Pflichten und Chancen für Erzeuger, Verbraucher, Verteilnetzbetreiber und die Immobilienwirtschaft im Überblick
In der Abstimmung vom 9. Juni 2024 hat die Schweizer Stimmbevölkerung die Vorlage für eine sichere Stromversorgung (sog. Mantelerlass) mit grosser Mehrheit angenommen. Die Änderung von Stromversorgungs- und Energiegesetz soll rasch mehr Strom aus erneuerbaren Quellen bringen, v.a. auch im Winter, und neue Speicherquellen erschliessen. Dazu sind umfassende Änderungen im Energierecht vorgesehen, die neben dem Energiesektor auch Unternehmen aus zahlreichen weiteren Sektoren betreffen. Sobald der Bundesrat die nötigen Änderungen auf Verordnungsebene verabschiedet hat, soll der Mantelerlass auf den 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt werden.
1. Einleitung
Seit der Annahme der Energiestrategie 2050 im Jahr 2017 an der Urne ist viel passiert: Die Schweiz braucht (noch) mehr Strom – und das recht kurzfristig in den nächsten 10 bis 15 Jahren und vor allem im Winterhalbjahr. Die dazu notwendigen, zahlreiche Änderungen der Gesetzgebung wurden unter dem Mantelerlass zusammengefasst vorangetrieben. Damit sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, um die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien im Inland und die Versorgungssicherheit rasch weiter zu erhöhen bzw. die Auslandsabhängigkeit zu reduzieren.
Das geänderte Energiegesetz gibt dazu konkrete Ziele mit Mindestmengen für die Stromproduktion aus erneuerbarer Energie resp. für die Wasserkraftproduktion bis zu den Jahren 2035 bzw. 2050 vor; der Bundesrat legt pro Technologie alle fünf Jahre Zwischenziele fest. Zudem werden ein Richtwert für den Stromimport im Winterhalbjahr als Obergrenze und Verbrauchsziele mit einem Senkungspfad eingeführt.
2. Der Mantelerlass ändert zahlreiche Vorschriften
Der Mantelerlass beinhaltet Änderungen einer Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen (daher der Begriff "Mantel"), wobei die Änderungen auf Verordnungsebene zurzeit noch nicht definitiv feststehen. Wichtige Änderungen sind:
Energiegesetz (EnG)undEnergieverordnung (EnV), Energieförderverordnung (EnFV)
Die Kantone legen im kantonalen Richtplan neu auch Eignungsgebiete für Solaranlagen im nationalen Interesse fest (bisher nur Wind - und Wasserkraft). Auf dieser Stufe sind dabei andere Nutz- und Schutzinteressen zu berücksichtigen und es werden auch Ausschlussgebiete definiert. Wind - und Solaranlagen in Eignungsgebieten haben hingegen grundsätzlich Vorrang in der Interessenabwägung.
Die Abnahme - und Vergütungspflicht für dezentrale Erzeuger bleibt unverändert, die Netzeinspeisevergütung wird aber neu schweizweit vereinheitlicht (Vergütung nach dem quartalsweise gemittelten Marktpreis). Für kleinere Anlagen gilt zur Absicherung der Amortisation eine Minimalvergütung, die sich an jener von Referenzanlagen orientiert.
Das neue Förderinstrument der gleitenden Marktprämie unterstützt bestimmte neue Wasserkraft-, Photovoltaik-, Windenergie- und Biomasseanlagen, indem die Differenz zwischen dem Vergütungssatz und den Erlösen aus dem Stromverkauf während einer gewisser Laufzeit vergütet wird. Der Vergütungssatz orientiert sich in der Regel an den Gestehungskosten. Die Anlagebetreiber haben die Wahl zwischen diesem neuen Fördersystem und den gesetzlichen Investitionsbeiträgen, wenn sie auf beides Anspruch haben.
Eine wichtige Änderung stellen die neuen Vorgaben für Effizienzsteigerungen dar. Die Elektrizitätslieferanten werden zu einer Effizienzsteigerung im Umfang von 2 Prozent des Referenzstromabsatzes (durchschnittlicher Absatz der drei letzten Jahre) verpflichtet. Mit ihren Effizienzmassnahmen müssen sie sich an den besten verfügbaren Technologien (BVT) orientieren und die Stromeinsparungen plausibel und nachvollziehbar beziffern können. Damit soll ebenfalls die Versorgungssicherheit gestärkt werden.
