DURCHSETZUNG VON FORDERUNGEN - WEGE DER GELTENDMACHUNG

KP
Katona & Partners Attorneys at Law

Contributor

Katona & Partners  the law office in pool with Schrömbges + Partner Hamburg render legal services in all fields of business law, focusing on: VAT-law, Corporate law consultancy, Customs law (EU), Labour Law, Competition law, Public procurement law, Trademark law ,Food law (these to be in bullet points)
DURCHSETZUNG VON FORDERUNGEN - WEGE DER GELTENDMACHUNG - Powerpoint presentation.
Hungary Finance and Banking

Absicherung von Forderungen – der Gang zum Notar 1

Eine rechtzeitige Warnung ist der halbe Sieg"

  • Vorausschauende Absicherung von zukünftigen Forderungen
  • Notarielle Beurkundung
  • Einseitige Willenserklärungen (Verpflichtungserklärungen)
  • Jegliche Verträge (z.B. Darlehensvertrag)
  • Vorformulierung und Ausgestaltung mithilfe vom Rechtsanwalt möglich
  • Nach Sprachkenntnissen des Notars immer vorab fragen – nur welche können auch in Fremdsprachen arbeiten
  • Vorgehen persönlich oder mit Vollmacht
  • Originale Unterlagen bei Notar – beglaubigte Abschriften
  • Verwendung im Ausland – Apostille / Österreich Ausnahme

Absicherung von Forderungen – der Gang zum Notar 2

  • Einheitliche Gebührentabelle
  • Kosten:

    • Vertragswert stufenweise (z.B. HUF 500.000 – 5. Mio – HUF 11.700 + 1% des Teiles ü HUF 500.000 insg. HUF 56.700, ~ EUR 190)
    • Arbeitsaufwand nach Fall
  • Lohnende Investition
  • Vereinfachtes Vorgehen zur Vollstreckbarkeit – ohne Gericht
  • Sog. Vollstreckungsblatt bei notariellen Urkunden bei Nichterfüllung
  • Jeder Notar ist berechtigt, auszustellen
  • Direkte Zwangsvollstreckung
  • Beispiele

    • Immobilen-Mietvertrag oder nur sog. Erklärung zum rechtzeitigen Verlassen des Mietobjektes"
    • Arbeitgeberdarlehen
    • Wettbewerbsverienbarungen usw.
    • Schuldanerkenntnis
    • Hypothekenvertrag

Mahnbescheidsverfahren – Notare im Fokus 1

  • 550.000 Mahnbescheidsverfahren im 2017 (+ 6%)
  • Statistik: nur 6-7% der Verfahren waren nicht erfolgreich
  • 88% der Verfahren enden binnen ein paar Wochen
  • Umleitung von Rechtsstreitigkeiten von Gerichten zu Notaren – neue ZPO
  • Juristische Personen nur auf elektronischm Wege – direkt beim Notar oder über Rechtsanwalt
  • Vorgeschrieben zur Geltendmachung von Forderungen
    zwischen HUF 3 Mio.- 30 Mio.
  • Gebühr:min. HUF 5.000-300.000,- /3% der Grundforderung

Mahnbescheidsverfahren – Notare im Fokus 2

  • Gebühr:min. HUF 5.000-300.000,- /3% der Grundforderung
  • Nur sofern sowohl Schuldner u. Gläubiger über Wohnort /Sitz in Ungarn verfügen (ans.europäischer Mehnbescheid)
  • Nicht aus Hypotheken
  • Vereinfachter Weg: keine Beweisführung
  • Auch Anwaltskosten können geltend gemacht werden
  • Möglichkeit auf Widerspruch binnen 15 Tagen nach Zustellung

Mahnbescheidsverfahren – Notare im Fokus 3

  • Beim Erfolg: Schuldner zahlt o. beantragt Ratenzahlung / Aufschub
  • Bei Widerspruch – Umwandlung in ein Gerichtsprozess
  • Ergänzung der Gebühr
  • Vorbereitung des Verfahrens (Klageschrift) nach ZPO
  • Wenn kein Widerspruch: Vollstreckungsklausel durch den Notar (Gebührenpflichtig max. HUF 150.000) ⇒ direkte Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher

Der Isolvenzantrag 1

  • Bedeutung von Insolvenzverfahren geht zurück
  • durch Insolvenz abwickelte Firmen im 2017 ~3000 (-30%)
  • Kürzere Dauer – vom 2-3 Jahren auf 16-18 Monate
  • Wenn kein Vermögen vorhanden – oft Zwangslöschung
  • auch Drohmittel im Geschäftsleben – wenn der Geschäftspartner nicht zahlen will, jedoch zahlungskräftig ist
  • Auf Antrag des Schuldners, bei Geldforderungen
  • HUF 80.000
    ca Eur 250,-

Der Insolvenzantrag 2

  • Unter Angabe von Rechtstitel, Fälligkeit und Umstände der Zahlungsunfähigkeit
  • Nur nach erfolgter erfolgloser vorangegangener Zahlungsaufforderung
  • Vorgabe für den Inhalt / Endfrist für Zahlung setzen
  • Zustellungsvermutung gilt für die Zusendung (nur auf dem Postwege)
  • 8 Tage nach gerichtlichen Zustellung – Erklärung des Schuldners
  • Gericht kann max. 45 Nachzahlungsfrist setzen
  • Bei Widerspruch – das Gericht prüft die Zahlungsunfähigkeit

