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Schlussanträge Von Generalanwalt HOGAN Zur Cloud-Abgabe: Ermessensspielraum Des Gesetzgebers Bestätigt
Grundsätzlich ist die Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werks seinem Schöpfer vorbehalten. In Österreich hat dennoch jedermann das Recht, Kopien von solchen Werken zum privaten Gebrauch anzufertigen.
Dorda Rechtsanwälte GmbH