Stromversorgungsgesetz (StromVG)undStromversorgungsverordnung (StromVV), Winterreserveverordnung (WResV)
Die Versorgungssicherheit wird gestärkt, indem die bau- und planungsrechtlichen Rahmenbedingungen bei 16 Wasserkraftprojekten gelockert werden. Diese 16 Projekte haben von Gesetzes wegen grundsätzlich Vorrang gegenüber anderen nationalen Interessen.
Abschaffung der Durchschnittspreismethode: Neu erfolgt die Strombeschaffung für die Kundinnen und Kunden in der Grundversorgung und für freie Marktkunden getrennt und die Grundversorgungstarife werden separat gestützt auf das Portfolio der Eigenproduktion und der Strombeschaffung für dieses Segment festgelegt.
Standardstromprodukt: Die Verteilnetzbetreiber sind verpflichtet, ihren Kunden in der Grundversorgung ein Produkt anzubieten, das insbesondere auf der Nutzung von inländischer erneuerbarer Energie beruht (Nachweis mittels Herkunftsnachweisen zulässig). Für die Grundversorgung gelten sodann Mindestanteile für Eigenproduktion und Strom aus erneuerbaren Energien. Neu müssen grundsätzlich mindestens 50% der Eigenproduktion (zuzüglich gewisser anderer Quellen)aus erneuerbaren Energien in der Grundversorgung abgesetzt werden und mindestens 20 % des Grundversorgungsstroms muss tatsächlich aus inländischen erneuerbaren Quellen stammen (nicht lediglich über Herkunftsnachweise belegt).
Energiereserven: Hinsichtlich der (Winter-) Energiereserve wird vom Ausschreibungs- auf ein Verpflichtungsmodell für die Wasserkraft gewechselt. Es gilt eine Vorhalteverpflichtung (in Prozent) für alle Speicherseen ab 10 GWh Kapazität, erstmals für den Winter 2024/25. Die Kraftwerksbetreiber erhalten dafür eine moderate Pauschalabgeltung.
Neu ausdrücklich zulässig wird der sog. virtuelle ZEV (Zusammenschluss zum Eigenverbrauch) sein, bei ansonsten unveränderten Voraussetzungen für einen ZEV. Sodann wird – analog zum Konzept des ZEV, aber räumlich weiter gefasst – der lokale Absatz von dezentral erzeugter Elektrizität über das öffentliche Netz in Form von sog.Lokalen Elektrizitätsgemeinschaften (LEG)zugelassen, also z.B. in einem Quartier oder in einer ganzen Gemeinde.
Raumplanungsgesetz (RPG) und Waldgesetz (WaG)
In Bauzonen und in Landwirtschaftszonen benötigen neu auch an Fassaden genügend angepasste Solaranlagenk eine Baubewilligung mehr. Ausserhalb der Bauzone sind Biomasseanlagen auf Landwirtschaftsbetrieben unter bestimmten Voraussetzungen zonenkonform. Weiter werden neue Ausnahmetatbestände für Solaranlagen und für weitere Bauten und Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien (z.B. zur Umwandlung in Wasserstoff oder Methan) ausserhalb der Bauzone im RPG verankert.
FürWindenergieanlagen im nationalen Interesse wird schliesslich der Waldschutz gelockert; sie gelten in bestimmten Gebieten im Wald als standortgebunden.
Weitere neue Verordnungen oder Änderungen:
1. Verordnung über die Organisation zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung im Bereich der Elektrizitätswirtschaft (VOEW): Erfassungspflicht für Swissgrid für die Füllstands-, Abfluss- und Zuflussdaten der Speicherseen zuhanden des Bundesamts für wirtschaftliche Landesversorgung.
2. Verordnung über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV): Neue Anforderungen an die Nachweisführung über die Herkunft des Stroms, um die Transparenz und Verlässlichkeit der Angaben zu verbessern.
