Security Token Offering

In Liechtenstein wurden Token durch das Token- und VT-Dienstleister-Gesetz (TVTG) gesetzlich definiert. Nach dem TVTG ist ein Token eine Information auf einem VT-System (Blockchain), die (i) etwa Forderungs- oder Mitgliedschaftsrechte repräsentieren kann und (ii) einem oder mehreren VT-Identifikatoren (Adresse) zugeordnet wird. Aufgrund dieser Definition wurde der Grundsatz „substance over form“ gesetzlich verankert. Das heisst, ein Token ändert nichts am zugrundeliegenden Recht. Ein Security Token ist daher ein Finanzinstrument wie ZB ein übertragbares Wertpapier, das in tokenisierter Form begeben wird.

Wie jedes öffentliche Angebot von (nicht tokenisierten) übertragbaren Wertpapieren darf daher auch ein STO grundsätzlich nur erfolgen, wenn der Emittent und/oder Anbieter vorher einen gebilligten Wertpapierprospekt veröffentlicht haben, der von der zuständigen Aufsichtsbehörde – in Liechtenstein die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) – gebilligt wurde, sofern keine Ausnahme vorliegt.

Wertpapierprospekt

Der Wertpapierprospekt enthält insbesondere Angaben über den Emittenten und über das anzubietende übertragbare Wertpapier (Security Token). Ziel des Wertpapierprospekts ist es, potentiellen Anlegern ausreichend Informationen etwa über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die Finanzlage, die Gewinne und Verluste, die Zukunftsaussichten des Emittenten sowie über die mit diesen Wertpapieren verbundenen Rechte und Risiken zur Verfügung zu stellen, damit diese eine fundierte Anlageentscheidung treffen können. Der Wertpapierprospekt bildet daher die Grundlage für die Prospekthaftung.

Prüfungsumfang durch die FMA

Die FMA prüft den Wertpapierprospekt nur auf Vollständigkeit, Kohärenz (Widerspruchsfreiheit) und Verständlichkeit. Die Richtigkeit der Angaben eines Wertpapierprospektes, insbesondere zugesicherte Eigenschaften (zum Beispiel Mündelsicherheit, hohe Ertragschancen, grösstmögliche Sicherheit, geringe Volatilität, Angaben zum beabsichtigten Geschäftsmodell und der Mittelverwendung, etc.) werden durch die FMA nicht überprüft. Für die Richtigkeit der in einem Wertpapierprospekt getätigten Angaben haftet grundsätzlich der jeweilige Emittent und der Anbieter.

Prospekthaftung

Die Prospekt-Verordnung wurde, soweit erforderlich, mit dem EWR-Wertpapierprospekt-Durchführungsgesetz (EWR-WPPDG) in nationales Recht in Liechtenstein umgesetzt.

Nach Art. 4 Abs 2 EWR-WPPDG sind die „verantwortliche Personen […] je nach Fall zumindest der Emittent oder dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan, der Anbieter, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person oder der Garantiegeber. Sie haften jedem Anleger für den Schaden, welcher diesem durch unrichtige Angaben im Prospekt oder in Nachträgen dazu entstanden ist, sofern sie nicht nachweisen, dass sie keinerlei Verschulden trifft.“

Aus diesem Grund sind insbesondere die folgenden Personen von der Prospekthaftung betroffen:

  • Emittent: derjenige, der Wertpapiere begibt oder zu begeben beabsichtigt, also in den Rechtsverkehr bringt;
  • Anbieter: derjenige, der Wertpapiere öffentlich anbietet; sowie
  • Garantiegeber.

Diese haften jedem Anleger für den Schaden, welcher diesem durch unrichtige oder unvollständige Angaben im Prospekt entstanden ist, sofern sie nicht nachweisen, dass sie keinerlei Verschulden daran trifft. Die Frage, ob ein Wertpapierprospekt unrichtig oder unvollständig ist, beurteilt sich nach dem objektiven Empfängerhorizont. Maßgeblich ist daher der „Durchschnittsanleger“, der nach dem gesetzlichen Leitbild – wenn auch nicht in der Realität – seine Anlageentscheidung auf Basis des Wertpapierprospekts trifft. Der Wertpapierprospekt für einen STO muss daher immer vor diesem Hintergrund erstellt werden.

The content of this article is intended to provide a general guide to the subject matter. Specialist advice should be sought about your specific circumstances.