New Rules To Prevent Money Laundering

Franziska Dobler, Attorney at Law, and Celina Dobler, Associate at our office in Vaduz, report on the information event held by the Liechtenstein Institute of Professional Trustees and Fiduciaries on 20th February 2024.
Liechtenstein Government, Public Sector
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Neue Regeln im Kampf gegen Geldwäsche: Die Auswirkungen der Anpassung des Art 17 SPG auf die Mitarbeiterverantwortung

Die Gesetzesänderung, die am 1. Februar 2024 in Kraft trat, markierte einen bedeutenden Schritt zur Stärkung der Bekämpfung von Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Insbesondere wurde der Art 17 des SPG überarbeitet, um eine effektivere Strafverfolgung von juristischen Personen mit Sorgfaltspflichten zu gewährleisten. Die wichtigste Neuerung besteht darin, dass nun auch Anlasstaten von Mitarbeitenden zur Verbandsverantwortlichkeit führen können, was den Anwendungsbereich des Art 17 SPG erweitert hat.

Konkret wurde der letzte Halbsatz des Art 17 SPG gestrichen, der zuvor die Verantwortung der Meldepflicht von Verdachtsfällen auf die Leitungsorgane einschränkte. Diese Streichung zielt darauf ab, die Verantwortung für die Einhaltung des Gesetzes nicht mehr ausschliesslich auf die Leitungsebene zu beschränken, sondern auch auf Mitarbeitende zu übertragen, die möglicherweise an Verstössen beteiligt sind. Trotz dieser Änderungen bleibt das bestehende System der Verantwortlichkeit unverändert. Die Verantwortlichkeit von juristischen Personen und des Leitungsorgans gemäss § 74a Abs 1 StGB bleibt weiterhin in Kraft.

In Bezug auf die Verantwortlichkeit von Mitarbeitenden ist vorweg festzuhalten, dass auch hier keine Verlagerung der Verantwortung vorgenommen wurde. Vielmehr bleibt die Verbandsverantwortlichkeit bestehen, wobei klare Informationswege und Meldepflichten vorgegeben sind. Mitarbeitende sind dazu angehalten, relevante Informationen an ihre Vorgesetzten weiterzugeben, die diese dann selektieren und gegebenenfalls an die Compliance-Abteilung und das Leitungsorgan weiterleiten.

Sollte sich allerdings ein Mitarbeitender gegen die internen Weisungen stellen und seiner Meldepflicht nicht nachkommen, so kann dieser nunmehr zur Verantwortung gezogen werden. Das Leitungsorgan soll für den Verstoss des Mitarbeitenden nicht bestraft werden können.

In diesem Zusammenhang ist allerdings auch festzuhalten, dass die juristische Person intern auch für klare Anweisungen sorgen und die Informations- und Meldewege prüfen muss. Wenn keine Massnahmen von Seiten der juristischen Person ergriffen wurden, kann ihr ein Organisationsverschulden vorgeworfen werden.

Zusammenfassend bedeutet die Anpassung von Art 17 SPG eine Ausdehnung seines Anwendungsbereiches. Mitarbeitende können nun zur Rechenschaft gezogen werden, wenn sie internen Weisungen nicht folgen oder ihre Meldepflichten vernachlässigen. Dies stärkt die Compliance und verbessert die Effektivität bei der Verfolgung. Die klaren Vorgaben und die Einbindung der Mitarbeitende in das Compliance-System erhöhen die Wirksamkeit bei der Verhinderung von Verstössen und stärken die Verantwortlichkeit im Unternehmen. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass dies nicht bedeutet, dass die Mitarbeitende die alleinige Verantwortung tragen, sondern diese immer noch bei der juristischen Person bzw beim Leitungsorgan liegt.

Bei Fragen zum Thema stehen Ihnen RAin Dr.in Franziska Dobler und Konzipientin Mag.a Celina Dobler gerne zur Verfügung

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