Ab 1. Januar 2014:

FINMA-Bewilligung notwendig ...

Ab dem 1. Januar 2014 dürfen nur noch solche externe Vermögensverwalter mit der Verwaltung von Pensionskassengeldern mandatiert sein, die über eine FINMA-Bewilligung als Bank, Effektenhändler, Fondsleitung, Versicherung oder als Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen nach Kollektivanlagengesetz (KAG) verfügen. Ausländische Vermögensverwalter sind nur noch zugelassen, wenn sie einer gleichwertigen Aufsicht einer anerkannten ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörde unterstehen (Art. 48f Abs. 3 BVV2).

... oder: Bewilligung der Oberaufsichtskommission Die neu geschaffene Oberaufsichtskommission kann auch andere Vermögensverwalter als befähigt erklären, Pensionskassengelder zu verwalten (Art. 48f Abs. 4 BVV2). Die FINMA hat klar gemacht, dass sie keine gesetzliche Grundlage dafür sieht, Vermögensverwaltern, die «nur» Vorsorgegelder verwalten wollen, eine Bewilligung als Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen nach KAG zu erteilen. In diese Lücke soll die Befähigung durch die Oberaufsichtskommission treten.

Neuerungen ab 1. August 2011

Bereits ab 1. August 2011 müssen Vermögensverwalter, die Pensionskassengelder verwalten, darlegen können, dass sie dazu befähigt sind und Gewähr bieten, dass sie sämtliche neuen Vorschriften der BVV2 einhalten (Art. 48f Abs. 2 BVV2/Übergangsbestimmungen).

Gewähr

Dies bedeutet zunächst, dass der Vermögensverwalter und die massgeblichen Verantwortlichen des Vermögensverwalters einen guten Ruf haben müssen. Sie werden diesbezüglich einen Strafregisterauszug, einen Betreibungsregisterauszug und Referenzen vorlegen müssen sowie eine Erklärung abgeben, dass sie in keine zivil- oder strafrechtlichen Verfahren verwickelt sind. Die fachliche Befähigung zur Vermögensverwaltung ist anhand von Lebensläufen, Ausbildungen, Zeugnissen, Diplomen und Referenzen nachzuweisen. Die Gewährserfordernis bedingt überdies, dass

  • der Vermögensverwalter entweder nach schweizerischem Recht organisiert ist und seinen Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz hat oder
  • zumindest ein schweizerischer Gerichtsstand in den Verträgen vereinbart ist und die Einhaltung der Vorschriften der BVV2 mit einer klaren Sanktionierung bei Nichteinhalten der Vorschriften vertraglich explizit und durchsetzbar festgelegt ist.

Interessenkonflikte

Vermögensverwalter müssen dauernd frei von Interessenkonflikten sein (Art. 48h BVV2). Doppelfunktionen müssen vermieden werden. Vermögensverwalter dürfen nicht im obersten Organ der Pensionskasse vertreten sein. Die Vermeidung von Interessenkonflikten ist in einem weiten Sinne zu verstehen. Ist der Vermögensverwalter beispielsweise Teil einer Finanzgruppe, so dürfen auch keine anderen Vertreter der Finanzgruppe im obersten Organ der Pensionskasse vertreten sein, und umgekehrt dürfen keine Vertreter der Pensionskasse Mandate in Organen des Vermögensverwalters oder der Finanzgruppe, welcher der Vermögensverwalter angehört, innehaben.

Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden

Weil Vermögensverwaltungsverträge und Investments als bedeutende Rechtsgeschäfte zu betrachten sind, müssen bei Vermögensverwaltungsmandaten an Nahestehende der Pensionskasse und bei Investments der Pensionskasse mit Nahestehenden Konkurrenzofferten eingefordert werden (Art. 48i BVV2). Über die Vergabe muss vollständige Transparenz herrschen.

Verbotene Eigengeschäfte

Interne und externe Vermögensverwalter (und deren Mitarbeiter) dürfen die Kenntnis von Aufträgen der Pensionskasse (Käufe, Verkäufe, Investments) nicht für Eigengeschäfte, namentlich nicht für Front/Parallel/After Running, ausnützen (Art. 48j BVV2). Front Running bedeutet das Tätigen von Eigengeschäften in Kenntnis künftiger Transaktionen der Pensionskasse. Parallel Running bedeutet gleichzeitiger Eigenhandel. After Running bedeutet das Anhängen bzw. das Dazwischenschieben von Eigengeschäften zwischen einzelne Tranchen von Aufträgen, die nicht in einem Mal ausgeführt werden. Untersagt ist sodann generell der Eigenhandel mit gleichen Titeln wie die Pensionskasse, sofern dieser daraus ein Nachteil entstehen kann. Damit verbunden ist die Verpflichtung des Vermögensverwalters, die nötigen organisatorischen Massnahmen zu treffen (Chinese Walls, Insider Richtlinien analog zu Banken und zu kotierten Gesellschaften). Zu diesem Zweck hat der Vermögensverwalter entsprechende Reglemente zu erlassen.

Retrozessionen

Vermögensverwalter müssen mit der Pensionskasse einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag abschliessen, welcher die Entschädigung und deren Höhe eindeutig bestimmt. Sie müssen sich verpflichten, Retrozessionen und sämtliche sonstigen Vermögensvorteile, die sie im Zusammenhang mit der Ausübung der Vermögensverwaltungstätigkeit für die Pensionskasse erhalten, vollumfänglich an die Pensionskasse abzuliefern (Art. 48k BVV2).

Offenlegungspflicht

Vermögensverwalter von Pensionskassen müssen ihre Interessenverbindungen jährlich dem obersten Organ der Pensionskasse offenlegen (Art. 48l BVV2) und dem obersten Organ der Pensionskasse jährlich eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, dass sie sämtliche Retrozessionen und indirekten Vermögensvorteile der Pensionskasse abgeliefert haben. Übergangsbestimmungen

Die Gewährs- und Verhaltensvorschriften sind bereits seit dem 1. August 2011 einzuhalten. Bestehende Vermögensverwaltungsverträge sind gemäss Übergangsbestimmungen bis am 31. Dezember 2012 anzupassen.

Die FINMA-Bewilligung oder die Befähigung der Oberaufsichtsbehörde muss bis am 1. Januar 2014 vorliegen, was angesichts der zu erwartenden Dauer für die Behandlung von Bewilligungsgesuchen bedeutet, dass ein entsprechendes Gesuch spätestens anfangs 2013 eingereicht werden muss.

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