Der EuGH hat am 12. Juni 2018 (C-163/16) entschieden, dass die rote Sohle von Louboutin-Schuhen als Marke geschützt werden kann.

Hintergrund der Entscheidung ist ein Streit zwischen dem Luxusschuh-Designer Louboutin und der Deichmann-Tochter Van Haren. Christian Louboutin, der hochpreisige Damenschuhe kreiert, die sich durch eine rote Schuhsohle auszeichnen, hat einen Absatzschuh mit roter Sohle als Marke eintragen lassen und ihr die Beschreibung Die Marke besteht aus der Farbe Rot (Pantone 18-1663TP), die auf der Sohle eines Schuhs wie abgebildet (die Kontur des Schuhs ist nicht von der Marke umfasst, sondern dient nur dem Zweck, die Position der Marke zu zeigen) aufgebracht ist"  beigefügt. Das Unternehmen Van Haren hat in seinen niederländischen Geschäften Damenschuhe mit roten Sohlen angeboten. Louboutin reichte daraufhin eine Klage wegen Markenverletzung vor den niederländischen Gerichten ein. Van Haren verteidigte sich damit, dass die Marke nicht hätte eingetragen werden dürfen, weil sie ausschließlich aus einer Form bestehe, die der Ware einen wesentlichen Wert verleihe (Ungültigkeitsgrund nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer iii der Richtlinie 2008/95/EG (Markenrichtlinie)). Das niederländische Gericht hat die Sache ausgesetzt und dem EuGH die Frage vorgelegt, ob sich der Begriff Form" auf dreidimensionale Eigenschaften der Ware wie deren Kontur, Abmessungen oder Umfang beschränke oder ob die Bestimmung auch andere Eigenschaften der Ware, wie die Farbe, erfasse. Der Generalanwalt hatte in seinen Schlussanträgen vertreten, dass für die rote Sohle kein Markenschutz besteht.

Der EuGH hat sich den Schlussanträgen des Generalanwalts nicht, wie sonst üblich, angeschlossen, sondern der roten Sohle Markenschutz zuerkannt. Der EuGH hat entschieden, dass das von Van Haren vorgetragene Eintragungshindernis nicht einschlägig sei. Der Begriff der Form" werde in der Richtlinie nicht definiert und sei nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen. Aus dem üblichen Wortsinn ergebe sich nicht, dass eine Farbe als solche ohne räumliche Begrenzung eine Form darstellen könne. Die Form der Ware oder eines Teils der Ware würde zwar bei der räumlichen Begrenzung der Farbe eine Rolle spielen, jedoch könne nicht angenommen werden, dass ein Zeichen aus dieser Form besteht, wenn die Eintragung der Marke nicht diese Form, sondern nur die Anbringung einer Farbe an einer bestimmten Stelle dieser Ware schützen soll. Zudem beziehe sich die Marke nicht auf eine bestimmte Form der hochhackigen Schuhe, da es in der Markenbeschreibung ausdrücklich heiße, dass die Kontur des Schuhs nicht von der Marke umfasst ist, sondern nur dazu dient, die Position der von der Eintragung erfassten roten Farbe zu zeigen.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass eine Marke, die aus einer auf der Sohle eines Schuhs angebrachten Farbe besteht, nicht unter das Verbot der Eintragung von Formen fällt und nicht ausschließlich aus der Form" im Sinne der Richtlinie besteht.

Für die Modeindustrie hat dies zur erfreulichen Folge, dass der Markenschutz für farbig gestaltete Produkte nicht wie befürchtet erschwert und der Schutz nicht, wie zunächst in den Schlussanträgen des Generalanwalts gefordert, eingeschränkt wird. Nach der immer restriktiver werdenden Praxis endlich mal wieder eine positive Entscheidung für die Marke und die Markeninhaber!

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