In unserem Newsflash vom 22. Februar berichteten wir nach der Verabschiedung des Gesetzes vom 11. Februar 2022 über eine Lockerung der Gesundheitsschutzmaßnahmen, die mit dem Gesetz vom 17. Juli 2020 über Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie eingeführt worden waren. Im Rahmen dieser Lockerung wurde insbesondere die CovidCheck-Regelung am Arbeitsplatz optional und wurden die Ausgangssperren aufgehoben.

Aufgrund der günstigen Entwicklung der wichtigsten Indikatoren und der epidemiologischen Lage hat der luxemburgische Gesetzgeber diese Maßnahmen durch das Gesetz vom 11. März 2022 (das Gesetz") nun erneut gelockert.

Die wesentlichen Änderungen des Gesetzes, sind nachstehend zusammengefasst und betreffen in erster Linie die Aufhebung der CovidCheck-Regelung und die Lockerung der Maskenpflicht:

  • die CovidCheck-Regelung am Arbeitsplatz ist ab sofort abgeschafft, mit Ausnahme von Gesundheitseinrichtungen (Krankenhäuser, Seniorenwohnstätten usw.) und deren Mitarbeitenden, wegen der dort hohen Konzentration an durch das Coronavirus besonders gefährdeten Personen. Diesbezüglich ist anzumerken, dass als logische Konsequenz das Verbot von Entlassungen oder Disziplinarmaßnahmen in Bezug auf Arbeitnehmer, die sich weigern, ein gemäß der CovidCheck-Regelung gültiges Zertifikat vorzulegen, ebenfalls abgeschafft wurde.
  • die CovidCheck-Regelung, deren Anwendung bisher in Restaurants, Bars, Cafés und Kantinen obligatorisch war, ist ab sofort abgeschafft, und zwar sowohl für die Mitarbeitenden dieser Einrichtungen als auch für ihre Kunden;
  • die CovidCheck-Regelung wird ebenfalls in Einrichtungen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, sowie im Rahmen von Versammlungen, Demonstrationen oder Veranstaltungen generell abgeschafft. Grundsätzlich können dann alle Bevölkerungsgruppen wieder empfangen werden – ungeachtet ihres Gesundheitszustands oder Impfstatus;
  • die CovidCheck-Regelung in Gesundheitseinrichtungen bleibt bestehen, wird jedoch durch die Umstellung von 3G+ auf 3G gelockert. Dahinter steht die Ansicht des Gesetzgebers, dass die Tatsache, dass diese Einrichtungen in großer Zahl besonders gefährdete Personen beherbergen, es rechtfertigt, selektiv restriktivere Maßnahmen beizubehalten als für die allgemeine Bevölkerung" (Gesetzesvorlage Nr. 7971, 7-8). Ferner gelten Menschen mit Behinderungen laut Gesetz nicht mehr als besonders schutzbedürftig, sodass Sektoren, die diese Personengruppe betreffen, jetzt keinen besonderen Beschränkungen mehr unterliegen.
  • Der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen ist daher von nun an auf Personen beschränkt, die nachweisen, dass sie:

    • vor weniger als 270 Tagen die vollständige erste Impfserie abgeschlossen oder eine Auffrischungsimpfung erhalten haben; oder
    • über einen negativen PCR-Test verfügen, der nicht älter als 48 Stunden ist, oder über einen zertifizierten COVID-19-Test, der nicht älter als 24 Stunden ist; oder
    • im Besitz eines Genesenen-Nachweises sind, der nicht älter als 180 Tage ist.

Somit ist es in diesen Gesundheitseinrichtungen für geimpfte oder genesene Personen nicht mehr notwendig, vor Ort einen Selbsttest durchzuführen. Dahingegen müssen nicht geimpfte Personen, die nicht über einen Genesenen-Nachweis und/oder eine Bescheinigung über eine Kontraindikation gegen die Impfung verfügen, auch weiterhin einen negativen PCR-Test oder einen negativen zertifizierten COVID-19-Test vorlegen, der vor höchstens 24 Stunden vorgenommen wurde. Alternativ können sie auch vor Ort einen Selbsttest durchführen.

Angesichts der Vulnerabilität der Personen, die sich in der Regel in Gesundheitseinrichtungen aufhalten, wird die Maskenpflicht für dortige Beschäftigte, Besucher und externe Dienstleister beibehalten.

  • die Gesundheitsmaßnahmen in Bezug auf Versammlungen werden aufgehoben (darunter die Maskenpflicht sowie die Pflicht zur Anmeldung und/oder Einholung einer Genehmigung beim Gesundheitsamt). Dementsprechend wird die Maskenpflicht auch in den Schulen abgeschafft.

In öffentlichen Verkehrsmitteln und in Gesundheitseinrichtungen wird die Maskenpflicht hingegen beibehalten.

Zur Erinnerung: Die Nichtbeachtung der Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie die Nichtbeachtung von Isolationsmaßnahmen werden mit einer Geldstrafe von 500 bis 1.000 Euro belegt. Derartige Verstöße können von den Beamten und Hilfsbeamten des Justizpolizeidienstes der Großherzoglichen Polizei sowie der Zoll- und Verbrauchssteuerbehörde mit gebührenpflichtigen Verwarnungen in Höhe von 300 Euro geahndet werden.

  • die Verpflichtung, in Einkaufszentren einem Verfahren zum Schutz der Gesundheit zu folgen, wird durch allgemeine Empfehlungen für Barriere- und Hygienemaßnahmen ersetzt – wie etwa die Empfehlung, bei großen Menschenansammlungen eine Maske zu tragen, Abstand zu halten und auf effektive Handhygiene zu achten.
  • die Gesundheitsschutzmaßnahmen für Sport, Fitnesseinrichtungen, Schulen und kulturelle Aktivitäten werden aufgehoben und ersetzt durch allgemeine Empfehlungen zu Hygienemaßnahmen und persönlichen Schutzmaßnahmen. Diese umfassen insbesondere die Empfehlung, bei großen Menschenansammlungen eine Maske zu tragen, Abstand zu halten und auf effektive Handhygiene zu achten.

Das Gesetz ist am 11. März 2022 – dem Tag seiner Veröffentlichung – in Kraft getreten und gilt grundsätzlich bis einschließlich zum 30. Juni 2022.

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