The Loser Pays – Nur nicht im Strafprozess, dort zahlt auch der Gewinner!

Im Folgenden wird nach einem kurzen Überblick über Abrechnungspraxis im Anwaltsstand in Österreich ein kritischer Blick auf die Kostenersatzregelungen im Zivilund Strafprozess geworfen. Die derzeitige Situation ist im Besonderen für unschuldig Beschuldigte höchst unbefriedigend. Selbst bei Freispruch wird die finanzielle Belastung nicht ausgeglichen. Die Betroffenen stehen am Verfahrensende vor einem Schuldenberg und werden damit allein gelassen. Die Kostenersatzregelung ist dringend überholungsbedürftig.

Einleitung

Anwaltsleistungen zählen zu den teuersten Leistungen, die rechtmäßig erbracht und verrechnet werden; dies zu Recht: Guter Rat ist nicht nur teuer im Sinne von kostenintensiv, sondern auch wertvoll. Selbst dort, wo keine absolute Anwaltspflicht besteht, sind Rechtssuchende gut beraten, Rechtsberater zu engagieren.

In Österreich können rechtlich Belangte, die sich keinen Rechtsbeistand leisten können, Verfahrenshilfe beantragen. Alle anderen Betroffenen haben ihren Rechtsbeistand aus eigener Tasche zu bezahlen.

Durch die Zunahme komplexer Wirtschaftsstrafsachen, in denen Ermittlungsverfahren zum Teil über zehn Jahre dauern und Urteile wegen der Komplexität des Verhandlungsstoffs geneigt sind, erst im zweiten Rechtsgang Rechtskraft zu erlangen, können die Verteidigerkosten mehrere hunderttausend Euro verschlingen. Doch weder bei Einstellung des Ermittlungsverfahrens noch bei Freispruch wird die finanzielle Belastung auch nur ansatzweise ausgeglichen. Zurück bleibt ein Schuldenberg.

Überblick über die gängigen Abrechnungsformen

Recht auf freie Vereinbarung

Rechtsanwälte verrechnen ihre Leistungen zumeist nach Tarif " oder nach Stundensatz". Auch die Vereinbarung eines Pauschalhonorars oder von Mischformen sind zulässig. § 2 Abs. 1 des österreichischen Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG) legt ausdrücklich fest: Durch den Tarif wird das Recht der freien Vereinbarung nicht berührt." Dies ist der Grundsatz: Der Rechtsanwalt darf sein Honorar frei vereinbaren. Auch § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) betont den Vorrang der Vereinbarung.

Die Grenze bildet das Zivilrecht, darunter der Wuchertatbestand und das Verbot der Vereinbarung einer quota litis", also eines Anteils an der erstrittenen Sache. Solche Vereinbarungen sind sittenwidrig (§ 879 Abs. 2 Z 2 ABGB). Für Verbraucher sind überdies die Verbraucherschutzbestimmungen, wie die EU-Transparenzrichtlinie, und die strenge Rechtsprechung des EuGH zum Konsumentenschutz zu beachten.

Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist grundsätzlich erlaubt. Ein gewisser Anteil der Entlohnung kann ausschließlich vom Erfolg abhängig gemacht werden. Dieser darf dann auch höher ausfallen, weil das übernommene kaufmännische Risiko damit abgegolten wird. Im Strafrecht sehen die AHK einen Erfolgszuschlag von 50% als statthaft an.

Am Markt finden sich diverse Mischformen, wo etwa der tarifliche Ansatz nach einer Tarifpost des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG) die Kosten für halbstündliche Leistungen bestimmt.

In den letzten Jahrzehnten nimmt die Abrechnung nach Stundensatz spürbar zu, zum Teil gepaart mit Erfolgskomponenten.

