können neben Privatpersonen und privaten Unternehmen insbesondere auch Gemeinden, Rechtsträger von Behörden und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts Mitglied einer EEG / BEG werden. Voraussetzung ist in beiden Formen, dass sich zumindest zwei Teilnehmer zur Energiegemeinschaft zusammenschließen.
Womit haben wir es gegenständlich zu tun? EEG oder BEG?
Die Teilnahmemöglichkeiten an einer EEG sind im Vergleich zu einer BEG organisatorisch hinsichtlich der Personengruppen sowie technisch stärker eingeschränkt als die Teilnahmemöglichkeiten an einer BEG sind. In Hinblick auf die Personengruppen deshalb, weil große Unternehmen sowie Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen iSd ElWOG von der Teilnahme an einer EEG ausgeschlossen sind und technisch deshalb, weil eine EEG auf das Niederspannungs- und Mittelspannungsnetz (Netzebenen 4 bis 7 iSd § 63 ElWOG) – und somit auf das Konzessionsgebiet eines Netzbetreibers – beschränkt ist. Im Gegensatz dazu darf die BEG netzübergreifend österreichweit tätig werden und auch Elektrizitätsunternehmen sowie Große- und Mittlerunternehmen können an der BEG teilnehmen.
Das Model einer landesweiten Energiegemeinschaft könnte somit wohl sinnvollerweise nur als BEG aufgesetzt sein.
Offene Fragestellungen
Wenngleich davon auszugehen ist, dass das Land Burgenland beispielsweise mit seiner" Burgenland Energie AG, welche zu 51 % (mittelbar) im Eigentum des Landes Burgenland steht, eine BEG gründen kann, bleiben dennoch Fragen offen, die im Vorfeld zu klären sein werden.
Zunächst stellt sich die Frage, in welcher Gesellschaftsform die BEG gegründet werden soll. Hierbei sind vorwiegend steuerrechtliche Aspekte – insbesondere in Hinblick auf die gebotene Gemeinnützigkeit – zu berücksichtigen.
Ferner stellt sich die Frage, wie eine möglichst effiziente Verwaltung der BEG sichergestellt werden kann. Mit anderen Worten: Welche Rolle soll das Land Burgenland innerhalb der BEG einnehmen?
Was uns gleich zur nächsten Frage führt: Da die öffentliche Hand" in dieser BEG wohl eine gewichtige Rolle spielen wird, wirft das einige vergabe- und beihilfenrechtliche Fragen auf. Dies beginnt bei der Qualifikation der Gründung / Beteiligung des Landes Burgenland an der BEG und geht hin bis zur Frage, ob die BEG in weiterer Folge als öffentliche Auftraggeberin zu qualifizieren ist und damit bei der Beschaffung von diversen Leistungen am Markt dem Vergaberecht unterworfen ist. Darüber hinaus wird genau zu untersuchen sein, ob Maßnahmen bzw Leistungen des Landes Burgenland an die BEG oder Maßnahmen bzw Leistungen der BEG an ihre Mitglieder als Beihilfen qualifiziert werden können; denn: Jede wirtschaftliche Vergünstigung, die ein Unternehmen unter normalen Marktbedingungen (dh ohne Eingreifen des Staates) nicht erhalten könnte, kann potentiell eine unzulässige Beihilfe darstellen.
Als letzter wesentlicher Aspekt ist die wettbewerbsrechtliche Komponente zu betrachten. Eine landesweite BEG ist zwar nicht selbst (vordergründig) am Markt tätig, dennoch würde eine solche BEG dem Strommarkt ein erhebliches Abnehmerpotential entziehen.
Resümee
Zusammenfassend ist der Gedanke einer landesweiten BEG ein sowohl spannender als auch ambitionierter: Spannend insofern, als durch die Gründung einer landesweiten BEG tatsächlich eine faktische Kontrolle" über den Strompreis geschaffen und im Sinne der Energiegemeinschaften eine autarke Versorgung in einem ganzen Bundesland geschaffen werden kann. Ambitioniert, da die Überlegung – zu Ende gedacht – auch eine Reihe von ambitionierten Rechtsfragen aufwirft, die von der gesellschaftsrechtlichen Konzeption bis zu vergaberechtlichen- und beihilfenrechtlichen Themen reichen.
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