Der Insolvenzantrag 3

  • Genug Zeit, um über die Erfüllung zu verhandeln
  • Gefahr – bei Verordnung wenig Chancen auf Geld /immer noch ein langes Prozess (kein Gerichtsprozess paralell)
  • Rechtskräftige Insolvenzverfahren im Firmenanzeiger /frei einschaubar
  • Benachrichtigung von bekannten Gläubiger durch den Insolvenzverwalter / EU

Pfändung von Bankkonten

  • Europäisches Rechtsinstrument seit 2017
  • European Account Preservation Order"
  • In Zivil- und Handelssachen
  • Ziel – bessere Chancen für ausländische Gläubiger
  • Rechtstitel ist keine Voraussetzung
  • Antrag auf Ausstellung bei dem Gericht, das für die Hauptsache zuständig ist
  • Dringlichkeit und Begründetheit muss nachgewiesen werden
  • Pfändungsbeschluss muss die Bank direkt umsetzen – Kunde darf nicht informiert werden
  • Noch keine Praxis bekannt

Vollstreckung über die Staatsgrenzen hinweg

  • In Zivil- und Handelssachen
  • Vollstreckungsbescheinigung durch ungarisches Gericht
  • Gerichtsbeschlüsse, Schiedsgerichtsurteile, Gerichtsvergleiche
  • Auf Bedarf des Gerichtes ungarische Übersetzung nötig
  • Nicht darunter fallen Steuer-, Zoll,- und Verwaltungssachen (nicht wenn eine der Parteien der Staat oder staatliches Instrument ist)
  • Rechtstitel, die in Ungarn nicht bekannt sich, werden auch anerkannt

Das Zivilprozess 1

  • Neues ZPO seit 01.2018
  • Ziel – Prozesskonzentration, schnelle Abwicklung
  • Auf schriftlicher Basis
  • Zweigeteilte Prozesstruktur: Prozessaufnahme und Verhandlungsphase
  • Prozessaufnahme vordergründig – fast vollständige Klärung des Sachverhaltes nötig
  • Nur in dieser Phase eine Änderung der Klage und die Gegenklage möglich
  • Zügige Offenlegung des Sachverhalts – weniger Raum für Verhandlunstaktiken

Das Zivilprozess 2

  • Einreichung von Beweisen

    • Ausnahme Gutachten,
    • bzw. sog. Beweisnotlage
  • Privatgutachten als Beweismittel
  • Wahrheitspflicht der Partein
  • Bußgelder beim Verstöß von Vehrvahrensvorschriften
  • Berufungsverfahren – hautsächlich schriftlich /Beweisaufname
  • Möglichkeit auf Revision – weiter eingeschränkt

Zivilprozess 3

  • Holprige Einführung
  • Zahl der Klagen ist zurückgegangen
  • viele Klageschriften abgewiesen (aus Formgründen, oder Sachverhalte nicht genügend bewiesen)
  • Gebühren unverändert, 6% des Prozesswertes, min. HUF 15.000 ( ~EUR 50), max. 1,5 Mio. (~ EUR 5.000)
  • bei der Abweisung 10% der Prozessgebühr jedoch hin
  • Verantwortung der Ras gestiegen
  • RA-s warten ab, bis sich Praxis entwickelt

Schiedsgerichtsverfahren 1

  • Ziel des ZPO auch – Umleitung von Schtreitigkeiten von Gerichten auf alternative Schlichtungswege
  • Ständiges Schiedsgericht in Handels,- bzw. Wirtschaftssachen neben der Ungarischen Handels- und Industriekammer (Abkürzung MKIK)
  • Im 2016 nur 128 Fälle – Anstieg zu erwarten
  • Übernahme von Aufgaben von sonstigen, früheren staatlichen Schiedsgerichten (z.B. Energiebranche)
  • Neben MKIK Schiedsgericht nur noch Agrarschiedsgericht
  • MKIK -Schiedsgericht
    von ZPO abgekoppelt
    (eigenes Gesetz)

Schiedgerichtsverfahren 2

  • Kann teuerer sein als Gerichtsverfahren (1% - max HUF 250.000 Gebühr, Registrations- u. Schiedsgerichtsgebühr)
  • Dafür mit Sicherheit fachkundige Richter (Juristen min. 10 Jahre Berufserfahrung als Experten auf Fachgebieten)
  • Bestimmung durch schriftliche Schiedsgerichtsklausel
  • Nicht in allen Verfahren (z.B. nicht für Wettbewerbsrecht, bzw. Insolvenzverfahren)
  • Sitz ist Budapest, das Gericht jedoch mobil (Verhandlung, sonstige Handlungen auch ins Ausland ausgelagert möglich)
  • Verfahrenssprache frei wählbar (Grundsprachen DE/ENG/HU)
  • Verfahrensdauer 6 Monate – ab Übernahme der Klage duch den Beklagten

Schiedsgerichtsverfahren 3

  • Rat oder ein Richter – nach vorherigen Vereinbarung der Parteien
  • Liste der Schiedsrichter – freie Wahl von Schiedsrichter
  • Anzuwendendes Recht – nach Wahl der Parteien
  • Klageänderung bis Schließung des Verfahrens
  • Einsweilige Massnahmen auch möglich
  • Verhandlung grundsätzlich auf Antrag der Parteien
  • Beim Rücktritt von der Klage 50% der Gebühr
  • Urteil mit dem staatlichen Gerichtsurteilen gleichzusetzen
  • Berufung nicht möglich
  • Nur Ungültigerklärung / Wiederaufnahme

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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