Hat der Rechtsanwalt keine Vereinbarung getroffen, so hat er Anspruch auf angemessene Entlohnung. Die Entlohnung richtet sich im Anwendungsbereich des RATG nach diesem, sonst geben die AHK nach gefestigter Standesauffassung" im Interesse der Rechtspflege Kriterien zur Beurteilung der Angemessenheit des Honorars vor (vgl. § 2 Abs. 1 AHK).

Abrechnung nach Tarif

Die Besonderheit der Abrechnung nach Tarif liegt darin, dass sie sich erstens am Streitwert (korrekt: der Bemessungsgrundlage") orientiert und zweitens nur bestimmte anwaltliche Leistungen vergütet werden, darunter Telefonate, Besprechungen, Gerichtsverhandlungen, Schriftsätze, Verträge und anderes mehr. Alle anderen Leistungen, im Besonderen das Akten- und das Rechtsstudium oder die Aktenverwaltung (wie zum Beispiel Scannen und Benennen von Dokumenten), sind als nichttarifliche Leistungen nicht (gesondert) zu entlohnen.

Als Grundsatz gilt: Je höher der Streitwert, desto höher die Entlohnung.

Allerdings sieht das RATG Schranken vor, um übermäßige Entlohnung zu vermeiden. Der Gesetzgeber bedient sich zweierlei Methoden: Für ausgewählte Rechtsstreitigkeiten (etwa eine Besitzstörungsklage) setzt das RATG eine (meist niedrige) Bemessungsgrundlage mit einem fixen Betrag fest (vgl. § 10 und § 12 Abs. 4 RATG). Andererseits werden die tariflichen Leistungen ab einer bestimmten Bemessungsgrundlage gedeckelt. So erreicht der Halbstundensatz" für Besprechungen aller Art (in Person, per Telefon oder Videokonferenz) nach Tarifpost 8 bei rund 700 Euro seinen Deckel, ganz egal, wie hoch der Streitwert auch sein mag. Für Schriftsätze nach Tarifpost 3A können maximal 20.770,60 Euro zum Ansatz gebracht werden.

RATG

Der Anwendungsbereich des RATG ist auf zivilgerichtliche Verfahren und einige andere Verfahren beschränkt (vgl. § 1 Abs. 1 RATG). Besondere Bedeutung kommt dem RATG für die Bestimmung des Kostenersatzanspruchs im Zivilprozess zu: Der Sieger erhält seine Kosten anhand des RATG ersetzt. In diesem Fall wird die Entlohnung durch einen sogenannten Einheitssatz" für sämtliche Nebenleistungen" weiter pauschaliert. Nebenleistungen sind bestimmte Leistungen, darunter Telefonate, Besprechungen, Verfassen von Schreiben und E-Mails (konkret: alle unter die Tarifposten 5, 6 und 8 des RATG fallenden Leistungen) dürfen nicht gesondert ausgewiesen werden, sondern sind durch eine Pauschale von 50% oder 60% zur tariflichen Leistung (zum Beispiel dem Schriftsatz oder der Gerichtsverhandlung) aufzuschlagen (Abrechnung nach Einheitssatz").

Auseinanderfallen zwischen Kosten und Kostenersatz

Der Rechtsanwalt kann jedoch gegenüber der ihm vertretenen Partei die Nebenleistungen einzeln verrechnen (Abrechnung nach Einzelleistungen"). Das heißt, es kann selbst bei vereinbarter Abrechnung nach Tarif " zu einem Auseinanderfallen der durch den Gegner zu ersetzenden Kosten und den dem Klienten verrechenbaren Kosten kommen.

Noch kritischer ist das Auseinanderfallen bei Abrechnung nach Stundensatz. Bei Streitwerten, die nicht in die Millionen gehen, wird regelmäßig nur ein Teil des Honorars durch den tariflichen Kostenersatz abgegolten.

Die Praxis in Schiedsverfahren ist hier deutlich großzügiger.

