Mit 1.7.2021 treten weitgehende Änderungen der Exekutionsordnung (EO) in Kraft. Sie bilden den (vorläufigen) Abschluss der Reformen des Exekutionsrechts, die mit der Exekutionsordnungsnovelle 1991 begonnen haben.

Durch die nunmehrige Novelle des Exekutionsrechts  soll die Effizienz von Exekutionsverfahren zur  Hereinbringung von Forderungen gesteigert werden.  Das zu diesem Zweck neu geschaffene (erweiterte)  „Exekutionspaket“ soll das Spezialitätsprinzip, wonach  der betreibende Gläubiger in seinem Exekutionsantrag  das Exekutionsmittel und das Exekutionsobjekt  auszuwählen hat, weiter zurückdrängen und die Anzahl  von Exekutionsanträgen verringern.

(Erweitertes) Exekutionspaket

Neu ist, dass von einer beantragten Exekution, die nicht  explizit bestimmte Exekutionsmittel nennt, künftig  automatisch Fahrnisexekution, Gehaltsexekution und  die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses umfasst  sind („Exekutionspaket“). Damit trägt die Reform der  gängigen Praxis Rechnung. Gleichzeitig sollen dadurch  Abgrenzungsprobleme zwischen den verschiedenen  Exekutionsarten vermieden werden.

Ein weiteres Problem im Zusammenhang mit  der Exekution auf Forderungen und andere  Vermögensrechte bestand bisher darin, dass der  betreibende Gläubiger bereits im Exekutionsantrag die  Exekutionsobjekte anzugeben hatte. In den meisten  Fällen erlangte er von diesen Vermögenswerten  (insbesondere Forderungen gegen unbekannte  Drittschuldner, wie z.B. Bankguthaben) aber erst durch  das Vermögensverzeichnis des Verpflichteten Kenntnis.

Bis zur Pfändung, die bislang einen neuerlichen Antrag  voraussetzte, waren die betreffenden Forderungen/ Vermögenswerte jedoch häufig nicht mehr vorhanden  oder es war für den betreibenden Gläubiger nur schwer  einschätzbar, ob die Forderungen seines Schuldners  gegen den Dritten überhaupt durchsetzbar sind. Zur Vermeidung solcher Konstellationen müssen  betreibende Gläubiger die Vermögensobjekte in  Zukunft nicht mehr im Exekutionsantrag anführen.

Vielmehr wird nunmehr im Rahmen des erweiterten  Exekutionspakets amtswegig ein Verwalter bestellt,  dem die Ermittlung der Vermögensobjekte, die  Auswahl der geeigneten Objekte und die Durchführung  des Verfahrens samt Verwertung obliegen. Damit  wird das bewährte Modell der Verwertung durch  einen Masseverwalter im Insolvenzverfahren auf die  Exekution anderer Vermögenswerte übertragen. Die  Exekution auf Liegenschaften muss allerdings – wie  bisher – gesondert beantragt werden.

Wie bei der Fahrnisexekution soll künftig auch die  Exekution auf Forderungen bis zur Befriedigung des  betreibenden Gläubigers fortgeführt werden und zwar  auch bei einem Wechsel des Drittschuldners.

Konzentration der Zuständigkeit

Alle Verfahren zur Hereinbringung von Geld[1]forderungen, die auf das bewegliche Vermögen gerichtet sind, werden in Zukunft beim allgemeinen  Gerichtsstand (Wohnsitz) des Verpflichteten  zusammengefasst. Dies ermöglicht gleichzeitig  eine erleichterte Feststellung, ob der Verpflichtete  insolvent ist. Das ist auch deshalb wesentlich,  weil Gläubiger Zahlungen, die sie nach Eintritt  der Zahlungsunfähigkeit erhalten haben, bei  späterer Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unter  Umständen wieder zurückerstatten müssen. Bei  offenkundiger Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ist  das Exekutionsverfahren abzubrechen. Betreibende  Gläubiger können einen Antrag auf Eröffnung eines  Insolvenzverfahrens stellen; Schuldner sind dazu  verpflichtet.

Erweiterte Einsicht in Exekutionsdaten

Während die Abfrage von exekutionsrechtlichen  Daten bisher nur zur Beurteilung zulässig war, ob  die Führung eines Zivil- oder Exekutionsverfahrens  zweckmäßig ist, besteht diese Abfragemöglichkeit  zukünftig auch zur Prüfung, ob ein Insolvenzverfahren  eingeleitet werden soll. Schuldner können über  einen Vertreter (Rechtsanwalt, Notar oder eine Schuldenberatungsstelle) kostenfrei eine Abfrage  durchführen und ihre Entschuldung vorbereiten.

Redaktionelle Änderungen

Die nunmehrige Gesamtreform wurde auch zum  Anlass genommen, für einen übersichtlicheren und  systematischeren Aufbau der Regelungen sowie  eine zeitgemäße und verständlichere Sprache zu  sorgen. Dadurch sollen eine leichtere Lesbarkeit und  Anwendbarkeit des teilweise noch in der Urfassung  aus dem Jahr 1896 in Kraft stehenden Gesetzestextes  ermöglicht werden.

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