To the Point:
Rechtsprechung des VwGH
VwGH 24.07.2024, Ra 2024/04/0376
- Die Lebensgefährtin eines Angestellten fühlte sich
von der Überwachung durch einen Detektiv in ihrem Recht auf
Geheimhaltung verletzt. Die Arbeitgeberin ließ den
Angestellten wegen einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung
observieren. Obwohl die Lebensgefährtin nicht Gegenstand des
Observationsauftrags war, enthielt der Observationsbericht Fotos
der Lebensgefährtin, auf denen sie allein zu sehen war, ihren
vollen Namen und bezeichnete sie als "Zielperson 2". Die
DSB gab der Datenschutzbeschwerde der Lebensgefährtin
teilweise statt.
Gegen das Erkenntnis erhob der observierende Detektiv Bescheidbeschwerde an das BVwG, welches die Beschwerde abwies. Das BVwG sah die Verarbeitung der Daten der Lebensgefährtin nicht vom berechtigten Interesse des Detektivs gedeckt. Gegen das Erkenntnis erhob der Detektiv eine außerordentliche Revision an den VwGH. Der VwGH wies die Revision zurück.
Der VwGH hat erwogen: Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung gemäß Art 6 Abs 1 lit f DSGVO ist eine einzelfallbezogene Interessenabwägung durchzuführen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG liegt bei Einzelfallbeurteilungen nur dann vor, wenn die Beurteilung krass fehlerhaft ist.
Die Ermittlung von Zeugen kann im berechtigten Interesse eines Detektivs liegen, muss aber vom Auftragsumfang gedeckt sein. Das Anfertigen von Fotos, auf denen die Lebensgefährtin allein zu sehen ist, fällt nicht unter die Beschaffung von Beweismitteln für ein gerichtliches oder behördliches Verfahren. Inwieweit die Fotos für einen eventuellen arbeitsrechtlichen Streit mit dem Angestellten von Nutzen sein könnten, ist nicht ersichtlich. Eine krasse Fehlbeurteilung, die aus Gründen der Rechtssicherheit einer Korrektur bedürfte, wurde in der Revision ebenso wenig aufgezeigt wie eine konkrete Rechtsfrage.
Rechtsprechung des BVwG
BVwG 08.07.2024, W177 2287425-1
- Ein Verlassenschaftskurator stellte für die
Verlassenschaft beim Bundesminister für Finanzen (BMF) ein
Auskunftsbegehren betreffend den Verstorbenen bzw seiner
Verlassenschaft, einschließlich seiner Kontodaten im
Kontenregister. Der BMF wies den Antrag mit Bescheid ab. Gegen
diesen Bescheid erhob die Verlassenschaft (erfolglose)
Bescheidbeschwerde an das BVwG.
Das BVwG hat erwogen: Die Verlassenschaft hat kein Auskunftsrecht aus dem Kontenregister nach § 4 Abs 1 KontRegG, weil die Ermittlung und Feststellung von Nachlassvermögen keiner der in dieser Bestimmung taxativ genannten Zwecke ist.
Gemäß § 4 Abs 4 KontRegG haben betroffene Personen und Unternehmer das Recht auf Auskunft, welche sie betreffende Daten in das Kontenregister aufgenommen sind. Der Verlassenschaft steht dieses Auskunftsrecht nicht zu, weil es personenbezogene Daten des Verstorbenen sind. Das Auskunftsrecht nach dieser Bestimmung ist ein höchstpersönliches Recht, das mit dem Tod des Berechtigten erlischt. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge durch die Verlassenschaft nicht statt. Dies gilt auch für das Auskunftsrecht nach dem DSG oder der DSGVO, an die die Bestimmung des § 4 Abs 4 KontRegG angelehnt ist.
Die Verlassenschaft steht zudem in keinem schuldrechtlichen Verhältnis zur Behörde, von der die Auskunft begehrt wird, sodass ein Eintritt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge iSd Eigenschaft eines Kunden oder einer Kundin eines Kreditinstituts zur Begründung des Auskunftsrechts nicht in Betracht kommt. Die Verlassenschaft hat jedoch die Möglichkeit, direkt vom Kreditinstitut, mit dem der Verstorbene ein Vertragsverhältnis begründet hatte, Auskunft zu begehren.
