In Umsetzung des Verfassungsartikels zur Steuerung der Zuwanderung gemäss Art. 121a BV, der auf die Masseneinwanderungsinitiative zurückgeht, hat das Parlament am 16. Dezember 2016 unter anderem die Revision des Ausländergesetzes (AuG) verabschiedet. Vorgesehen hat das Parlament insbesondere Massnahmen für stellensuchende Personen. Am 8. Dezem- ber 2017 hat der Bundesrat über die Umsetzung der Massnahmen auf Verordnungsebene entschieden. Neu ist unter anderem eine Stellenmeldepflicht für Arbeitgeber in denjenigen Berufsarten, in denen die Arbeitslosenquote einen gewissen Schwellenwert erreicht. Der vorliegende Beitrag skizziert die wesentlichen Grundzüge der Stellenmeldepflicht und deren Ausnahmen.
Stellenmeldepflicht im Grundsatz
Die Art. 53a–e des Entwurfs der Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personal- verleih (E-AVV) regeln die Stellenmeldepflicht in Umsetzung der diesbezüglichen Vorschriften im Ausländergesetz. Die Stellenmeldepflicht gilt ab
1. Juli 2018 zunächst nur für Berufsarten, in de- nen die gesamtschweizerische Arbeitslosenquote den Schwellenwert von 8 Prozent erreicht oder überschreitet. Per 1. Januar 2020 gilt ein neuer Schwellenwert von 5 Prozent. Die Berechnung der Arbeitslosenquote basiert auf der Arbeitsmarkt- statistik des SECO (Art. 53a i.V.m. Art. 58a E-AVV).
Da sich die Stellenmeldepflicht auf die Berufsart bezieht, sind sämtliche Arbeitgeber, die Arbeitneh- mer dieser Berufsart suchen, betroffen. Dies gilt unabhängig davon, welcher Branche die Arbeit- geber zuzuordnen sind. So wird die Stellenmelde- pflicht beispielsweise für ein Beratungsunterneh- men, welches eine Public Relations-Fachperson sucht, gelten (aktuell wird aufgrund der Arbeits- marktstatistik aus dem Jahr 2016 davon ausgegan- gen, dass diese Berufsart von der Stellenmelde- pflicht betroffen sein wird). Die Liste der von der Stellenmeldepflicht betroffenen Berufsarten wird voraussichtlich Mitte April 2018 vom Bund publi- ziert werden.
Die Arbeitgeber müssen die offenen Stellen in den Berufsarten mit einer über dem Schwellenwert lie- genden Arbeitslosigkeit der zuständigen Stelle der öffentlichen Arbeitsvermittlung melden. Die Mel- dung hat folgende Angaben zu beinhalten (Art. 53b Abs. 2 E-AVV):
- gesuchter Beruf;
- Tätigkeit, einschliesslich spezieller Anforderungen;
- Arbeitsort;
- Arbeitspensum;
- Datum des Stellenantritts;
- Art des Arbeitsverhältnisses: befristet oder un- befristet;
- Kontaktadresse;
- Name des Unternehmens.
Die öffentliche Arbeitsvermittlung bestätigt den Eingang der Meldungen. Während fünf Arbeits- tagen haben ausschliesslich die Mitarbeitenden der öffentlichen Arbeitsvermittlung sowie Perso- nen, die bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung als Stellensuchende angemeldet sind, Zugriff auf die gemeldeten Stelleninformationen. Die Frist beginnt am Arbeitstag nach Eingang der Bestäti- gung und der Arbeitgeber darf die meldepflichtige Stelle frühestens nach Ablauf der Frist anderweitig ausschreiben. Während diesen fünf Tagen stellt die öffentliche Arbeitsvermittlung dem melden- den Arbeitgeber Angaben zu Stellensuchenden mit passendem Dossier zu. Der Arbeitgeber ist ver- pflichtet, geeignete Kandidaten einzuladen (Art. 21a Abs. 4 E-AuG). Der Arbeitgeber muss der öffent- lichen Arbeitsvermittlung unter anderem mitteilen, ob die vorgeschlagenen Kandidaten ausgewählt wurden oder ob die Stelle weiterhin offen ist (vgl. zum Ganzen: Art. 53b und Art. 53c E-AVV).
