Im Auftrag des Parlaments hat der Bundesrat einen Vorentwurf zur Vernehmlassung publiziert, der die Einführung einer Schweizer Investitionskontrolle vorsieht. Mit der geplanten Investitionskontrolle folgt die Schweiz einem internationalen Trend zu schärferer Kontrolle von ausländischen Investitionen.

Ausgangslage

Die Schweiz zählt zu den weltweit grössten Empfängern von ausländischen Investitionen, verfügt bislang jedoch noch über keine übergreifende Regelung zur Prüfung von ausländischen Direktinvestitionen. Mit dem eben publizierten Vorentwurf soll nun auch in der Schweiz eine zielgerichtete und administrativ schlanke Investitionskontrolle eingeführt werden.

Genehmigungspflichte Übernahmen

Der Vorentwurf sieht eine sektorübergreifende und eine sektorspezifische Prüfung von Übernahmen vor, wobei für alle Übernahmen eine de minimis Ausnahme bestehen soll.

Im Rahmen der sektorübergreifenden Prüfung sollen Übernahmen durch ausländische Investoren, die unmittelbar oder mittelbar von einer staatlichen Stelle kontrolliert werden, erfasst werden.

Eine sektorspezifische Prüfung soll für Übernahmen durch ausländische Investoren allgemein (d.h. insbesondere auch durch private ausländische Investoren) eingeführt werden. Dabei wird unterschieden zwischen Übernahmen (i) von Unternehmen in klassischen sicherheitssrelevanten Sektoren wie der Lieferung von Rüstungsgütern, dem Betrieb inländischer Kraftwerke oder der Lieferung von zentralen sicherheitsrelevanten IT-Systemen für schweizerische Behörden und (ii) von Unternehmen in anderen Bereichen, in denen Risiken für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht gänzlich ausgeschlossen werden können. Dazu zählen etwa Universitätsspitäler oder Unternehmen im Bereich der Forschung, Entwicklung, Produktion und des Vertriebs von Arzneimitteln oder Impfstoffen. Für letztere (ii) ist eine Umsatzschwelle von 100 Millionen Franken vorgesehen, ab welcher Transaktionen gemeldet werden müssen.

Eine generelle Ausnahme (Bagatellschwelle) besteht für die Übernahme von kleinen inländischen Unternehmen (weniger als 50 Vollzeitstellen und weltweiter Jahresumsatz weniger als 10 Millionen Franken in den vergangenen zwei Geschäftsjahren).

Meldepflichtig sind gemäss dem Vorentwurf nur Übernahmen, durch die ein Investor unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein Unternehmen oder Teile davon erlangt. Diese Definition orientiert sich am kartellrechtlichen Kontrollbegriff. Minderheitsbeteiligungen ohne Kontrollerwerb werden somit nicht erfasst.

Noch unklar ist, ob auch die Übernahme von inländischen Tochterunternehmen ausländischer Unternehmensgruppen unter den Geltungsbereich fallen sollen. Im Vorentwurf ist ausserdem vorgesehen, dass der Bundesrat Übernahmen durch ausländische Investoren aus bestimmten Staaten vom Geltungsbereich ausnehmen kann, sofern die öffentliche Ordnung und Sicherheit gewährleistet ist.

Genehmigungsverfahren

Der Vorentwurf sieht ein zweistufiges Genehmigungsverfahren vor.

  1. Nachdem der ausländische Investor beim SECO ein Gesuch eingereicht hat, entscheidet das SECO innerhalb eines Monats, ob die Übernahme direkt genehmigt werden kann oder ob ein Prüfverfahren einzuleiten ist.
  2. Wird ein Prüfverfahren eingeleitet, so entscheidet das SECO innerhalb von drei Monaten, ob die Übernahme genehmigt wird.

Das SECO hat über eine Genehmigung grundsätzlich im Einvernehmen mit den mitinteressierten Verwaltungseinheiten zu entscheiden.

Der Bundesrat entscheidet über die Genehmigung, (i) falls das SECO oder eine mitinteressierte Verwaltungseinheit sich gegen die Genehmigung der Übernahme ausspricht oder (ii) das SECO und die mitinteressierten Verwaltungseinheiten der Ansicht sind, dass der Entscheid von erheblicher politischer Tragweite ist.

Eine Genehmigung kann an Auflagen oder Bedingungen geknüpft werden. Wird innerhalb der vorgesehenen (unter Umständen verlängerbaren) Fristen kein Entscheid getroffen, gilt die Übernahme als genehmigt.

Genehmigungskriterien

Inhaltlich sollen die erfassten Transaktionen daraufhin überprüft werden, ob sie die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder bedrohen. Gemäss Vorentwurf ist dies zum Beispiel der Fall, wenn der ausländische Investor an Aktivitäten beteiligt, die sich nachteilig auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Schweiz oder anderer Staaten auswirken, oder wenn durch die Übernahme wesentliche Wettbewerbsverzerrungen entstehen. Der Bundesrat räumt der prüfenden Behörde im Einzelnen einen grossen Ermessensspielraum ein.

Rechtsschutz

Sowohl ein positiver wie auch ein negativer Entscheid wird den Parteien durch das SECO schriftlich mittels Verfügung mitgeteilt. Das Verfahren für Beschwerden gegen diese Verfügung richtet sich grundsätzlich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Allerdings ist in Fällen von erheblicher politischer Tragweite die gerichtliche Überprüfung auf die Einhaltung der Verfahrensgarantien oder das Vorliegen eines Ermessensmissbrauchs beschränkt.

Ausblick

Die Vernehmlassung der Vorlage dauert bis am 9. September 2022. Darauf basierend wird der Bundesrat den Gesetzesentwurf vorbereiten und voraussichtlich im kommenden Jahr in die parlamentarischen Beratungen geben. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes ist nicht vor 2024 zu rechnen.

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