Familiengerichte und Zivilgerichte sind sich einig: Fotos des eigenen Kindes dürfen weder zu privaten noch zu kommerziellen Zwecken ins Internet gestellt werden, wenn der andere sorgeberechtigte Elternteil hierzu nicht zuvor seine Zustimmung erteilt hat. Bei der Entscheidung über die Veröffentlichung eines Fotos eines Kindes im Internet – sei es auf sozialen Netzwerken oder werbenden und nicht-werbenden Internetseiten – handelt es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung, über welche die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern gemeinsam entscheiden müssen (Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 24.05.2018, Az. 13 W 10/18, Amtsgericht Stolzenau, Beschluss vom 28.03.2017, Az. 5 F 11/17 SO).

Gerade in der Urlaubszeit ein alltäglicher Vorgang: Ein süßer Schnappschuss der spielenden zehnjährigen Tochter wird mit einem mehr oder weniger passenden Kommentar auf Instagram oder Facebook gepostet. Oder das eigene Unternehmen soll im Internet präsentiert werden und braucht noch eine persönliche Note, wie beispielsweise Fotos mit der sechsjährigen Tochter zur Werbung für Ferien auf dem Bauernhof. Beide scheinbar harmlosen Vorfälle führten in jüngerer Vergangenheit zu gerichtlichen Auseinandersetzungen über das Recht am eigenen Bild des Kindes, weil ein Elternteil ohne die Einwilligung des anderen Elternteils gehandelt hat. Das Recht am eigenen Bild wird in § 22 KunstUrhG streng geregelt: Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden, wozu auch das Veröffentlichen eines Fotos im Internet zählt. Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des grundrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das allein dem Abgebildeten die Befugnis verleiht, darüber zu befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird. Ist der Abgebildete minderjährig, bedarf es je nach Alter des Kindes zusätzlich der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters, also im Regelfall der Eltern. Erst mit Vollendung des 14. Lebensjahres kann eine hinreichende Einsichtsfähigkeit des Kindes geprüft werden, die es dem Kind ermöglicht, bei ausreichendem eigenen Problembewusstsein selbst über die Veröffentlichung von eigenen Bildern im Internet zu entscheiden. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern gemeinsam abwägen, ob eine Veröffentlichung dem Wohl des Kindes entspricht.

Das Oberlandesgericht Oldenburg und das Amtsgericht Stolzenau haben unlängst in zwei unterschiedlichen Fallkonstellationen entschieden, dass die Eltern eines Minderjährigen, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, vor der Veröffentlichung eines Fotos des gemeinsamen Kindes im Internet hierüber gegenseitiges Einvernehmen herbeiführen müssen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eltern zusammen leben (§§ 1627, 1628 BGB) oder dauerhaft getrennt sind (§ 1687 Abs. 1 BGB). Denn, so die Richter, bei der Veröffentlichung von Fotos eines Kindes im Internet handele es sich um eine Angelegenheit, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, und deshalb die gemeinsam Sorgeberechtigten einvernehmlich entscheiden müssen.

Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung sind in Abgrenzung zu Angelegenheiten des täglichen Lebens solche, die erhebliche Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben oder haben können und in ihren Folgen nur mit einigem Aufwand zu beseitigen sind.

Die Veröffentlichung eines Fotos eines Kindes im Internet stufen die Richter als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung ein, weil das Recht am eigenen Bild des Kindes in erhöhtem Maße gefährdet sei, da der Personenkreis, dem die Fotos zugänglich gemacht werden, theoretisch unbegrenzt, eine verlässliche Löschung von Fotos nicht möglich und eine etwaige Weiterverbreitung kaum kontrollierbar sei. Besonders schutzbedürftig seien Minderjährige, wenn deren Bild für kommerzielle Zwecke auf Internetseiten mit werbendem Charakter veröffentlicht wird.

Bevor ein Elternteil also ein Bild des eigenen Kindes im Internet veröffentlicht, muss er die Zustimmung des anderen sorgeberechtigten Elternteils einholen und jedenfalls ab dem 14. Lebensjahr auch die des Kindes. Sofern sich die Eltern hierüber nicht einigen können, muss in einem gerichtlichen Verfahren die Entscheidung über die Veröffentlichung auf einen der beiden Elternteile übertragen werden. Hat ein Elternteil den anderen vor der Veröffentlichung im Internet übergangen, kann der widersprechende Elternteil aber nicht allein gegen die Veröffentlichung der Fotos gerichtlich vorgehen, da die Eltern auch insoweit das Kind gemeinsam vertreten müssen; das Gericht muss auch hierzu die Entscheidung über die gerichtliche Geltendmachung von Löschungsansprüchen auf einen der beiden Elternteile übertragen.

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