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14 January 2025

To The Point: Datenschutzmonitor 01/2025

SA
Schoenherr Attorneys at Law

Contributor

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Willkommen zu unserem wöchentlichen Datenschutz-Update.Wir wünschen ein frohes neues Jahr und freuen uns...
Austria Privacy

Wir wünschen ein frohes neues Jahr und freuen uns, Sie auch im Jahr 2025 beim Datenschutzmonitor begrüßen zu dürfen.

Mit diesem wöchentlichen Newsletter wollen wir eine kurze und aktuelle Rechtsprechungsübersicht für das Datenschutzrecht schaffen. Erfasst wird die relevante Rechtsprechung in Österreich und auf europäischer Ebene. Neben der kurzen Zusammenfassung der einzelnen Entscheidungen zeigt der Datenschutzmonitor die Entwicklung von Rechtsprechungslinien auf.

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In der vergangenen Woche wurden die nachstehenden Entscheidungen und Rechtsakte veröffentlicht:

  • Rechtsprechung des VfGH

    VfGH 09.03.2023, E2097/2021 (Finanzdatenaustausch, Besteuerung, GMSG)

  • Rechtsprechung des BVwG

    BVwG 22.11.2024, W211 2272744-1; 18.11.2024, W137 2272120-1 (Betroffenheit, Mitwirkungspflicht)

  • EU-Rechtsakte

    VO (EU) 2024/3228 über die Einstellung der Europäischen Plattform für Online-Streitbeilegung

    RL (EU) 2024/3237 zum Informationsaustausch über die Straßenverkehrssicherheit

  • Vorschau EuGH-Rechtsprechung

To the Point:

Rechtsprechung des VfGH

VfGH 09.03.2023, E2097/2021

Finanzdatenaustausch, Besteuerung, GMSG

  • Ein Österreicher mit einem deutschen Bankkonto erachtete sich in seinem Grundrecht auf Datenschutz verletzt, weil der Bundesminister für Finanzen (BMF) personenbezogene Daten vom deutschen Bundeszentralamt für Steuern erhielt, verarbeitete und an die zuständige Abgabenbehörde weiterleitete. Die Datenverarbeitung beruhte auf § 113 Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG) und der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung. Die DSB wies die Datenschutzbeschwerde ab. Das BVwG wies die Bescheidbeschwerde ab. Der VfGH wies die Erkenntnisbeschwerde ab und trat sie an den VwGH zur Entscheidung darüber ab, ob der Österreicher durch das angefochtene Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt wurde. Der VfGH hat erwogen: §§ 112 und 113 GMSG setzen den automatischen Austausch von Finanzdaten gemäß Art 8 Abs 3a der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung deckungsgleich um. Der VfGH kann die Verfassungsmäßigkeit der §§ 112 und 113 GMSG daher nur dann prüfen, wenn der EuGH zuvor Art 8 Abs 3a der Richtlinie für ungültig erklärt. Der VfGH hat jedoch auch keine Bedenken ob der Vereinbarkeit des Art 8 Abs 3a der Richtlinie mit Art 7 und 8 GRC. Einschränkungen der Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung sowie Kommunikation und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten sind gemäß Art 52 GRC zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind und den Wesensgehalt dieser Rechte wahren. Die Einschränkungen müssen verhältnismäßig und notwendig sein und im Einklang mit dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder dem Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter stehen. Bei Eingriffen in das Datenschutzrecht muss das öffentliche Interesse an der Datenerhebung gegen den Schutz des Privatlebens abgewogen werden. Besonders schützenswert sind Daten, die für die spätere automatische Datenverarbeitung gesammelt werden. Es ist sicherzustellen, dass nur relevante Daten erhoben werden und diese nicht länger aufbewahrt werden, als dies für die Erreichung der Ziele erforderlich ist. Auch Schutzmaßnahmen gegen Datenmissbrauch sind zu treffen. Der BMF und alle am Informationsaustausch beteiligten Behörden sind an die Vorgaben der DSGVO gebunden, um den erforderlichen Sicherheitsanforderungen für die Verarbeitung zu entsprechen. Die Weitergabe von Finanzdaten gemäß der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und somit gemäß §§ 112 f GMSG soll Steuerbetrug und -hinterziehung verhindern, die Wirksamkeit und Effizienz der Steuererhebung fördern und aggressive Steuerplanung eindämmen. Diese Ziele liegen alle im öffentlichen Interesse. Der automatische Informationsaustausch geht nicht über das Maß hinaus, das notwendig und erforderlich ist, um diese Ziele zu erreichen. Die Rechtsprechung des EuGH zur Verhältnismäßigkeit der  Vorratsdatenspeicherung sind auf die Regelungen der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung nicht übertragbar, weil sich die Regelungen in ihren Zielsetzungen unterscheiden und die verarbeiteten Finanzdaten nicht den Kernbereich des Privatlebens betreffen. Auch anderen EuGH-Urteilen kann nicht entnommen werden, dass Art 8 Abs 3a der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung gegen Art 8 GRC verstoßen würde.