3. Verordnung über den Herkunftsnachweis für Brenn- und Treibstoffe. Mit dieser neuen Verordnung wird erstmals ein Herkunftsnachweis für flüssige und gasförmige biogene Brenn- und Treibstoffe sowie für nicht biogenen Wasserstoff eingeführt.
3. Handlungsbedarf und Möglichkeiten für wichtige Akteure
Aus den neuen Vorschriften ergeben sich für verschiedene Akteure neue Pflichten, aber auch Möglichkeiten; wesentliche davon werden nachfolgend kurz aufgeführt:
a.Stromerzeuger, Prosumer
Für Betreiber von Speicherwasserkraftwerken gelten die erwähnten neue Pflichten zur Reservehaltung für kritische Versorgungssituationen. Auf die zusätzliche Reservebildung via Ausschreibungen wird vorderhand verzichtet. Die Einzelheiten regelt die Winterreserveverordnung.
Im Bereich der PV-Anlagen erfolgt die Förderung weiterhin in erster Linie über Einmalvergütungen. Die Leistungsbeiträge sind so ausgestaltet, dass Anreiz zum Bau grösser Anlagen besteht (Senkung für kleinere Anlagen). Die Installation von PV-Anlagen über Parkplatzarealen im Freien wird mit einem sog. Parkflächenbonus bei der Einmalvergütung gefördert.
Für Wasserkraft-, Photovoltaik-, Windenergie- und gewisse Biomasseanlagen wird zusätzlich die Möglichkeit der bereits erwähnten gleitenden Marktprämie eingeführt. Sie sichert das Marktpreisrisiko für den ins Netz eingespeisten Strom ab: Ist der Erlös (gemessen am Referenzmarktpreis) tiefer als der festgelegte Vergütungssatz (gemessen an den Gestehungskosten), zahlt der Netzzuschlagsfonds dem Anlagenbetreiber die Differenz aus.Neu sollen zudem auch gewisse Projektierungskosten für solche Anlagen förderfähig sein (Übernahme von 40% der Projektkosten).
Virtueller ZEV und Lokale Elektrizitätsgemeinschaft (LEG) erweitern die Möglichkeiten der lokalen Stromerzeugung und Verbrauchs im Verbund hinter dem Netzanschluss.
b. Industrie- und Grossverbraucher
Nebst den zu erwartenden steigenden Strom- und Netznutzungskosten als indirekte Folge der neuen Pflichten der Grundversorger bzw. Verteilnetzbetreiber, sind Industrie und Unternehmen in erster Linie von den neuen Effizienzvorschriften und –programmen betroffen. Effizienzmassnahmen sind für sie interessant, um die Kosten in diesem Bereich zu senken.
Je nach den künftigen Angeboten der Elektrizitätslieferanten, können Unternehmen bzw. Grossverbraucher von der Zusammenarbeit mit dem Verteilnetzbetreiber profitieren (z.B. von Energieaudits oder Unterstützung bzw. Beratung hinsichtlich Anlageersatz oder Betriebsoptimierungen). Allerdings mit Einschränkungen: Voraussichtlich nicht anrechenbar sein werden Massnahmen, die bei Endverbrauchern umgesetzt werden, deren Elektrizitätskosten über 20 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen (Grossverbraucher).
Eine weitere Möglichkeit, die neue Regelung zu nutzen, besteht im Verkauf von netzdienlicher Flexibilität oder von Speichern als Systemdienstleistungen, z.B. sobald in diesem Bereich dereinst Ausschreibungen lanciert werden (weitere Energiereserve).
c. Verteilnetzbetreiber/Grundversorger
Die neue Regulierung erfasst die Verteilnetzbetreiber am stärksten. So müssen sie ihren Einkauf und Absatz für die Grundversorgung den geänderten Vorgaben des StromVG anpassen. Primär haben sie die Beschaffungen für dieses Segment von jenen für den freien Markt zu trennen. Bezugsverträge sind dem einen oder anderen Segment zuzuordnen. Zur Absicherung gegen schwankende Marktpreise haben die Grundversorger zudem den benötigen Strom strukturiert, längerfristig und möglichst diversifiziert zu beschaffen (Staffelung, Teilmengen).