AHK

Die AHK sind bestrebt, Kriterien zur angemessenen Vergütung der anwaltlichen Leistungen in allen erdenklichen Rechtsbereichen bereitzustellen. Ihr Anwendungsbereich ist denkbar breit. Die AHK legen die Rangordnung für die Abrechnung anwaltlicher Leistungen wie folgt fest:

  • Vereinbarung
  • RATG
  • AHK

Die AHK empfehlen die Schriftform für Honorarvereinbarungen. Zwingend ist diese allerdings nicht.

Sie legen Bemessungsgrundlagen (vgl. § 5 AHK, und § 10 Abs. 1 AHK) und Honoraransätze für diverse Rechtsbereiche, darunter auch für Straf- und Disziplinarsachen (vgl. § 9 AHK), fest.

Gemäß § 12 AHK darf in offiziosen Strafsachen ein Erfolgszuschlag von 50% verrechnet werden; dies insbesondere, wenn das Verfahren eingestellt wird oder das Urteil auf Freispruch lautet oder ein wegen eines Verbrechens Angeklagter wegen seines Vergehens oder eines mit einem niedrigeren Strafsatz bedrohten Verbrechens verurteilt wird.

Stundensatz

Die Verrechnung nach Stundensatz ist weltweit üblich. In Österreich bewegen sich die Stundensätze zwischen 80 Euro und 1.200 Euro (netto). Endverbraucher haben überdies 20% Umsatzsteuer zu bezahlen. Partner in größeren Kanzleien, die auf viele Jahre Erfahrung in einem Spezialbereich verweisen können, verrechnen in der Regel zwischen 400 Euro und 700 Euro. Es finden sich aber auch Spitzenstundensätze, wie man sie aus den USA oder UK gewohnt ist, im vierstelligen Bereich. Stundensätze über 1.200 sind in Österreich unüblich. Angeblich sind auch schon höhere Stundensätze beobachtet worden, nicht jedoch von der Verfasserin dieses Beitrags. Ebenso ist eine Entlohnung unter 80 Euro pro Stunde unüblich und nicht angemessen.

Üblich ist die Abrechnung in 6, 10 oder 15 Minuteneinheiten. Selten finden sich auch Mischformen, die dem RATG entstammen und daher auf halbe Stunden als Einheit abstellen. Diesfalls werden kurze Leistungen, wie für kurze E-Mails oder kurze Telefonate, zusammenzufassen sein. Grundsätzlich sollte mathematisch ab- oder aufgerundet werden, wenn die Leistung zeitlich hinter der vereinbarten Minuteneinheit zurückbleibt. Alternativ können auch Leistungen, wie zwei kurze Telefonate, zusammen verzeichnet werden, um etwa der vereinbarten 10-Minuteneinheit zu entsprechen. Allerdings sehen Abrechnungsrichtlinien größerer internationaler Unternehmen oft ein Verbot von Block billing" vor.

Üblich sind nach Seniorität gestaffelte Stundensätze und auch Pauschalstundensätze (Flat Fee") für alle juristischen Mitarbeiter. Abgerechnet wird jede Leistung jedes juristischen Mitarbeiters, nicht jedoch Tätigkeiten, die vom Sekretariat erledigt werden können, wie zum Beispiel abspeichern und Einordnen von vorzulegenden Urkunden. Der Auftragnehmer bestimmt in der Regel, wer wann für welche Leistung erforderlich ist. Wenn der Auftraggeber mit dieser Entscheidung unzufrieden ist, wird er sich anderweitig orientieren.

Das heißt, der Markt diktiert. Gefordert sind detaillierte Leistungsverzeichnisse, die eine Nachprüfung der Leistung erlauben. Anders als bei der Abrechnung nach Tarif (insbesondere bei Abrechnung nach Einheitssatz) ist volle Transparenz gefordert.

Mandanten beklagen im Besonderen interne Besprechungen" mehrerer Juristen als wenig wünschenswert und versuchen dem durch Vorgaben beizukommen. Auch Reisekosten sind oft Gegenstand von Sonderwünschen (zum Beispiel Halbierung der abzurechnenden Zeit).

