Gibt es steuerliche Massnahmen zur Entlastung bei der Direkten Bundessteuer und bei den Staats- und Gemeindesteuern (für natürliche und juristische Personen)? Direkte Bundessteuer

Bei verspäteter Zahlung der Direkten Bundessteuer, welche zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 fällig wird, ist für diese Zeit kein Verzugszins geschuldet. Dies betrifft insbesondere die provisorische Steuerrechnung der Direkten Bundessteuer 2019 (Fälligkeit 31. März 2020).

Staats- und Gemeindesteuern:Die Kantone sind angehalten allfällige Stundungsanträge zu genehmigen, jedoch bleibt es ihnen frei, für die Kantons- und Gemeindesteuern weiterhin Verzugszinsen (oder auch negative Ausgleichszinsen) zu belasten.

Des Weiteren gibt es Kantone, welche die aufgrund von Steuerschulden vorhandenen Betreibungen bis auf weiteres aussetzen.

Es ist zu erwarten, dass sich weitere Kantone dem Bund anschliessen und auf die Erhebung von Verzugszinsen verzichten werden. Nachfolgend eine Auswahl der aktuellen Situation bei den Kantonen ZH, BE, BL/BS.

Zürich

Die provisorische Steuerrechnung kann aufgrund der Auswirkungen von COVID-19 angepasst werden. Der Ausgleichszins von zurzeit 0.25% und der Verzugszins von 4.5% bleiben jedoch bestehen.

Zürich gewährt auf Antrag bei definitiver Steuerrechnung eine Stundung oder Ratenzahlungen, sofern die Steuerrechnungen aufgrund der Auswirkungen von COVID-19 nicht bezahlt werden können.

Bern

Der Kanton Bern hat einen generellen Zahlungsaufschub bis Ende Juni 2020 festgelegt, wobei das Inkasso ausgesetzt wird und ein Mahn- und Betreibungsstopp für alle hinterlegt ist.

Für die Steuerperiode 2020 wird der Verzugszins der Kantons- und Gemeindesteuern im Kanton Bern auf 0% festgesetzt. Bei einer Vorauszahlung wird jedoch ein Vorauszahlungszins von 0.5% eingeführt. Der Verzugszins von 3% für alle übrigen Steuerperioden bleibt jedoch bestehen.

Basel-Stadt / Basel-Landschaft

Stundungsgesuche werden in beiden Kantonen auf Antrag geprüft und grosszügig gewährt. Jedoch halten beide Kantone an den Verzugszinsen von 6% (BL) bzw. 3.5% (BS) fest.

Wie sehen die steuerlichen Massnahmen zur Entlastung der Unternehmen bei der Mehrwertsteuer aus?

Für die MWST wird vom 21. März 2020 bis am 31. Dezember 2020 auf die Erhebung eines Verzugszinses verzichtet. Dies ist somit insbesondere für die in dieser Zeit fällig werdenden Quartale 1/2020 bis 3/2020 von Bedeutung. Die Deklaration hat weiterhin innert 60 Tage nach Quartalsschluss fristgerecht zu erfolgen, wobei diese Frist ebenfalls erstreckt werden kann.

Gibt es ebenfalls steuerliche Massnahmen zur Entlastung der Unternehmen bei den übrigen Zollabgaben, besondere Verbrauchssteuern oder Lenkungsabgaben?

Diesbezüglich wird analog zur MWST zwischen dem 21. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 kein Verzugszins erhoben.

Gelten bezüglich der Verrechnungssteuer und Stempelabgaben neue Massnahmen aufgrund von COVID-19?

Nein, die zurzeit vorliegenden Massnahmen gelten nicht für die Verrechnungssteuer und die Stempelabgaben. Allfällige diesbezügliche Verzugszinsen von 5% werden weiterhin erhoben.

Bis wann hat die Einreichung der Steuererklärung zu erfolgen?

Die meisten Kantone haben die ordentliche Frist zur Einreichung der Steuererklärung automatisch für alle natürlichen Personen vorerst bis Ende Mai erstreckt. Die Fristen können anschliessend jedoch weiterhin wie üblich erstreckt werden.

Gibt es auch steuerrechtliche Fristenstillstände?

Besonders zu beachten ist, dass der vom Bundesrat verhängte Fristenstillstand nicht für Verfügungen bzw. Veranlagungen der direkten Steuern (Gewinn- und Kapitalsteuern sowie Einkommens- und Vermögenssteuern und Grundstückgewinnsteuer) gilt. Diesbezüglich bleibt die Rechtsmittelfrist (meist 30 Tage) entsprechend zu wahren.

Behördlich angeordnete Fristen mit einem bestimmten Enddatum zwischen dem 21. März und dem 19. April 2020 (meist vorzufinden bei Akteneinforderungen oder Einschätzungsvorschlägen) stehen grundsätzlich zwischen dem 21. März 2020 und 19. April 2020 still.

Ist die Kontaktaufnahme der Steuerverwaltungen uneingeschränkt möglich?

Die Steuerverwaltungen mussten ihren Betrieb ebenfalls reduzieren. Folglich ist die Erreichbarkeit in der Regel auf Anfragen per Post oder E-Mail beschränkt. Persönliche Vorsprachen müssen vorerst verschoben werden. Gerne werden wir Sie bei der Kontaktierung der Steuerverwaltung unterstützen.

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