BVwG 24.07.2024, W274 2287428-1
- Ein Versicherter ersuchte die Gebietskrankenkasse um
Löschung des Krankengeldbezugs über einen näher
bezeichneten Zeitraum aus seinem Sozialversicherungsdatenauszug,
weil der Krankengeldbezug für diesen Zeitraum seines Erachtens
zu Unrecht als "Krankengeldbezug Sonderfall" ausgewiesen
war. Der Versicherte befürchtete, dass die Daten ihm bei der
Arbeitssuche schaden würden. Die Gebietskrankenkasse
verweigerte die Löschung.
Der Versicherte erhob eine Datenschutzbeschwerde. Die DSB hat allerdings bereits zuvor eine Datenschutzbeschwerde des Versicherten, in dem die Löschung des Krankengeldbezugs zum Teil über denselben Zeitraum verlangt wurde, abgewiesen. Obwohl die DSB diese zeitliche Überlappung erkannte, wies sie die Datenschutzbeschwerde zur Gänze ab. Das BVwG wies die dagegen gerichtete Bescheidbeschwerde des Versicherten teilweise wegen entschiedener Sache (res iudicata) zurück und teilweise ab.
- Das BVwG hat erwogen: Über einen Teil des
Zeitraums betreffend den Krankengeldbezug hat die DSB bereits mit
einem früheren Bescheid abgesprochen. Die DSB erkannte zwar
die Identität der Sache über einen Großteil des
Zeitraums, dennoch wies sie die Datenschutzbeschwerde ab. Wurde von
der DSB ein neuerlicher Antrag trotz Identität der Sach- und
Rechtslage nicht wegen res iudicata zurückgewiesen, sondern
aus materiellen Gründen (wieder) abgewiesen, ist die Partei
ungeachtet der Rechtswidrigkeit des Bescheids in keinem Recht
verletzt. Wird gegen eine solche rechtswidrige meritorische
Erledigung jedoch Bescheidbeschwerde an das BVwG erhoben, hat das
BVwG den Antrag – ungeachtet der Sachentscheidung der DSB
– wegen res iudicata zurückzuweisen.
Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Zeitraums war die Bescheidbeschwerde abzuweisen. Die gesetzliche Pensionsversicherung knüpft am Krankengeld an. Die Grundlage der entsprechenden Information für die Pensionsversicherung ist der Versicherungsdatenauszug. Die Verarbeitung des Versicherungsdatenauszugs ist zur Erfüllung der gesetzlichen Pflicht der Gebietskrankenkasse erforderlich.
Die Qualifikation "Krankenfeldbezug Sonderfall" wird verwendet, wenn aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld, Karenzurlaubsgeld oder Notstandshilfe oder auf Grund einer durch eine Beschäftigung bei einer internationalen Organisation (zB IAEO, UNIDO) oder verschiedenen Gemeinde- und Landesbediensteten begründeten Krankenversicherung nach dem ASVG-Krankengeld bezogen wurde, wobei der Grund, warum es zu diesem Krankengeldbezug gekommen ist, für die Speicherung der Qualifikation unerheblich ist.
Der Versicherte meint, sein Krankengeldbezug wäre im genannten Zeitraum aufgrund einer unzulässigen Zwangsmaßnahme nach dem UbG erfolgt, woran die Qualifikation "Krankengeldbezug Sonderfalle" anknüpfe, weshalb die Aufnahme dieser Qualifikation des Krankengeldbezugs in den Versicherungsdatenauszug unrechtmäßig war. Für die Speicherung der Qualifikation ist der Grund, weshalb es zum Krankengeldbezug gekommen ist, jedoch unerheblich. Relevant ist nur der festgestellte und nicht bestrittene Zusammenhang mit dem Notstandshilfebezug des Versicherten.
