Reform AHV 21

Per 1. Januar 2024 trat die von Volk und Stände angenommene Reform zur Stabilisierung der AHV in Kraft. Die Reform beinhaltet sowohl die Änderung des AHV-Gesetzes als auch den Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer. Mit Inkrafttreten der Reform wird das Renteneintrittsalter von Frauen und Männern vereinheitlicht. Das Referenzalter (früher «ordentliches Rentenalter») der Frauen wird schrittweise von 64 auf 65 Jahre erhöht. Ab 2025 wird das Referenzalter jährlich um drei Monate erhöht, womit ab 2028 die Vereinheitlichung abgeschlossen sein wird. Für Frauen mit Jahrgang 1961 gilt somit das Referenzalter 64 und drei Monate, für Jahrgang 1962 gilt 64 und 6 Monate, bis letztendlich für alle Frauen ab Jahrgang 1964 das Referenzalter 65 massgebend ist. Das Gesetz sieht für die Übergangsgeneration mit den Jahrgängen 1961 bis 1969 Ausgleichsmassnahmen vor.

Zusätzlich führt die AHV 21 Reform eine flexiblere Gestaltungsmöglichkeit der Pensionierung ein. Wer sich bis anhin frühzeitig pensionieren lassen wollte, konnte die Altersrente nur entweder ein Jahr oder zwei Jahre im Voraus beziehen. Neu kann die Rente im Alter zwischen 63 und 70 Jahren ab jedem beliebigen Monat bezogen werden. Damit ist nun ein monatsweiser Vorbezug oder Aufschub möglich, was den schrittweisen Übergang in die Pensionierung erleichtern soll. Ebenfalls im Gegensatz zu früher kann neu auch nur ein Teil der Rente bezogen werden. Die Mindestgrösse für den Teilvorbezug liegt bei 20 %, der maximale Anteil bei 80 %. Der Rest wird aufgeschoben.

Des Weiteren bietet die Gesetzesänderung neu die Möglichkeit, für Personen, die nach dem Referenzalter weiterarbeiten und Beiträge bezahlen, die Altersrente zu verbessern. Die nach dem Referenzalter einbezahlten AHV-Beiträge werden nun, anders als vor der Revision, ebenfalls berücksichtigt, wodurch Beitragslücken geschlossen werden können.

Die AHV 21 Reform beinhaltet zur Beseitigung des Defizits des Rentensystems einen Bundesbeschluss zur Erhöhung der Mehrwertsteuer. Der Standardsteuersatz wurde von 7.7% auf 8.1% erhöht, der reduzierte Steuersatz für Lebensmittel und Bücher von 2.5% auf 2.6% und der Sondersatz für Beherbergung von 3.7% auf 3.8%. Der zeitlich anwendbare Zinssatz bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Leistungserbringung. Somit bleiben die alten Zinssätze für Leistungen anwendbar, welche vor dem 1. Januar 2024 erbracht wurden, und zwar unabhängig davon, ob die diesbezüglichen Rechnungen erst 2024 ausgestellt werden. Die zusätzlichen Einnahmen kommen vollumfänglich der AHV zugute.

Punktuelle Änderungen im Stiftungsrecht

Mit Gesetzesänderung per 1. Januar 2024 traten diverse Änderungen in Kraft, die der Modernisierung und Flexibilisierung des schweizerischen Stiftungsrechts dienen. So haben die Stifter neu gemäss Art. 86a Abs. 1 ZGB die Möglichkeit, auf Antrag oder mittels Verfügung von Todes wegen neben dem Zweck auch die Organisation der Stiftung zu ändern. Stifter können – vorausgesetzt die Organisationsänderung ist in den Stiftungsstatuten vorgesehen - beispielsweise Familienmitgliedern oder Vertretern von Organisationen einen Anspruch auf einen Sitz im Stiftungsrat einräumen sowie Organe aufheben oder neu schaffen. Zudem kann neu eine bisher nicht veränderbare Bestimmung, wonach das Stiftungsvermögen erhalten werden muss oder verbraucht werden kann, abgeändert werden.

In formeller Hinsicht können unwesentliche Änderungen der Stiftungsstatuten einfacher geändert werden. Es genügt, wenn die Änderungen sachlich gerechtfertigt sind und keine Rechte Dritter beeinträchtigen (Art. 86b ZGB). Zudem wird mit Art. 86c ZGB, klargestellt dass die Änderungen der Stiftungsstatuten gemäss Art. 85-86b ZGB nicht der öffentlichen Beurkundung bedürfen.

Schliesslich wurde die bisher in der Praxis zwar anerkannte, aber nicht ausdrücklich gesetzlich geregelte Stiftungsaufsichtsbeschwerde neu in Art. 84 Abs. 3 ZGB verankert. Beschwerdeberechtigt sind die Begünstigten oder Gläubiger der Stiftung, die Stifter oder Zustifter sowie die ehemaligen und gegenwärtigen Stiftungsratsmitglieder, sofern sie ein Interesse an der gesetz-mässigen und der Stiftungsurkunde entsprechenden Verwaltung der Stiftung nachweisen können.

Verpasst wurde die Schaffung einer klaren gesetzlichen Regelung über die Zulässigkeit einer angemessenen Vergütung für die Tätigkeit von Stiftungsräten, ohne der Stiftung die Steuerbefreiung zu entziehen. Weitere Ausführungen hierzu finden sie hier: Das neue Stiftungsrecht per 1. Januar 2024 – Neue Flexibilitäten und verpasste Chancen (staiger.law)

Originally published 09.01.2024.

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