Rechtsprechung des BVwG

Aus der Rechtsprechung des BVwG: 

  • Eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung kann nur dann vorliegen, wenn tatsächlich Daten des Betroffenen verarbeitet wurden. Den Betroffenen trifft eine Mitwirkungspflicht, den Nachweis der Verarbeitung zu erbringen. Es besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht, wenn es um Umstände geht, die in der persönlichen Sphäre der Parteien liegen (BVwG 22.11.2024, W211 2272744-118.11.2024, W137 2272120-1).

EU-Rechtsakte

  • Am 30.12.2024 ist die "VO (EU) 2024/3228 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/2394 und (EU) 2018/1724 im Hinblick auf die Einstellung der Europäischen Plattform für Online-Streitbeilegung", ABl L 2024/3228, 1, kundgemacht worden. Mit dieser Verordnung wird die Europäische Plattform für Online-Streitbeilegung eingestellt.
  • Am 30.12.2024 ist die "RL (EU) 2024/3237 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/413 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelike", ABl L 2024/3237, 1, kundgemacht worden. Geregelt werden ua der Austausch von Fahrzeugzulassungsdaten und die Amts- und Rechtshilfe betreffend Verkehrsdelikte.

Vorschau EuGH-Rechtsprechung

  • Am 08.01.2025 wird das Urteil des EuG in der Rs T-354/22, Bindl/Kommission, verkündet. Gegenstand des Verfahrens ist ua ein Datentransfer in die USA.
  • Am 09.01.2025 wird das Urteil des EuGH in der Rs C-394/23, Mousse, verkündet. Geklärt wird, ob ein Websitebetreiber über seinen Warenkorb die "geschlechtsspezifischen Daten" "Herr" und "Frau" erheben darf. Anm: Die Zusammenfassung der Schlussanträge kann in der 28. Ausgabe des Schönherr Datenschutzmonitors vom 17.07.2024 nachgelesen werden.
  • Am 29.01.2025 wird das Urteil des EuG in den verbundenen Rs T-70/23T-111/23T-84/23Data Protection Commission/Europäischer Datenschutzausschuss, verkündet. Die irische Aufsichtsbehörde erhob Klage an das EuG gegen Teile eines verbindlichen Beschlusses des EDSA, weil der EDSA seine Befugnisse überschritten habe.
  • Am 04.02.2025 wird die mündliche Verhandlung in der Rs T-183/23, Ballmann/Europäischer Datenschutzausschuss, stattfinden. Die Klägerin beantragt die Aufhebung eines Beschlusses des EDSA, mit dem ihr die Akteneinsicht zum Akt eines verbindlichen Beschlusses des EDSA verwehrt wurde. Anm: Es geht um denselben verbindlichen Beschluss betreffend Meta (Facebook), zu dem am 29.01.2025 ein Urteil des EuG ergehen wird.
  • Am 06.02.2025 werden die Schlussanträge in der Rs C-413/23 P, EDSB/SRB, veröffentlicht. Gegenstand des Verfahrens ist der Begriff des Personenbezugs.
  • Am 06.02.2025 werden die Schlussanträge in der Rs C-492/23, Russmedia Digital und Inform Media Press, veröffentlicht. Gegenstand des Verfahrens sind Pflichten von Hostingprovidern. Anm: Diese Schlussanträge waren bereits für den 12.12.2024 angekündigt, ihre Verkündung wurde jedoch verschoben.

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