Der EuGH hat heute über Beschränkungen im Onlinehandel
für Luxusmarken entschieden. Ein Anbieter von Luxuswaren kann
seinen autorisierten Händlern verbieten, die Waren im Internet
über eine Drittplattform wie Amazon zu verkaufen.
Das Bundeskartellamt hat in einer ersten Stellungnahme gewarnt,
dieses als generelle Erlaubnis von Beschränkungen im Hinblick
auf den Handel über Online Plattformen zu verstehen. Das sei
nach Auffassung des Bundeskartellamtes nicht der Fall.
Der Fall "Coty"
Der Parfümhersteller Coty verbot seinen Händlern den
Verkauf seiner Premiumdüfte auf gewissen Plattformen. Den
Händlern wurde untersagt, unter anderem Düfte der Marken
Hugo Boss, Jil Sander und Davidoff auf Plattformen wie Amazon zu
verkaufen. Die Marken würden entwertet und ihre
Zugehörigkeit zum Luxusmarkt verlieren, wenn diese auf
Plattformen verkauft werden, die auch Waren minderwertiger
Qualität verkaufen.
Einen Händler, der sich nicht an das Verbot hielt, verklagte
Coty vor dem OLG Frankfurt. Dieses legte dem EuGH verschiedene
Fragen zu der Zulässigkeit solcher Beschränkungen vor.
Dieser hatte zu entscheiden, ob es sich um eine verbotene
Wettbewerbsbeschränkung nach Art. 101 Abs. 1 AEUV handelt, ob
es sich um eine verbotene Kernbeschränkung nach Artikel 4 der
Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 330/2010 (Vertikal-GVO) handelt,
oder ob es sich doch um eine zulässige vertikale
Beschränkung im Sinne von Artikel 2 Vertikal-GVO handelt.
Entscheidung
Der EuGH hat nun entschieden: für Luxusprodukte kann das
Verbot des Verkaufs auf Drittplattformen zulässig sein.
Begründet wird dies im Wesentlichen mit dem Schutz des
Luxusimage der Produkte.Zulässig ist laut dem EuGH ein
selektives Vertriebssystem für Luxuswaren, welches primär
der Imagewahrung dient, sofern die Beschränkung der
Wiederverkäufer anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer
Art erfolgt. Diese müssen einheitlich und ohne Diskriminierung
für alle Wiederverkäufer festgelegt werden und
erforderlich sein.
Um das Luxusimage der Waren sicherzustellen, darf den Händlern
des Vertriebssystems auch verboten werden, beim Verkauf der
Luxuswaren nach außen erkennbar Drittplattformen
einzuschalten. Das Verbot muss ebenfalls einheitlich festgelegt und
verhältnismäßig sein und diskriminierungsfrei
angewendet werden. Ob dies im Fall Cory der Fall ist hat nun das
OLG Frankfurt zu entscheiden.
Eine Kernbeschränkung im Rahmen einer
Kundengruppenbeschränkung nach Artikel 4 b oder eine
Beschränkung des passiven Verkaufs an Endverbraucher nach
Artikel 4 c der Vertikal-GVO stellt das konkrete Verbot laut EuGH
nicht dar.
Ausblick
Der EuGH hat mit der Entscheidung das Tor zur Beschränkung des Onlinehandels über bestimmte Plattformen für sämtliche Luxuswarenhersteller weit geöffnet. Ob die Verbote tatsächlich auch vor den nationalen Gerichten halten, ist eine Frage des Einzelfalls und bleibt abzuwarten. Auch wird das Bundeskartellamt möglicherweise noch einen umfangreicheren Kommentar dazu abgeben mit weiteren Hinweisen.
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