In der Grundversorgung muss sodann eine bestimmte Mindestmengen aus erneuerbarer Inlandproduktion abgesetzt werden. Die erwähnten Mindestanteile bewirken, dass Endverbraucherinnen und Endverbraucher in der Grundversorgung effektiv eine gewisse Menge an erneuerbarem Strom erhalten (d.h. nicht lediglich die entsprechenden Herkunftsnachweise).
Die Verteilnetzbetreiber haben den Ausbau und die Verstärkung der Verteilnetze zu prüfen, um die noch vermehrt lokale, dezentrale Erzeugung aufnehmen zu können. Beides gewinnt für sie durch den forcierten und erleichterten Zubau von Solaranlagen, ZEV und LEG sowie die vermehrte Umstellung der fossilen Wärmequellen auf stromgeführte Wärmesysteme an Bedeutung. Dabei kommen den Verteilnetzbetreiber zwei Neuerungen entgegen: Zum einen können und sollen die Netztarife Anreize schaffen, dass flexible Endverbraucher ihren Stromverbrauch an die Netzbelastung ausrichten; möglich sind deshalb neu dynamische Netztarife (Voraussetzung sind Smart Meter). Zum anderen sollen die Kosten für Netzverstärkungen, die je nach Gebiet (Stadt/Land) stark variieren können, neu über das Übertragungsnetz solidarisch auf alle Netznutzer in der Schweiz verteilt werden.
Für die rund 600 Elektrizitätslieferanten – Netzbetreiber mit oder ohne eigene Produktion – gilt es sodann, die ihnen auferlegten Effizienzvorgaben zu planen und umzusetzen. Sie können in den Geräteersatz und andere betrieblich-technische Effizienzsteigerungen an ihren Anlagen investieren oder aber – vermutlich primär - auf Massnahmen bei den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern setzen und deren Umsetzung nachweisen müssen; sie sind insofern abhängig von Dritten und gefordert, entsprechende Geschäftsmodelle und Angebote zu entwickeln oder auszubauen.
Der Gesetzgeber wollte an in der Praxis bereits bestehende Energiedienstleistungen anknüpfen; gedacht wurde an Beratung von Kundinnen und Kunden in Bezug auf Effizienzmassnahmen z.B. in den Bereichen elektrische Antriebe, Beleuchtungen, Lüftungen, Kälteanlagen. Ob dies in dieser Ausgestaltung gelingt, ist offen und die Elektrizitätslieferanten dürften zunächst abwarten, wie sich die Branche dazu stellt. Da keine direkten Rechtsfolgen oder Sanktionen verknüpft sind, könnte das Programm auch zum blossen Papiertiger" werden. Immerhin: die Kosten für die Massnahmen können die Lieferanten über den Strompreis an die Verbraucher überwälzen (mit Ausnahmen).
Schliesslich gelten neue Anforderungen im Bereich Messwesen, Datenaustausch und Transparenz. Die Verteilnetzbetreiber bleiben in ihrem Netzgebiet allein für das Messwesen zuständig; sie haben verursachergerechte Messtarife festzulegen und das Messentgelt in der Kundenrechnung gesondert auszuweisen, nebst vielen anderen Rechnungsinformationen. Auch die Digitalisierung, die Erhebung und der Austausch der Daten, u.a. über die neue nationale Datenplattform, wird durch die Netzbetreiber mitzutragen sein.
d. Immobilienwirtschaft
Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer können unter der geänderten Energiegesetzgebung primär von verschiedenen Förderungen und mehr Möglichkeiten profitieren, müssen aber mit steigenden Stromkosten rechnen und haben vereinzelt neue Pflichten.
So können sie sich vor Ort mit anderen Verbrauchern zu einem ZEV oder der neuen LEG zusammenschliessen und den selbst erzeugten Strom lokal vermarkten. Dabei profitieren sie im Modell des LEG von einem reduzierten Netznutzungsentgelt, wobei der Abschlag von 30% keinen starken Anreiz für dieses Modell setzt, zumal der Administrationsaufwand nicht zu unterschätzen sein dürfte.
Anreize und Chancen bieten auch der erhöhte Bonus bei der Einmalvergütung für Photovoltaik-Anlagen mit einem steileren Neigungswinkel. Dieser wurde stark erhöht, womit Fassadenanlagen gefördert werden sollen. Diese Anlagen werden zudem grundsätzlich von der Baubewilligungspflicht befreit.
