In einem wegweisenden Urteil zur urheberrechtlichen Pastiche Schranke hat das Landgericht Berlin (Az.: 15 O 551/19) der Freiheit der Kunst und damit dem Maler Martin Eder zum Recht verholfen. Das Landgericht Berlin hat darin klargestellt, dass die künstlerische Auseinandersetzung mit einem vorbestehenden Werk durch collagenartige Integration in ein neues Werk als Pastiche vollumfänglich zulässig ist. Von einem Pastiche spricht man, wenn ein existierendes Werk (ganz oder teilweise) oder auch ein typischer Stil in ein neues Werk übernommen wird und gleichzeitig eine inhaltliche Auseinandersetzung stattfindet. 

Hiermit erging zugleich ein erstes Urteil zu der im Urheberrecht zwar seit langem anerkannten, aber erst seit Juli 2021 im deutschen Urheberrechtsgesetz (§ 51a UrhG) ausdrücklich normierten künstlerischen Ausdrucksform des Pastiches. Unionsrechtlich ist der Pastiche als Schranke des Urheberrechts bereits seit dem Jahr 2001 verankert. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden. 

Das Landgericht hebt die Bedeutung des Pastiche als kommunikativen Akt der künstlerischen Auseinandersetzung gerade auch für analoge" Kunstformen, wie Gemälde, hervor. Das Urteil hat damit wichtige Signalwirkung für die Freiheit der Kunst, die weit über diesen Einzelfall hinausgeht. 

Hintergrund 

Martin Eder ist ein renommierter deutscher Maler, dessen Werke international ausgestellt und besprochen werden. In seinen Werken setzt sich Eder antithematisch und collagenhaft mit der täglichen Bilderflut des Internets auseinander, bindet medialen Kitsch in seine Werke und den kunsthistorischen Kontext ein und übersetzt sie stilistisch in das klassische Medium der Ölmalerei. Die Werke von Eder zeigen hierbei immer wieder den Bruch eines vermeintlich wohlgefälligen Idylls – repräsentativ hierfür ist das Ölgemälde The Unknowable".   

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The Unknowable, Urheber: Martin Eder

Das Gemälde, das - in der kunsthistorischen Tradition der Rückenbilder - eine am Fensterkreuz lehnende entblößte Frau mit Blick in das Jenseits darstellt, wurde erstmals (und letztmals) in einer Einzelausstellung Parasites" von Martin Eder in der Londoner Newport Street Gallery, einem Privatmuseum des britischen Künstlers Damien Hirst, ausgestellt. In das Jenseits, die Ebene hinter dem Fensterkreuz, integrierte Eder in feingliedriger Maltechnik unter anderem collagenhaft die Darstellung eines blühenden Kirschbaums auf einer Lavaklippe aus einer Digitalgrafik aus dem Internet. Unter zusätzlicher Verwendung klassischer Kunstmotive, wie etwa der den Tod symbolisierenden Kirchenruine nach Caspar David Friedrich, paraphrasiert Eder dieses Inferno von Kitsch" und enttarnt durch den Blick der älteren Frau das Versprechen eines vermeintlichen Paradieses. 

Der Kläger Daniel Conway, ein englischer Freelance Concept Artist", behauptet, Urheber des digitalen Kirschbaumbildes zu sein. Durch die Einbindung in das Gemälde von Eder und seine Ausstellung sah der Kläger seine behaupteten Urheberrechte an dem digitalen Bild verletzt und reichte deswegen Unterlassungsklage (zunächst im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes und schließlich in der Hauptsache) vor dem Landgericht Berlin ein. Parallel dazu erhob der Kläger den Maler Martin Eder in den sozialen Medien öffentlichkeitswirksam des Plagiats.  

Ob der Kläger tatsächlich Urheber dieser digitalen Grafik ist, die im Internet von verschiedensten Anbietern - die alle nicht auf den Kläger zurückzuführen sind - als Stock Image oder Aufdruck zahlreicher Produkte (wie Pullover und Mousepads) angebotenen wird, blieb streitig und ließ das Landgericht Berlin in seiner Entscheidung ausdrücklich offen. Denn unabhängig davon, wer der Urheber der Kirschbaumgraphik ist, ihre antithematische Einbindung in das Kunstwerk The Unknowable" ist ein urheberrechtlich zulässiger Pastiche und bedurfte daher nicht der Einwilligung des Klägers.  

(image shared with permission)

Vertreter Martin Eder (Beklagter) 

Morrison & Foerster LLP (Berlin): Christiane Stützle, Partnerin, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht (Federführung); Patricia Ernst, Counsel, Susan Bischoff, wissenschaftliche Mitarbeiterin (alle Medien- und Urheberrecht) 

Vertreter Daniel Conway (Kläger) 

GÖRG: Dr. Oliver Spieker, Partner, IP/IT, Berlin

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