Bei grenzüberschreitenden Rechtsfällen kann die ungarische Gesellschaft im Ausland klagen oder umgekehrt: sie wird im Ausland verklagt. Aber was passiert, wenn wir erfolgreich geklagt haben, und Recht bekommen haben? Oder wir uns in der Klage geeinigt und hier in Ungarn wollen wir die Entscheidung durchsetzen?

Ungarn ist Vertragspartei vieler EU- und internationaler Übereinkommen in Zivil- und Handelssachen, sodass ausländische Entscheidungen in Ungarn im Lichte dieser umgesetzt werden können.

Es ist notwendig, die Vollstreckung ausländischer Entscheidungen vor Gericht in Ungarn einzuleiten. In der Regel handelt es sich hierbei um eine schnellere, dokumentenbasierte, sogenannte nicht streitigen Verfahren.

Der Untersuchungsumfang des ungarischen Gerichts ist viel enger und kann nur prüfen, ob:

  • Der Inhalt des Beschlusses widerspricht nicht der öffentlichen Ordnung Ungarns, d.h. er verletzt nicht das Werturteil der Gesellschaft;
  • ob die Person, gegen die die ausländische Entscheidung ergangen ist, am Verfahren teilnehmen konnte (persönlich oder durch einen Bevollmächtigten);
  • in Ungarn noch kein Verfahren in demselben Fall eingeleitet wurde oder in Ungarn keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist;
  • im gleichen Fall kein rechtskräftiges Urteil in einem anderen ausländischen Gericht ergangen ist;
  • das Urteil rechtskräftige oder gleichwertige Wirkung hat (z.B. nicht rechtskräftig, aber im Voraus vollstreckbar, weil ein Teil der Schuld von der Gegenpartei anerkannt wurde);
  • das ausländische Gericht für die Entscheidung des Falles zuständig war (die Zuständigkeit war fest etabliert).

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ber wie kommt man zur Vollstreckbarkeit, was muss vor Gericht eingereicht werden?

1.) Gerichtsentscheidungen in einem EU-Mitgliedstaat

Die Vollstreckung von Urteilen, die in einem anderen EU-Land ergangen sind, kann nach EU-Vorschriften beantragt werden. Es ist wichtig, dass wir vor Einleitung des Verfahrens in Ungarn das ausländische Gericht bitten, die Bescheinigung im Anhang der entsprechenden EU-Verordnung auszustellen. Es ist von Vorteil, wenn das ausländische Gericht die Bescheinigung nicht nur in seiner eigenen Sprache, sondern auch in Ungarisch ausfüllt. Die Bescheinigung enthält auch technische Daten: die Namen der Parteien, die Nummer der Entscheidung, den Zeitpunkt der Rechtskraft, den Betrag, ob Zinsen fällig sind usw. Diese Bescheinigung muss zusammen mit der ausländischen Entscheidung und dem ausgefüllten Vollstreckungsformular beim ungarischen Gericht eingereicht werden.

2.) Urteile in Nicht-EU-Ländern

Obwohl die EU-Regelungen weitreichend sind, da sie alle Mitgliedsstaaten umfassen, kann es in der Regel nur bilaterale Abkommen mit Nicht-EU-Staaten geben, also zwischen Ungarn einerseits und dem jeweiligen Land andererseits (z.B. Russland oder China).

Die Umsetzungsinitiative und ihre Einzelheiten finden sich daher in ihnen. Es kann auch vorkommen, dass Ungarn (z. B. die USA) keine Durchsetzungsvereinbarungen mit dem Ausland hat, das die Gerichtsentscheidung erlassen hat.

Dies allein schließt die Vollstreckbarkeit nicht aus. Dabei wird geprüft, ob zwischen den beiden Ländern Gegenseitigkeit besteht, also eine gegenseitige Verpflichtung zur gegenseitigen Rechtshilfe – im Fall der USA beispielsweise. Wenn wir keine Einigung erzielt haben und uns auch über die Gegenseitigkeit nicht sicher sind, können wir uns an die Abteilung für internationales Privatrecht des Justizministeriums wenden, um die Angelegenheit zu klären.

Dies allein schließt die Vollstreckbarkeit nicht aus. Dabei wird geprüft, ob zwischen den beiden Ländern Gegenseitigkeit besteht, also eine gegenseitige Verpflichtung zur gegenseitigen Rechtshilfe – im Fall der USA beispielsweise. Wenn wir keine Einigung erzielt haben und uns auch über die Gegenseitigkeit nicht sicher sind, können wir uns an die Abteilung für internationales Privatrecht des Justizministeriums wenden, um die Angelegenheit zu klären.

Eines der Hauptargumente für die Förderung der Schiedsgerichtsbarkeit ist gerade ihre einfachere Umsetzung. Tatsächlich können Schiedssprüche fast weltweit im Rahmen der New Yorker Konvention vollstreckt werden, der derzeit 168 Länder angehören – von denen wir an viele vielleicht noch nicht einmal gedacht haben, wie afrikanische Länder oder Länder des Offshore-Paradieses.

Bei der Einleitung der Vollstreckung muss das ungarische Gericht neben dem Vollstreckungsformular und der ausländischen Entscheidung auch die Vereinbarung (den Vertrag) vorlegen, die die Schiedsklausel enthält. Darüber hinaus ist die Übersetzung in diesem Verfahren nicht optional. Wenn die Entscheidung nicht auf Ungarisch verfasst wurde, ist eine Übersetzung obligatorisch. Schließlich wird hier auch ein Anschreiben vorgeschlagen, da es die Arbeit des Gerichts unterstützt.

Anzumerken ist, dass es bei komplexeren Streitigkeiten oft der Fall ist, dass die Gegenpartei die Entscheidung anfechtet, auch wenn sie ihren Fall bereits vor dem ausländischen Gericht (oder Schiedsgericht) verloren hat. In einem solchen Fall ist realistischerweise davon auszugehen, dass er im Rahmen der Vollstreckbarkeitsprüfung alles unternimmt, um das ungarische Gericht von der Unvollstreckbarkeit der ausländischen Entscheidung zu überzeugen.

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