Bei neuen Gebäuden mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von mehr als 300 m2 besteht eine Solarpflicht: Auf den Dächern oder an den Fassaden solcher Gebäude muss eine Photovoltaik- oder eine Solarthermieanlage erstellt werden. DieKantone können diese Pflicht auf kleinere Gebäude ausdehnen.
4. Fazit und Ausblick
Die grosse Zustimmung der Stimmbevölkerung zeigt, dass der Mantelerlass ein gut-schweizerischer Kompromiss ist. Seine Annahme öffnet den Weg für einen forcierten Zubau von erneuerbaren Energien in der Schweiz – zu vermutlich deutlich steigenden Kosten.
Der forcierte Zubau zur Produktionssteigerung vor allem im Winterhalbjahr wird in erster Linie durch die gesetzlich bezeichneten Grosswasserkraftwerke getragen und durch die Möglichkeit, Solar- und Windanlagen von nationalem Interesse zu bezeichnen bzw. zu realisieren, aber auch – kleinräumiger – durch die Solarpflicht und die finanziellen Anreize und die Befreiung von der Baubewilligungspflicht für PV-Anlagen an Fassaden. Die jüngsten Bespiele von abgelehnten Grossanlagen im Rahmen des Solarexpress' zeigen aber, dass solche regulatorischen Erleichterungen noch keine Garantie für Projekterfolg sind. Notwendig ist deshalb die zusätzlich zum Mantelerlass beabsichtigte Beschleunigung der Planungs- und Bewilligungsverfahren.
Auf der Ebene der Grundversorgung, des Verteilnetzes und der dezentralen Erzeuger setzt die neue Regulierung viele (finanzielle) Anreize und Förderinstrumente, bringt allerdings auch einschneidende Pflichten und Änderungen mit sich. Praxistauglichkeit und -wirksamkeit sind nicht überall evident. So ist unklar, ob die Pflicht der Elektrizitätslieferanten zur Effizienzsteigerung tatsächlich umgesetzt wird und werden kann oder ob sie vor allem zu einem grossen Administrativaufwand mit wenig Wirkung führt. Der Ansatz auf Verordnungsebene, Standardmassnahmen zu definieren, zeigt deshalb in die richtige Richtung. Es braucht aber letztlich funktionierende (Dienstleistung-)Produkte der Lieferanten. Auch die neuen Möglichkeiten des virtuellen ZEV und der LEG dürften in der Praxis einiges an Organisation, Koordination und Administration erfordern, was womöglich abschreckt.
Vor diesem Hintergrund ist zwar die beabsichtigte Beschleunigung beim Ausbau der inländischen Energieproduktion und der erneuerbaren Energie zu erwarten. Angesichts der hohen Regulierungs- und Administrationsdichte und der Unwägbarkeiten der Projekte wird die Forderung nach mehr Rechtssicherheit jedoch ausgeprägt bleiben. Denn nur mit Rechtssicherheit wird überhaupt investiert in Projekte mit einem Anlagehorizont von über 50 Jahren und mehr. Daher ist es notwendig, dass die Verordnungstexte nun rasch durch die Behörden finalisiert werden und so Klarheit in die unzähligen Einzelfragen gebracht wird, die durch die neuen Regelungen entstehen.
Den Überblick zu behalten und Rechts- und Planungssicherheit zu erhalten, bleibt eine Herausforderung. So folgen in Kürze weitere Revisionen und neue Vorschriften auf Gesetzes- und Verordnungsebene: Bundesgesetz über Aufsicht und Transparenz im Energiegrosshandel, Risikominimierung bei systemrelevanten Stromunternehmen, Gasversorgungsgesetz, Stromreserve und Wasserstoffstrategie, aber auch die Beschleunigungsvorlage erneuerbare Energien sowie die Blackout"-Initiative stehen dieses und nächstes Jahr an, was auch die Frage der Kernenergie wieder auf den Tisch bringt. Daneben laufen auf Planungs- bzw. Projektebene der sogenannte Solarexpress" und der Windexpress".
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