Am 23. April 2021 sind die neuen Regelungen des IfSG in Kraft getreten, die der Bundestag am 21. April 2021 verabschiedet hat und die vom Bundesrat am 22. April 2021 gebilligt wurden.

Der damit neu gefasste § 28b IfSG sieht in Absatz 7 vor, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten hat, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Dieses Angebot haben Beschäftigte anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.

BISHERIGE HOME-OFFICE REGELUNG NACH DER SARS-COV-2 ARBEITSSCHUTZVERORDNUNG

Die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Beschäftigten anzubieten, ihre Arbeitsleistung im Home-Office zu erbringen, war bereits wesentlicher Bestandteil der vom Bundesministerium für Arbeit erlassenen Sars-Cov-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021, die noch vor Inkrafttreten der Notbremse" bis zum 30. Juni verlängert wurde.

Über die Rechtmäßigkeit und die Inhalte dieser Home-Office Regelung hatten wir bereits berichtet.

NEUE VERPFLICHTUNG DES ARBEITNEHMERS AUF ANNAHME DES ANGEBOTS

Neu an der in § 28b Abs. 7 IfSG enthaltenen Regelung ist die Pflicht des Arbeitnehmers, das Angebot des Arbeitgebers auf Erbringung der Arbeitsleistung im Home-Office anzunehmen.

Der Arbeitnehmer kann das Angebot ablehnen, wenn dem Gründe" entgegenstehen. Muss der Arbeitgeber zwingende betriebsbedingte Gründe" anführen können, will er kein Angebot auf die Arbeit im Home-Office unterbreiten, reicht es für den Arbeitnehmer aus, wenn er einfache Gründe angibt. Was darunter zu verstehen ist, ist nicht definiert. Auf der Homepage der Bundesregierung heißt es nur, der Arbeitnehmer müsse das Angebot annehmen, wenn es privat möglich sei. Daher wird es für eine Ablehnung wohl ausreichen, wenn der Arbeitnehmer sich darauf beruft, ihm stehe zu Hause kein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung, er könne die notwendige Datensicherheit nicht gewährleisten oder habe zu Hause aus familiären Gründen nicht die notwendige Ruhe.

DROHENDE SANKTIONEN?

Unabhängig von der Frage, ob der Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer einen Anspruch auf Offenbarung seiner privaten" Gründe hat, die der Arbeit im Home-Office entgegenstehen und ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer z.B. abmahnen kann, wenn er nicht bereit ist, von zu Hause aus zu arbeiten, stellt sich die Frage, ob dem Arbeitgeber und/oder dem Arbeitnehmer bei Nichtbefolgung der neuen Vorschrift des § 28b IfSG öffentlich-rechtliche Sanktionen drohen.

Die aus der Sars-Cov-2-Arbeitsschutzverordnung folgenden Pflichten waren dergestalt durchsetzbar, dass die zuständigen Behörden zunächst gemäß § 18 Abs. 3 ArbSchG , § 25 Abs. 1 Nr. 2 ArbSchG gegen den Arbeitgeber eine Vollzugsanordnung erlassen konnten. Im Falle des Verstoßes des Arbeitgebers gegen die Vollzugsanordnung konnten sie sodann ein Bußgeld von bis zu 30.000 EUR verhängen.

Auch das IfSG regelt in § 73 Bußgeld- und sogar Strafvorschriften, nicht jedoch bezogen auf einen Verstoß gegen die Home-Office Pflicht des § 28b Abs. 7 IfSG. Da die neuen Regelungen aufgrund des formellen Gesetzescharakters – höherrangiges Recht verdrängt in der Regel niederrangiges – und als jüngere Regelung – neueres Recht ein und desselben Normgebers, hier jeweils des Bundes, geht regelmäßig älterem Recht vor – Vorrang vor den Vorschriften der Sars-Cov-2-Arbeitsschutzverordnung haben, ist die Möglichkeit der Behörden, dem Arbeitgeber eine Vollzugsanordnung zu schicken und im Falle des Verstoßes ein Bußgeld zu verhängen, nunmehr nicht mehr gegeben.

Hat der Gesetzgeber das übersehen? Schon werden Rufe nach einer Ergänzung des IfSG laut, wobei seitens der Gewerkschaften eine Sanktionsmöglichkeit gegenüber Arbeitnehmern strikt abgelehnt wird.

Es bleibt also abzuwarten, ob der Gesetzgeber an dieser Stelle noch nachbessert.

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