ÜBERBLICK

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin") hat erneut die Mindestanforderungen an das Risikomanagement der Banken (MaRisk") aktualisiert. Mit Veröffentlichung der Neufassung am 29.06.2023 tritt bereits die 7. MaRisk-Novelle in Kraft. Sie dient der Umsetzung der Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA"), integriert jedoch auch Neuregelungen und Anpassungen hinsichtlich des Risikomanagements von Banken bezüglich eigener Immobilien, des Wertpapierhandels im Homeoffice und Nachhaltigkeitsaspekten.

ALLGEMEIN

Die MaRisk werden als Rundschreiben auf der Webseite der BaFin veröffentlicht und stellen in Konkretisierung von § 25a des Kreditwesengesetzes verbindliche Verwaltungsanweisungen an Kreditinstitute im Hinblick auf deren Risikomanagement dar.

Umsetzung der EBA-Leitlinien

Durch die 7. Novelle erfüllt die BaFin unter anderem ihre Verpflichtung zur Umsetzung der Leitlinien für die Kreditvergabe und -überwachung der EBA (EBA/GL/2020/06) (Leitlinien") in nationales Recht, indem sie die MaRisk um weitere Vorgaben im Bereich des Kreditgeschäfts und hinsichtlich der Risikomanagementmodelle der Institute ergänzt.

Auch in der bisherigen Fassung der MaRisk waren Anforderungen aus den EBA-Leitlinien enthalten. Neu hinzu kommen nun aber detailliertere Regelungen für den Kreditvergabeprozess, die insbesondere danach differenzieren, in welcher Eigenschaft der potenzielle Vertragspartner auftritt (Verbraucher, Kleinunternehmer, etc.) und welche Finanzierungsart einschlägig ist.

Ergänzt wurden zudem die Vorgaben zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Kreditwürdigkeitsprüfung. Zur Ermittlung der Kreditwürdigkeit potenzieller Kunden müssen die Kreditinstitute künftig mehr Kriterien berücksichtigen, als dies bisher noch der Fall war.

Auch der Vorgang der Sicherheitenbewertung wird sich voraussichtlich umfangreicher gestalten. Bestehen bereits im Normalfall begründete Zweifel an der Rückzahlungsfähigkeit eines Kunden, muss die Bank Simulationen für die Verschlechterung der Kreditwürdigkeit errechnen und Berechnungsergebnisse im konkreten Vertrag berücksichtigen.

Im Hinblick auf das Risikomanagement machten die Leitlinien umfassende Neuerungen erforderlich, was die BaFin zur Einfügung eines neuen Moduls im Allgemeinen Teil der MaRisk (AT 4.3.5") veranlasste. Dieses regelt die Datenqualität, Validierung und Erklärbarkeit von Modellen, die von Instituten für ihr Risikomanagement genutzt werden. Dabei behalten die neuen Regelungen auch die Belange des einzelnen möglichen Kunden im Blick: Insbesondere, wenn automatisierte Verfahren zur Kreditwürdigkeitsbeurteilung eingesetzt werden, müssen die hierüber gewonnenen Ergebnisse gegenüber dem Kunden stets erklärbar sein. Das Institut muss dem Kunden also darlegen können, welche Aspekte zur Ablehnung des Kreditantrages geführt haben, um ihm die Option zu eröffnen, seine Kreditwürdigkeit durch Einreichung weiterer Dokumente (doch noch) nachweisen zu können.

Um die Leitlinien in deutsches Recht zu transferieren, bedient sich die BaFin zu Teilen nun erstmals einer Verweisungstechnik. Für bestimmte Themenbereiche sind damit neben den MaRisk ergänzend die zugehörigen Passagen aus den Leitlinien heranzuziehen. Größtenteils gibt die MaRisk den Inhalt der Leitlinien aber weiterhin unmittelbar wieder und erspart dem Anwender damit einen Abgleich beider Dokumente.

Risikomanagement bezüglich bankeigener Immobilien

Mit Einführung des neuen Moduls BTO 3 enthalten die MaRisk nun erstmals Anforderungen an die Votierung, Wertermittlung und Risikoanalyse für Immobilieninvestments. Hierdurch will die BaFin einen Regelungsrahmen für das Risikomanagement in Bezug auf bankeigene Immobilien schaffen. Die diesbezüglichen Vorgaben greifen jedoch erst, wenn der Immobilieneigenbestand eines Instituts mehr als 2 Prozent der Bilanzsumme ausmacht oder einen Schwellenwert von 30 Millionen Euro übersteigt.

Wertpapierhandel im Homeoffice

Erfreuliche Nachrichten bergen die MaRisk für alle, die ihrer Tätigkeit gerne aus dem Homeoffice heraus nachgehen – sofern es sich bei dieser um den Handel mit Wertpapieren handelt. Vor dem Hintergrund der Covid-19-Pandemie hatte die BaFin zeitlich begrenzt und bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (z.B. IT-Zugang zu den Handelsplattformen, Gewährleistung störungsfreier Beratungsgespräche, Transaktionsabläufe und Vertraulichkeitsaspekte, festgelegter Standort der Händlerinnen und Händler) Handelsaktivitäten vom häuslichen Arbeitsplatz aus erlaubt. Auch nach der Pandemie gelten diese Erleichterungen nun vorerst fort – jedenfalls, bis internationale Regulierungen eine Neuregelung erforderlich machen.

ESG

Seiner aktuellen Bedeutung entsprechend greifen die MaRisk prominent und umfassend auch das Thema ESG (Environmental, Social and Governance – Umwelt, Soziales und Unternehmensführung) auf. Die BaFin hatte bereits im Dezember 2019 ein Merkblatt zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken veröffentlicht. In der Neufassung der MaRisk stellt sie nun klar, dass die Institute ihre individuellen ESG-Risiken mittels wissenschaftlich fundierter Szenarien messen und auf eigene Mutmaßungen zur komplexen Thematik des Klimawandels verzichten sollen. Empfohlen wird der Rückgriff auf entwickelte Szenarien externer, anerkannter Institutionen und deren anschließende Übertragung auf die eigene Ausgangssituation.

Zur Wahrung des Proportionalitätsprinzips hat sich die BaFin hinsichtlich der Beurteilung der ESG-Risiken für ein gestuftes System entschieden: Kleinere Institute erfahren hierdurch gewisse Erleichterungen, indem sie eine vereinfachte Risikobetrachtung vornehmen dürfen.

Übergangsfrist / Fazit

Zur Umsetzung der erforderlichen Änderungen, welche die neuen Anforderungen nach sich ziehen, gewährt die BaFin den Verpflichteten eine Übergangsfrist bis zum 01. Januar 2024. Es ist zu erwarten, dass der Umsetzungsaufwand stark von der Größe des jeweiligen Instituts abhängen wird und die 7. Novelle damit gleichermaßen in der Lage ist, wenige Detailänderungen wie auch die Ergreifung umfassender Maßnahmen erforderlich zu machen. Vor dem Hintergrund des insbesondere für kleinere Institute nicht zu unterschätzenden Aufwands scheint eine Übergangsfrist von gerade einmal einem halben Jahr eher knapp bemessen. Auch sollte die Aufsicht berücksichtigen, dass einigen Vorgaben zum Management von ESG-Risiken wohl erst dann in Gänze Folge geleistet werden kann, wenn die hierfür erforderlichen Daten zur Verfügung stehen und verschiedene methodische Fragen beantwortet sind.

Originally published 30.06.2023

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