Große Unternehmen verlangen Zeiterfassung in ihren eigenen Zeiterfassungssystemen. Dies stellt für die Organisation vieler Anwaltskanzleien eine besondere Belastung dar. Ratsam ist, den Zusatzaufwand bereits bei der – durchaus üblichen – Verhandlung von Honorarnachlässen mitzubedenken.

Auseinanderfallen der Entlohnung im Zivilund Strafgerichtsverfahren

Problem aus Sicht der Praxis

Abhängig von der vereinbarten Abrechnungsform müssen Mandanten mit signifikanten Kosten rechnen, auf denen sie trotz Obsiegens am Ende des staatlichen Verfahrens sitzen bleiben. Das wird außerhalb des Anwendungsbereichs des RATG immer und im Zivilverfahren dort schlagend, wo Streitwerte nicht besonders hoch sind. Nur bei sehr hohen Streitwerten mit Gerichtsverhandlungen längerer Dauer in Zivilrechtssachen und im Rahmen von Schiedsverfahren – dort abhängig von der Parteienvereinbarung – findet in der Regel voller Kostenersatz statt.

Wo genau der break even" zwischen Abrechnung nach Stundensatz und RATG liegt, ist schwer zu sagen. Als Daumenregel gilt: Bei Streitwerten im zweistelligen Millionenbereich sind Mandanten mit Abrechnung nach Stundensatz gut beraten. Diesfalls kann der Kostenersatz nach RATG sogar die tatsächlichen Kosten übersteigen. Für die Mehrheit aller Gerichtsverfahren steht am Ende ein Minus, und zwar auch für den Sieger.

Besonders drastisch ist der Eingriff ins Eigentum im Strafrecht, wo sich Beschuldigte in Ermittlungsverfahren oftmals jahrelang verteidigen müssen, um zur Einstellung des Verfahrens zu gelangen, oder auch im Worst Case, in einer kostspieligen Hauptverhandlung einen Freispruch erzielen müssen. Die gesetzliche Regelung ist daher breiter Kritik ausgesetzt (Birklbauer, RZ 2001, 106; Pilnacek, ÖJZ 2001, 552; Rohregger, JBl 2017, 219 ff; Swoboda, ÖJZ 1994, 687 ff; Venier, Entscheidungsanmerkung zu OLG Innsbruck 7 Bs 563/00, AnwBl 2001, 281; Wess/Bachmann, ZWF 2016, 50.)

Im Zivilprozess sind die Differenzen zwar gegeben, aber vergleichsweise gering. Dementsprechend seltener wird an ihnen Kritik geübt. Im Strafrecht schreit die Kostenersatzregelung förmlich nach Reform.

Kostenersatz im Strafrecht

Für Beschuldigte, die im Ermittlungsstadium eine Einstellung des Verfahrens erzielen, ist überhaupt kein Kostenersatz vorgesehen. Für Beschuldigte, die vor Gericht einen Freispruch erzielen, ist zwar ein Kostenersatz vorgesehen, allerdings ist dieser mit – lebensfremd niedrigen – Beträgen gedeckelt. Während sich die Anwaltskosten in komplexeren Strafverfahren ohne weiters auf 500.000 Euro belaufen können, darf der Kostenersatz gemäß § 393a StGB folgende Beträge nicht übersteigen:

im Verfahren vor den Landesgerichten als Geschworenengericht 5.000 Euro
im Verfahren vor den Landesgerichten als Schöffengericht 2.500 Euro
im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts 1.250 Euro
im Verfahren vor den Bezirksgerichten 450 Euro

In der Praxis werden selbst diese niedrigen Beträge selten ausgeschöpft, denn es könnte ja noch immer ein deutlich komplexeres Verfahren geben. Erfreulicherweise werden zumindest auch die Barauslagen ersetzt. Allerdings führt der geringe Beitrag zu den Anwaltskosten oft zur massiven Verarmung. Wer kann sich schon locker eine halbe Million Euro an Zusatzbelastung leisten?

