Das Bundeskartellamt (BKartA) hatte am 4. Dezember 2017 dem Unternehmen CTS Eventim (Eventim) die Verwendung von Exklusivvereinbarungen mit dessen Veranstaltern und Vorverkaufsstellen untersagt. Laut der nun veröffentlichten Entscheidung (rund 100 Seiten) hatte Eventim mit den Vereinbarungen ihre marktbeherrschende Stellung missbraucht. Dem Unternehmen wurde aufgegeben, dessen Verträge innerhalb von vier Monaten anzupassen.

Der Sachverhalt

Das Kartellamt nahm in dem Verfahren sowohl laufende, als auch beendete Vereinbarungen in den Blick und differenzierte zwischen verschiedenen Formen von Exklusivvereinbarungen. Die Exklusivitätsklauseln sahen im Grundsatz vor, dass die Vertragspartner ein bestimmtes Ticketkontingent ausschließlich oder zu einem erheblichen Anteil (z.B. 80-90%) nur über das Eventim eigene Ticketsystem "EVENTIM.NET" vertreiben durften. Dabei handelt es sich um das größte Ticketsystem in Deutschland mit ca. 200.000 buchbaren Veranstaltungen.

Rechtliche Bewertung der Ausschließlichkeitsbindungen

  • Das BKartA beruft sich auf die ständige Rechtsprechung des EuGH sowie nationaler Gerichte, nach der langjährige Exklusivitätsbindungen über den gesamten Bedarf oder einen beträchtlichen Teil hiervon per se den Tatbestand des Behinderungsmissbrauchs nach Art. 102 lit. b) AEUV und § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB erfüllen (Tz. 229).
  • Ein beträchtlicher Teil sei anzunehmen, wenn mindestens 80% des Bedarfs gebunden werden (Tz. 232)
  • Langjährig und damit missbräuchlich könnten Vereinbarungen bereits ab einer Laufzeit von 2 Jahren sein, erst recht aber, wenn sie auf unbestimmte Zeit geschlossen werden (Tz. 245).
  • Es sei dabei irrelevant, wenn kurzfristige Kündigungsmöglichkeiten bestünden oder sich die lange Dauer aus einer Vielzahl aufeinanderfolgender Verträge mit kurzer Dauer ergebe (Tz. 245).
  • Eine marktverschließende Wirkung müsse von der Behörde nicht nachgewiesen werden, da es sich um ein Per-Se-Verbot handele (Tz. 254).
  • Soweit Eventim hier als Handelsvertreter aufgetreten sei, hindere das eine Anwendung des Kartellrechts nicht, da Eventim nicht als Hilfsorgan der Veranstalter gehandelt habe. Die Beschränkung betreffe vielmehr das Vermittlungsverhältnis, auf das das Kartellrecht anwendbar sei (Tz. 292).
  • Es sei weiterhin irrelevant, ob die Ausschließlichkeit freiwillig oder gar auf Wunsch der Veranstalter vereinbart worden sei, dieses hindere die Missbräuchlichkeit nicht (Tz. 297).
  • Die Ausschließlichkeitsvereinbarungen stellten außerdem einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV / § 1 GWB dar auf Grund des durch das BKartA festgestellten wettbewerbsbeschränkenden Zwecks sowie der marktabschottenden Wirkung (Tz. 311).

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