Das neue Jahr bringt unter anderem für Banken und Wertpapierfirmen ganz neue Pflichten im Nachhaltigkeitsrecht. Und das erste Mal sind mit einem Verstoß gegen das Nachhaltigkeitsrecht auch hohe Verwaltungsstrafen verbunden:

  • Wie bereits letztes Jahr berichtet, sind  Banken und Wertpapierfirmen bereits jetzt verpflichtet, bei bestimmten Finanzinstrumenten nachhaltigkeitsbezogene Informationen offenzulegen: Nach der Offenlegungs-VO müssen sie entweder in ihrer Rolle als "Finanzmarktteilnehmer" (zB bei Portfolioverwaltung) oder "Finanzberater" (zB Anlageberatung) sowohl vorvertraglich als auch laufend strenge Transparenzpflichten zu Nachhaltigkeit und Nachhaltigkeitsrisiken erfüllen. Die Informationen betreffen sowohl das eigene Unternehmen als auch das dem Kunden angebotene Produkt. Diese Pflichten nach der Offenlegungs-VO gelten seit 10.3.2021. Ein Verstoß dagegen führte bisher zwar zu keiner Strafe, könnte aber zivilrechtliche Folgen nach sich ziehen.
  • Zusätzlich zur Offenlegungs-VO wird ab 2.8.2022 auch das  neue MiFID-II-Regelwerk zu den "Nachhaltigkeitspräferenzen" gelten. Wie ebenfalls berichtet, müssen Finanzdienstleister sowohl bei der Anlageberatung als auch bei der Portfolioverwaltung in der Lage sein, nur solche Finanzinstrumente zu empfehlen, die der konkreten "Nachhaltigkeitspräferenz" des Kunden entsprechen. Außerdem müssen sie bei ihrem eigenen Risikomanagement Nachhaltigkeitsrisiken angemessen berücksichtigen.

Nunmehr wurde ein Gesetzesentwurf veröffentlicht, der Strafen für die Verletzung der oben genannten Pflichten einführt. Wer gegen diese Pflichten – egal ob nachhaltigkeitsbezogene Transparenzpflichten nach dem WAG 2018, Berücksichtigung von Nachhaltigkeitspräferenzen bei der Beratung oder "nachhaltigkeitsbewusstes" Risikomanagement – verstößt, dem droht eine von der FMA zu verhängende Verwaltungsstrafe bis zu EUR 5 Millionen, bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens oder bei juristischen Personen auch bis zu 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes. In den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf wird gleich auf der ersten Seite unmissverständlich angedeutet, dass die FMA diese Pflichten auch kontrollieren wird, sowohl aufgrund von Hinweisen aus dem Markt als auch im Rahmen regelmäßiger, stichprobenartiger "Off Site"-Prüfungen.

Dazu kommt bei einem Verstoß die zivilrechtliche Schadenersatzpflicht: Wer nicht oder nicht ausreichend aufgeklärt wurde, kann einen Beratungsfehler geltend machen, Schadenersatz verlangen oder versuchen, den Kauf des unerwünschten Finanzinstruments rückabzuwickeln. Wer sich bei Bewerbung und Vermarktung "grüner" darstellt, als er ist, muss außerdem wie schon bisher mit "Green Washing"-Vorwürfen und UWG-Klagen von Mitbewerbern rechnen.

Neu ist also, dass es im Kapitalmarktbereich erstmals auch ausdrückliche Verwaltungsstrafen bei Verstoß gegen das Nachhaltigkeitsrecht gibt. Wer sich – insbesondere bei systematischen Verstoß – nicht daran hält, riskiert massive Strafen. Diese treffen entweder die natürlichen Personen, also zB den Vorstand oder den verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen, oder die juristische Person.

Da das Nachhaltigkeitsrecht recht jung ist und viele Fragen offen sind (zum Beispiel, wie man bei der Umsetzung der Offenlegungs-VO damit umgeht, dass die Technischen Standards noch immer nicht finalisiert wurden), stellt dies Marktteilnehmer vor Herausforderungen. Die Sustainability Group bei DORDA unterstützt Sie gerne auf Ihrem Weg zum nachhaltigen Unternehmen. Mit dem  Legal Sustainability Check bieten wir ein maßgeschneidertes Beratungspaket für Ihr Unternehmen. Wir sind Ihr Kompass durch den Nachhaltigkeitsdschungel. Unser Ziel: Erfolgreich wirtschaften. Für Generationen.

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