BVwG 27.06.2024, W176 2248629-1
- Eine Patientin absolvierte nach einer Hüftoperation ein
Anschlussheilverfahren gemäß § 65a B-KUVG in einem
Rehabilitationszentrum. Zu diesem Zeitpunkt war sie dement und
kognitiv signifikant eingeschränkt. Die Ärzte des
Rehabilitationszentrums forderten einen neurologischen MRT-Befund
von einer medizinischen Einrichtung an, um den Gesundheitszustand
der Patientin und den weiteren Behandlungsverlauf besser
einschätzen zu können. Durch die Weitergabe ihrer Daten
ohne ausdrückliche Zustimmung erachtete sich die Patientin in
ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt. Sie legte deshalb eine
Datenschutzbeschwerde bei der DSB ein. Die Datenschutzbeschwerde
wurde von der DSB abgewiesen, ihre anschließende
Bescheidbeschwerde beim BVwG blieb ebenso erfolglos.
Das BVwG hat erwogen: Bei der Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten iSd Art 9 Abs 1 DSGVO, wozu ua Gesundheitsdaten gehören, muss ein Erlaubnistatbestand des Art 9 Abs 2 DSGVO erfüllt sein. Die Patientin war aufgrund ihrer kognitiven Einschränkungen nicht in der Lage, eine ausdrückliche Einwilligung zur Datenverarbeitung zu erteilen. Folglich kann sich die medizinische Einrichtung nicht auf die ausdrückliche Einwilligung der Patientin zur Datenverarbeitung gemäß Art 9 Abs 2 lit a DSGVO berufen.
Das physiotherapeutische Anschlussheilverfahren war keine medizinische Notsituation. Die durchgeführte Datenverarbeitung kann daher nicht auf ein lebenswichtiges Interesse der Patientin gestützt werden. Die Datenverarbeitung war weder zum Schutz lebenswichtiger Interessen der Patientin erforderlich noch war eine konkrete Gefahrensituation abzuwenden.
Die Übermittlung des MRT-Befundes war jedoch erforderlich, um den Gesundheitszustand und den weiteren Behandlungsverlauf im Anschlussheilverfahren zu beurteilen. Diese Verarbeitung von Gesundheitsdaten ist gemäß Art 9 Abs 2 lit h DSGVO zulässig, weil sie der medizinischen Diagnostik, Versorgung oder Behandlung der Patientin dient. Die medizinische Einrichtung war Teil eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes (§ 1 Z 3 iVm § 2 Abs 3 MTD-G) und unterliegt der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 11c Abs 1 MTD-G. Allerdings ist sie verpflichtet, relevante medizinische Informationen an andere Angehörige der Gesundheitsberufe weiterzugeben, sofern diese für die Behandlung oder Pflege erforderlich sind (§ 11b Abs 2 MTD-G).
BVwG 08.07.2024, W137 2265905-1
- Ein Ehemann installierte eine Kamera in der Tiefgarage eines
Mehrparteienhauses, weil der PKW seiner Ehefrau in der
Vergangenheit des Öfteren beschädigt wurde. Nach der
Darstellung des Ehemanns zeichnete die Kamera nur dann auf, wenn
sie Bewegungen in unmittelbarer Nähe des PKWs erkannte, zudem
war der Aufnahmebereich auf seinen eigenen Garagenplatz begrenzt.
Auch das Mikrofon der Kamera würde nur durch Stimmen in
unmittelbarer Umgebung aktiviert werden. Ein Nachbar fühlte
sich durch die Kamera gestört und belegte mit Screenshots,
dass größere Flächen der Garage aufgenommen
wurden.
Die DSB gab der Datenschutzbeschwerde des Nachbarn statt und stellte fest, dass der Ehemann den Nachbarn durch die Verarbeitung von Bild- und Tonaufnahmen in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat. Die dagegen erhobene Bescheidbeschwerde des Ehemannes blieb erfolglos.
Das BVwG hat erwogen: Eine Videoüberwachung durch eine Privatperson kann grundsätzlich rechtmäßig sein, wenn die Privatperson an der Datenverarbeitung ein berechtigtes Interesse iSd Art 6 Abs 1 lit f DSGVO hat sowie die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen. Das berechtigte Interesse des Ehemanns lag im Schutz seines Eigentums. Die von ihm durchgeführte Datenverarbeitung war jedoch überschießend und ging über den Zweck hinaus, weil die Kamera auch andere Garagenplätze sowie den Durchgang der Tiefgarage erfasste. Die Datenverarbeitung war somit nicht auf das notwendige Maß beschränkt.
