Umsetzung der AIFM Richtlinie in deutsches Recht Auswirkungen auf Deutsch-Luxemburger Fondstrukturen

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Nachdem ein erster Versuch zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds im Juli 2013 an den Bedenken des Bundesrates gescheitert war, wurde die Richtlinie nunmehr im Rahmen der Aufhebung des alten Investmentgesetzes und der Einführung des sogenannten Kapitalanlagegesetzbuchs mit Wirkung zum 23.
Luxembourg Finance and Banking

Nachdem ein erster Versuch zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds im Juli 2013 an den Bedenken des Bundesrates gescheitert war, wurde die Richtlinie nunmehr im Rahmen der Aufhebung des alten Investmentgesetzes und der Einführung des sogenannten Kapitalanlagegesetzbuchs mit Wirkung zum 23. Dezember 2013 ins deutsche Recht umgesetzt. Dies hatte ebenfalls eine Abänderung und Anpassung des vormals geltenden Investmentsteuergesetz zur Folge.

Die hierbei vorgenommenen Abänderungen des Investmentsteuergesetzes wirken sich insbesondere auch auf die steuerliche Behandlung von bisher für Deutschland als steuertransparent geltende Investmentvehikel (wie z.B. Sondervermögen, FCP") aus, so dass diese schnellstmöglich auf die Beibehaltung der bisherigen Steuervorteile hin neu überprüft werden sollten.

Hierzu sei angemerkt, dass Luxemburger steuertransparente Strukturen, entgegen der vorherigen Regelung, in Deutschland nunmehr nicht als steuertransparente Vehikel angesehen werden, soweit diese gemäß den Regelungen des Investmentsteuergesetzes als sogenannte Kapitalinvestitionsgesellschaften zu qualifizieren sind. Folglich hätte ein in Deutschland ansässiger Investor, z.B. einer Luxemburger FCP-Struktur, im Falle des Verlustes der Steuertransparenz erhebliche steuerliche Mehrbelastungen (wie z.B. eine generelle Besteuerung von Ausschüttungen oder von Ergebnissen aus Veräußerung oder Rückgabe von Aktien) zu befürchten, ohne hierbei von den einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen oder sonstigen steuerlichen Vorteilen zu profitieren.

Letztlich bedarf jedoch die Frage, ob eine Luxemburger bisher steuertransparente Struktur nach den Regelungen des Investmentsteuergesetzes als Kapitalinvestitionsgesellschaft zu qualifizieren ist, einer entsprechenden Einzelfallprüfung, und gegebenenfalls einer Anpassung der steuertransparenten Struktur auf Luxemburger Seite, um die Kriterien eines sogenannten Investmentfonds gemäß dem Investmentsteuergesetz zu erfüllen.

Gerne stehen wir Ihnen und Ihren Deutschen Beratern zur Verfügung, die notwendigen Prüfungen und/oder Umstrukturierungen nach Luxemburger Recht zeitnah vorzunehmen.

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