Am 28. Februar 2022 trat das neue Gesetz zur Änderung des Gesetzes vom 22. Januar 2021 und des Arbeitsgesetzbuchs (Code du Travail) in Bezug auf Urlaub aus familiären Gründen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie in Kraft. Das Recht auf Urlaub aus familiären Gründen wurde bis einschließlich 30. April 2022 verlängert.

Zur Erinnerung: Arbeitnehmer und Selbstständige haben Anspruch auf Urlaub aus familiären Gründen im Rahmen der Gesundheitskrise, wenn sie sorgepflichtig sind für:

  • ein Kind, das das dreizehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für das von der zuständigen Behörde aus Gründen der öffentlichen Gesundheit eine Isolierungsmaßnahme, der Ausschluss, die Entfernung, eine Absonderung oder die häusliche Isolation angeordnet wurde. Die Altersgrenze des 13. vollendeten Lebensjahres gilt nicht für Kinder mit einer oder mehreren Erkrankungen, die eine dauerhafte Beeinträchtigung oder Minderung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit um mindestens 50 % im Vergleich zu einem Kind ohne Behinderung desselben Alters darstellen. Die Eltern müssen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde vorlegen können, die die Entscheidung oder Empfehlung belegt;
  • ein Kind zwischen vollendetem 13. und vollendetem 18. Lebensjahr, das im Rahmen einer von der Gesundheitsbehörde beschlossenen oder empfohlenen Quarantäne- oder Isolierungsmaßnahme stationär behandelt wird (dies ergibt sich implizit aus dem Arbeitsgesetzbuch und explizit aus den Internetseiten der luxemburgischen Regierung);
  • ein Kind, das nach den Empfehlungen des Obersten Rates für Infektionskrankheiten (Conseil Supérieur des maladies infectieuses) anfällig für Covid-19 ist. Die Eltern müssen ein ärztliches Attest vorlegen können, das diese Schutzbedürftigkeit und die Kontraindikation für den Besuch der Schule oder einer Kinderbetreuungseinrichtung bestätigt;
  • ein Kind, das vor dem 1. September 2017 geboren wurde und noch nicht das dreizehnte Lebensjahr vollendet hat, oder das die Grundschule aufgrund einer Entscheidung über die teilweise oder vollständige Schließung seiner Betreuungseinrichtung nicht verlassen hat. Die Eltern müssen eine von der zuständigen Behörde in Luxembourg ausgestellte Bescheinigung vorlegen können, die die gegebene Situation bescheinigt;
  • ein Kind, das ab dem 1. September 2016 geboren wurde und von der zuständigen Betreuungseinrichtung, sofern diese Kleinkinder aufnimmt, nicht betreut werden kann, weil diese aufgrund der Covid-19-Pandemie geschlossen wurde. Die Eltern müssen eine von der zuständigen Behörde in Luxembourg ausgestellte Bescheinigung vorlegen können, die die gegebene Situation bescheinigt; oder
  • ein Kind unter 13 Jahren, das eine Schule oder Betreuungseinrichtung besucht, die aus Gründen im Zusammenhang mit der durch die Covid-19-Pandemie verursachten Gesundheitskrise von der zuständigen staatlichen Behörde isoliert geschlossen werden musste. Die Eltern müssen eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung vorlegen können, die die gegebene Situation bescheinigt.

Arbeitnehmer, die Urlaub aus familiären Gründen nehmen, sind verpflichtet, den Arbeitgeber so schnell wie möglich mündlich oder schriftlich zu informieren. Der Beginn und das Ende des Urlaubs sind dem Arbeitgeber mitzuteilen. Arbeitnehmer sind verpflichtet, das Formular für Urlaub aus familiären Gründen im Rahmen der COVID-19-Pandemie auszufüllen, zu unterschreiben und zusammen mit den entsprechenden Nachweisen an ihren Arbeitgeber und die Caisse Nationale de Santé (nationale Krankenkasse) weiterzuleiten.

Tage, die im Rahmen eines Urlaubs aus familiären Gründen aufgrund der Quarantäne oder Isolierung eines Kindes oder aufgrund der Schließung der Kinderbetreuungseinrichtungen genommen werden, werden nicht auf die gesetzlich verfügbaren arbeitsfreien Tage pro Altersgruppe, bei der die Dauer des Urlaubs aus familiären Gründen vom Alter des Kindes abhängt, angerechnet.

Das Gesetz über die Verlängerung des Urlaubs aus familiären Gründen ist am 1. März 2022 in Kraft getreten.

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