Ausnahmen von der Meldepflicht
Mit einigen Ausnahmen von der Meldepflicht sollen potentiell negative Auswirkungen der Meldepflicht verringert werden. So unterliegen offene Stellen nicht der Meldepflicht, wenn:
- die offenen Stellen durch Stellensuchende be- setzt werden, welche bei der öffentlichen Ar- beitsvermittlung (RAV) gemeldet sind (Art. 21a Abs. 5 E-AuG);
- die offenen Stellen innerhalb eines Unternehmens, einer Unternehmensgruppe oder eines Konzerns mit Personen besetzt werden, welche seit bereits mindestens sechs Monaten bei demselben Unter- nehmen, derselben Unternehmensgruppe oder demselben Konzern tätig sind (Art. 21a Abs. 6 E- AuG i.V.m. Art. 53d Abs. 1 Bst. a E-AVV);
- eine befristete Stelle mit einer Beschäftigungs- dauer von bis zu vierzehn Kalendertagen besetzt werden soll (Art. 21a Abs. 6 E-AuG i.V.m. Art. 53d Abs. 1 Bst. b E-AVV); oder
- Personen angestellt werden, welche mit Zeich- nungsberechtigten im Unternehmen durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden oder in gerade Linie oder bis zum ersten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind (Art. 21a Abs. 6 E-AuG i.V.m. Art. 53d Abs. 1 Bst. c E-AVV).
Stellenbesetzungen innerhalb des Unternehmens bei internen Beförderungen, im Rahmen von Re- organisationen oder bei Personalverschiebungen sollen ohne vorgängige Stellenmeldung möglich sein. Dies soll ermöglichen, dass Unternehmen ihre internen Mitarbeitenden entsprechend befördern und versetzen können. Um eine mögliche Umge- hung der Stellenmeldepflicht durch kurzfristige Anstellung von Mitarbeitenden mit anschliessen- der Personalverschiebung zu verhindern, müssen die Mitarbeitenden bereits seit mindestens sechs Monaten innerhalb des Unternehmens angestellt sein. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass diese Voraussetzungen nicht strenger sind als die Voraussetzungen für den Transfer von Kader- Angestellten unter dem General Agreement on Trade in Services (GATS), welches vorsieht, dass die Mitarbeitenden vor dem Transfer mindestens ein Jahr innerhalb des Unternehmens angestellt sein müssen. Daher wird die Möglichkeit eines Trans- fers von Kader-Angestellten im Rahmen des Ge- neral Agreements on Trade in Services sowohl für Drittstaatsangehörige sowie für EU/EFTA-Staats-angehörige durch die Einführung der Stellenmelde- pflicht nicht beschränkt.
Darüber hinaus werden kurzfristige Arbeitseinsätze von maximal vierzehn Kalendertagen ebenfalls von der Stellenmeldepflicht ausgenommen, um sehr dringliche Stellenbesetzungen zumindest vorüber- gehend ohne Stellenmeldung vornehmen zu kön- nen. Es wurde jedoch bewusst auf eine allgemeine Dringlichkeitsausnahme verzichtet.
Personalverleihunternehmen im Speziellen
Gemäss Art. 53d Abs. 2 E-AVV wurden Personalver- leihunternehmen (sog. Verleiher) explizit von der Ausnahme der unternehmensinternen Besetzung (Art. 53d Abs. 1 lit. a E-AVV) ausgenommen, um zu vermeiden, dass die Meldepflicht bezüglich einer konkreten offenen Stelle umgangen werden kann, indem ein Unternehmen die Dienste eines Verlei- hers in Anspruch nimmt.
Demnach ist ein Einsatz im Auftrag eines Verleihers in einem neuen Einsatzbetrieb zwar als Übernahme einer neuen Stelle innerhalb des Personalverleih- unternehmens anzusehen, fällt jedoch nicht unter die Ausnahmeregelung im Unternehmens- oder Konzernverhältnis gemäss Art. 21a Abs. 6 E-AuG i.V.m. Art. 53d Abs. 1 Bst. a E-AVV. Damit muss in solchen Fällen die Meldepflicht eingehalten wer- den, wenn die zu besetzende Stelle der Melde- pflicht unterliegt. Dasselbe gilt, wenn der Einsatz- betrieb die verliehenen Mitarbeiter dauernd vom Personalverleihunternehmen übernehmen möchte, da vorab noch kein Arbeitsverhältnis zwischen den entsprechenden Personen und dem Einsatzbetrieb bestand.
Bei Verletzung der Stellenmeldepflicht droht eine Busse
Das Gesetz sieht für eine vorsätzliche Verletzung der Stellenmeldepflicht oder der Pflicht zur Durch- führung eines Bewerbungsgespräches eine Busse von bis zu CHF 40'000 vor. Der fahrlässige Verstoss kann mit einer Busse von bis zu CHF 20'000 geahn- det werden (Art. 117a E-AuG). Es bleibt zu hoffen, dass die Behörden in der Anfangsphase die Bus- senbestimmung zurückhaltend und mit Augenmass anwenden werden.
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