Eine Tonaufnahme kann im berechtigte Interesse zulässig sein. Die entsprechenden Tonaufnahmen waren zur Überwachung des PKWs jedoch nicht erforderlich, weil eine auf den Garagenplatz eingeschränkte Videoüberwachung jedenfalls ausgereicht hätte, um im Falle der Beschädigung des PKWs als Beweismittel zu dienen.
Aus der weiteren Rechtsprechung des BVwG:
- Die DSGVO selbst schützt nur natürliche Personen,
jedoch ist in verfassungskonformer Interpretation davon auszugehen,
dass die in § 1 DSG normierten Rechte auch juristischen
Personen zukommen und diese sich folglich darauf berufen
können. Geschäftliche Daten, die Schlüsse auf die
wirtschaftliche Gebarung der juristischen Person zulassen, sind
schutzwürdige unternehmensbezogene Wirtschaftsdaten.
Betreffend die Anforderungen für eine Zustimmung iSd § 1
Abs 2 DSG ist auf das Konzept der Einwilligung iSd Art 4 Z 11 DSGVO
zurückzugreifen. Eine rechtswirksame Zustimmung zur
Datenverarbeitung durch eine Behörde ist möglich (BVwG 30.07.2024, W287 2254678-1).
- In einer Datenschutzbeschwerde ist das als verletzt erachtete
Recht zu bezeichnen. Wird dieses Recht – auch nach einem
Mangelbehebungsauftrag – nicht bezeichnet, ist die
Datenschutzbeschwerde von der DSB zurückzuweisen (BVwG 24.07.2023, W274 2291735-1).
- Wird dem einzigen Beschwerdepunkt durch die DSB mit
Beschwerdevorentscheidung vollinhaltlich entsprochen, ist die
Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen, auch wenn der
Bescheidbeschwerde Berechtigung zukam (BVwG 24.07.2024, W274 2292105-1).
- Auf Verfahren zur Bestimmung der federführenden
Aufsichtsbehörde ist § 38 Satz 2 AVG (Aussetzung eines
Verfahrens bis zur Lösung einer Vorfrage) nicht anzuwenden.
Eine Verfahrensaussetzung ist auch nach § 24 Abs 10 Z 2 DSG
nicht möglich, weil diese Bestimmung keine rechtliche
Grundlage für eine Verfahrensaussetzung enthält, sondern
nur eine Hemmung des Fristenlaufes normiert. Die Zeit während
eines Kohärenzverfahrens nach Art 56, 60 und 63 DSGVO ist in
die sechsmonatige Entscheidungsfrist nicht einzurechnen (BVwG 08.07.2024, W137 2280182-1).
- Gemäß § 13 Abs 7 AVG können Anbringen in
jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Solange die
Bescheidbeschwerde beim BVwG anhängig ist, kann sie
zurückgezogen werden. Das Verfahren ist mit Beschluss
einzustellen (BVwG 17.07.2024, W108 2276381-2).
Rechtsprechung der DSB
DSB 07.07.2024, 2023-0.358.049
- Ein Fahrgast erhielt vom Verkehrsunternehmen eine
Mehrgebühr wegen der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel
ohne Fahrschein, obwohl er zu diesem Zeitraum nicht in der Stadt
war und ein Klimaticket besaß. Nachdem er einen Scan seines
Klimatickets an das Verkehrsunternehmen übermittelte, wurde
der Fall geschlossen. Der Betroffene verlangte die Löschung
seiner Daten.
Das Verkehrsunternehmen verweigerte die Löschung und verwies auf die buchhalterischen Aufbewahrungspflichten nach § 132 Abs 1 BAO, den §§ 190, 212 UGB und § 18 UStG. Der Fahrgast erachtete sich in seinem Recht auf Löschung verletzt, weil die Datenverarbeitung auf einer Fahrlässigkeit des Verkehrsunternehmens beruht habe. Hätte das Verkehrsunternehmen die Identität der tatsächlich kontrollierten Person ordnungsgemäß überprüft, wäre die Buchung nicht erfolgt. Die DSB wies die Datenschutzbeschwerde des Fahrgasts ab.
