Mitdem Jahreswechsel ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (kurz MoPeG ") in Kraft getreten und hat erhebliche Änderungen insbesondere für die Gesellschaften bürgerlichen Rechts ( GbR ") gebracht: Für GbRs besteht nun die Möglichkeit (nicht die Pflicht!), im neu geschaffenen Gesellschaftsregister eingetragen zu werden und damit den Status einer eingetragenen GbR" ( eGbR ") zu erhalten.

Wir stellen Ihnen die drei Gründe vor, die für die Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister sprechen:

1. GesellschafterAktionärsrechte

  • Nur die eGbR kann als Gesellschafterin/Aktionärin in der Gesellschafterliste einer GmbH bzw. im Aktienregister einer Aktiengesellschaft eingetragen werden.
  • Die nicht eingetragene GbR kann nach einem Anteilserwerb nicht in die Gesellschafterliste bzw. das Aktienregister aufgenommen werden und ihre Rechte aus den Anteilen ausüben; bspw. kann die GbR keine Stimmrechte oder sonstige Gesellschafterrechte ausüben und ist nicht dividendenberechtigt.
  • Auch bei der Anteilsveräußerung durch eine nicht eingetragene GbR können die Gesellschafterliste bzw. das Aktienregister nicht aktualisiert werden, solange die GbR nicht eingetragen worden ist.
    • Wichtig für Investoren : Ist im Gesellschafterkreis einer GmbH oder Aktiengesellschaft eine GbR, dann sollte auf deren Eintragung hingewirkt werden; die fehlende Eintragung der GbR kann ansonsten die typischen Mechanismen einer Gesellschaftervereinbarung blockieren (bspw. drag along Klauseln"). Ähnliches gilt bei Einsatz einer GbR in Beteiligungsprogrammen (bspw. als MIP Vehikel").

2. Grundeigentum: Nur die eGbR kann Grundeigentum oder sonstige Rechte an Grundstücken erwerben oder veräußern. Für die Eintragung im Grundbuch ist ebenfalls zwingend die vorherige Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister erforderlich. Für typische "Grundstücks GbRs" besteht akuter Handlungsbedarf.

3. Umwandlungsvorgänge: Nur die eGbR kann an Verschmelzungen, Spaltungen oder Formwechseln beteiligt sein.

  • Aber Vorsicht Transparenzregister : Die eGbR ist zwingend im geldwäscherechtlichen Transparenzregister einzutragen und ihre wirtschaftlich Berechtigten sind zu benennen. Diese Pflicht ist bußgeldbewehrt. Gestaltungsmöglichkeiten durch das MoPeG

Auch unabhängig von der Eintragung im Gesellschaftsregister sollte der Gesellschaftsvertrag der GbR im Hinblick auf mögliche Veränderungen durch das MoPeG geprüft werden. Zwei praxisrelevante Beispiele :

  • Die Kündigung eines Gesellschafters führt nicht mehr zur Auflösung der GbR sondern zur Anwachsung des Vermögens auf die übrigen Gesellschafter. Die GbR ist dann zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet. Falls diese Rechtsfolge nicht gewünscht ist, ist das im Gesellschaftsvertrag der GbR zu regeln.
  • Das Stimmrecht und die Gewinn Verlustbeteiligung richten sich nun vorrangig nach den Beteiligungsver hältnissen , hilfsweise nach dem Verhältnis der Werte der Beiträge und nur noch nachrangig nach Köpfen.

Auch hier kann der Gesellschaftsvertrag nach den Bedürfnissen der Gesellschafter angepasst werden.

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