Die Beschränkung mit einem derart niedrigen Deckel kommt einer Enteignung gleich. Der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) ist daher schon mehrfach mit dem Thema befasst worden. Bislang schmetterte er alle Versuche, für einen fairen Ausgleich zu sorgen, ab. Der VfGH (VfGH G433/2015, G177/2015, G405/2016 und andere) hält fest, dass nach dem geschriebenen staatlichen Recht nur ein Beitrag" zu den Verteidigerkosten zu leisten sei. Eine Verpflichtung, dem Freigesprochenen sämtliche (oder auch bestimmte) Aufwendungen für seine Verteidigung zu ersetzen, kann weder den Verfassungsbestimmungen noch der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) entnommen werden (EGMR 01.04.2004, 6169/01). Es läge im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers", ob er einen solchen Anspruch vorsieht oder nicht. Das ist genau genommen ein Totschlagargument, dem nicht beizukommen ist. Auch dass etwa Verfahrensbeholfene, die sich keinen Verteidiger leisten können, keine Kosten tragen müssen, führe nicht zu einer unsachlichen Bevorzugung oder Benachteiligung einer bestimmten Personengruppe. Die traurige Realität steht dem gegenüber: Zu Unrecht verfolgte Beschuldigte verarmen durch eine angemessene Verteidigung. Das passt nicht zu einem entwickelten Rechtsstaat.

Das Argument des VfGH (VfGH 14.03.2017, G 405/2016, RZ 118), das auf einen Amtshaftungsanspruch bei unrechtmäßiger Strafverfolgung verweist, überzeugt nicht. Hier geht es nicht um einen Kostenersatz für rechtswidriges, sondern für rechtmäßiges (vgl. schon Rohregger, VfGH zu Kostenersatz im Strafverfahren, ZWF 2017, 194 [199]) Handeln des Staates.

Auch wenn oder gerade weil der Staat kein Verlierer" ist, wenn das Urteil mit Freispruch endet und das Prinzip The loser pays" im Strafverfahren keine Berechtigung hat, ist die gegenwärtige Ausübung des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums" höchst unbefriedigend und nicht gerecht". Gerade um Gerechtigkeit geht es aber auch bei der Ausübung von Gestaltungsspielräumen im Rechtsstaat. Es ist hoch an der Zeit, dass in modernen Rechtsstaaten wie Österreich ein Ersatz von Anwaltskosten stattfindet, der die Betroffenen nicht in einem finanziellen Desaster zurücklässt.

Lösung

Angezeigt ist eine Lösung nach dem Vorbild in Schiedsverfahren, wo das Schiedsgericht nach eigenem Ermessen anhand der vorgelegten, nachvollziehbaren Leistungsverzeichnissen den angemessenen Kostenersatz bestimmt. Dabei könnte das angemessene Honorar in Österreich – dank der sehr ausgefeilten AHK – ohne weiteres anhand dieser Kriterien bestimmt werden. Ebenso könnten zum Nachweis die tatsächlich bezahlten Honorarnoten eingereicht werden.

Zum Schutz des Staatshaushalts, der bei der rechtspolitischen Gestaltung bisher vornehmlich mitbedacht worden ist, könnte die Kostenbestimmung anhand der AHK und/ oder der bezahlten Honorarnoten mit einer Deckelung durch Maximalbeträge kombiniert werden. Diese sollten sich jedoch an den in der Praxis üblichen Kosten orientieren, um einem entwickelten Rechtsstaat Genüge zu tun. Dabei können Ausreißer, wie Spitzenstundensätze von 1.200 Euro, durchaus einer massiven Korrektur unterzogen werden. Mit Ersatz von Anwaltskosten anhand von am Markt üblichen Durchschnittsstunden oder den AHK wäre der Gerechtigkeit Genüge getan und der Rechtsstaat angemessen weiterentwickelt.

Originally published by DisputeResolution Magazine.

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