Ab dem 1. April 2023 wird der auf die Arbeitnehmerlöhne anwendbare Index von 921,40 auf 944,43 angehoben. Diese Indexerhöhung beinhaltet eine obligatorische Erhöhung von 2,5% auf Bruttolöhne, die im Rahmen von Arbeitsverträgen gezahlt werden, die dem luxemburgischen Recht unterliegen. Diese Lohnindexierung folgt auf die kürzlich verabschiedeten Steuermaßnahmen für Haushalte, die im Rahmen des Tripartite-Abkommens vom 3. März 2023 beschlossen wurden.

Ab dem 1. September 2023 wird der auf die Arbeitnehmerlöhne anwendbare Index von 921,40 auf 944,43 erhöht.

Diese Indexerhöhung beinhaltet eine obligatorische Erhöhung von 2,5% auf Bruttolöhne, die im Rahmen von Arbeitsverträgen, die dem luxemburgischen Recht unterliegen, gezahlt werden.

Die automatische Lohnindexierung ist ein Mechanismus, mit dem die Gehälter an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten angepasst werden, die vom STATEC 1 ermittelt werden. Somit werden die Gehälter automatisch angehoben, sobald der Verbraucherpreisindex um mindestens 2,5% steigt. Diese Maßnahme zielt darauf ab, den durch die Inflation verursachten Kaufkraftverlust mittels einer Erhöhung des Arbeitnehmereinkommens auszugleichen.

Ab dem 1. September 2023 wird der Bruttomindestlohn daher wie folgt um 2,5% erhöht:

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Allerdings wird die Last dieser neuen Indexierung teilweise vom Staat getragen werden. Denn es fanden Tripartite-Verhandlungen statt, um die Auswirkungen des Lohnanstiegs auf die Arbeitgeber abzumildern. Der Ausgleich erfolgt durch eine vorübergehende Anpassung der Beiträge, die die Arbeitgeber an die Mutualität der Arbeitgeber zahlen müssen, gemäß den Modalitäten des Gesetzes vom 26. Juli 2023 2, das am 5. August 2023 in Kraft getreten ist.

Diese Indexerhöhung kommt zu anderen steuerlichen Maßnahmen hinzu, die kürzlich zugunsten der Haushalte verabschiedet wurden. So sieht das Gesetz vom 5. Juli 2023  3 infolge des Tripartite-Abkommens vom 3. März 2023 insbesondere die Anpassung der Steuertarife ab dem Steuerjahr 2024 vor, um den Effekt der Lohnindexierung zu maximieren.

Die Änderung des Einkommensteuertarifs für natürliche Personen wird linear zur Inflation erfolgen und zweieinhalb Indexstufen umfassen.

In der Zwischenzeit führt das Gesetz außerdem einen "Konjunkturkredit" ein, mit dem die zeitlich verzögerte Tarifanpassung sowie das Auslaufen des Energiesteuerkredits am 31. März 2023 ausgeglichen werden sollen. Diese Maßnahme wird somit nur für das Steuerjahr 2023 gelten.

Diese Maßnahmen werden sich positiv auf das Nettoeinkommen der Haushalte auswirken und gleichzeitig die Attraktivität Luxemburgs steigern, ohne die Lohnkosten der Unternehmen zu belasten.

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Footnotes

1. Institut National de la Statistique et des Etudes Economiques (Nationales Institut für Statistik und Wirtschaftsstudien).

2. Gesetz vom 26. Juli 2023 über Abweichungen von den Artikeln 55 und 56 des Sozialversicherungsgesetzbuches im Zusammenhang mit dem Abkommen zwischen der Regierung, der UEL und den Gewerkschaftsorganisationen OGBL, LCGB und CGFP vom 7. März 2023.

3. Gesetz vom 5. Juli 2023 zur Änderung: 1° des geänderten Gesetzes vom 4. Dezember 1967 über die Einkommensteuer; 2° des geänderten Gesetzes vom 12. Mai 2022 zur Einführung eines finanziellen Ausgleichs, der die vorübergehende Senkung des Verkaufspreises bestimmter Mineralölprodukte ermöglicht.

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