Die DSB hat erwogen: Das Verkehrsunternehmen verarbeitete die personenbezogenen Daten des Fahrgasts als Verantwortliche iSd Art 4 Z 7 DSGVO. Nach Art 17 Abs 1 DSGVO steht dem Fahrgast grundsätzlich das Recht zu, die Löschung seiner personenbezogenen Daten zu begehren. Die Löschung kann jedoch nach Abs 3 lit b leg cit verweigert werden, soweit die Verarbeitung der Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Gemäß § 212 Abs 1 UGB und § 132 BAO trifft den Unternehmer eine siebenjährige Aufbewahrungspflicht hinsichtlich seiner Bücher, Belege und Buchungen. Dies dient der Erfüllung der Rechnungslegungspflicht gemäß §§ 189 ff UGB, um den zuständigen Behörden steuerrechtliche Feststellungen und mögliche Nachprüfungen zu ermöglichen. Die Speicherung der personenbezogenen Daten des Fahrgasts ist für die Erfüllung dieser gesetzlichen Aufgabe erforderlich, um den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung gerecht zu werden. Dabei ist es unerheblich, dass die Daten des Fahrgasts ohne sein Zutun von dem Verkehrsunternehmen erhoben wurden, weil die kontrollierte Person in betrügerischer Absicht seine Daten angab. Das Verkehrsunternehmen entsprach daher dem Löschungsersuchen des Fahrgasts zu Recht nicht. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass die Daten des Fahrgasts vom Verkehrsunternehmen zweckwidrig verwendet wurden, weshalb Art 17 Abs 1 lit d DSGVO nicht einschlägig ist.
Rechtsakte
- Am 19.08.2024 hat das Bundesland Tirol, LGBl 2024/56, die Etablierung einer
gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank
(Transparenzportal) verlautbart.
- Am 23.08.2024 hat das Bundesland Steiermark, LGBl 2024/87, die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank (Transparenzportal) verlautbart.
Vorschau EuGH-Rechtsprechung
- Am 05.09.2024 werden die Schlussanträge
in der Rs C-416/23, Österreichische
Datenschutzbehörde (Demandes excessives),
veröffentlicht. Der VwGH fragte den EuGH, wann eine
Datenschutzbeschwerde exzessiv ist.
- Am 12.09.2024 werden die Schlussanträge
in der Rs C-203/22, Dun & Bradstreet
Austria, veröffentlicht. Das LVwG Wien befragte den
EuGH zur Reichweite der Auskunftspflicht nach Art 15 Abs 1 lit h
DSGVO (automatisierte Entscheidung).
- Am 12.09.2024 werden die Schlussanträge
in den verbundenen Rs C-18/22, Ökorenta Neue Energien
Ökostabil IV und Rs C-17/22, HTB Neunte Immobilien
Portfolio, veröffentlicht. In den
Vorabentscheidungsersuchen geht es um datenschutzrechtliche Fragen
zum Gesellschaftsrecht.
- Am 12.09.2024 werden die Schlussanträge
in der Rs C-247/23, Deldits,
veröffentlicht. Geklärt werden soll, ob die
Geschlechtseintragung in ein öffentliches Register zu
berichtigen ist, wenn das Geschlecht sich ändert.
- Am 12.09.2024 werden die Schlussanträge
in der Rs C-383/23, ILVA (Amende pour violation du
RGPD), veröffentlicht. Das vorlegende Gericht fragt
nach der Auslegung des Begriffs "Unternehmen" iSd Art 83
Abs 5 DSGVO.
- Am 26.09.2024 wird das Urteil in der Rs C-768/21, Land Hessen (Obligation d'agir
de l'autorité de protection des
données), veröffentlicht. Der EuGH wird
entscheiden, ob eine Aufsichtsbehörde, wenn sie eine
Datenschutzverletzung feststellt, ihre Aufsichtsbefugnisse
auszuüben hat. Anm: Die Zusammenfassung der
Schlussanträge in dieser Rechtssache kann in der 15. Ausgabe des Schönherr
Datenschutzmonitors nachgelesen werden.
The content of this article is intended to provide a general guide to the subject matter. Specialist advice should be sought about your specific circumstances.