Mit 1.1.2019 hat die Einlagensicherung AUSTRIA Ges.m.b.H. (ESA) ihre Tätigkeit als einheitliche Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs 1 Z 1 des Bundesgesetzes über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Kreditinstituten (ESAEG) aufgenommen. Sie ist für die Entschädigung von Einlagen in Höhe von nunmehr EUR 175 Mrd. verantwortlich; die Sicherungssumme pro Kunde und Bank beträgt idR EUR 100.000.

Da der Gesetzgeber der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) auftrug, zeitgerecht eine einheitliche Sicherungseinrichtung einzurichten, wurde die ESA bereits Ende 2017 gegründet. Ursprünglich gehörten ihr nur die Kreditinstitute aus dem Sektor der Banken und Bankiers, der Volksbanken und der Hypothekenbanken an. Im Sommer 2018 traten ihr auch alle Raiffeisenbanken bei, sodass die ESA mittlerweile fast die gesamte österreichische Kreditwirtschaft umfasst. Neben den Raiffeisenbanken, Privatbanken, Volksbanken und Hypothekenbanken sind aber auch alle Bausparkassen, alle Vorsorgekassen sowie zahlreiche Spezialinstitute Gesellschafter der ESA. Die bisher zuständigen Sicherungseinrichtungen der Fachverbände der Raiffeisenbanken, der Banken und Bankiers, der Volksbanken und der Landes-Hypothekenbanken wurden mit Jahresanfang von der ESA abgelöst. Lediglich die Sparkassen unterliegen nicht dieser einheitlichen Sicherungseinrichtung, weil sich ihr institutsbezogenes Sicherungssystem als Einlagensicherungs-und Anlegerentschädigungseinrichtung anerkennen hat lassen. Für die Entschädigung von Kunden einer Sparkasse (einschließlich der Erste Group Bank AG) ist daher nicht die ESA, sondern die Sparkassen-Haftungs GmbH zuständig, die wie die ESA auch dem ESAEG unterliegt.

Die Mittelaufbringung

Die ESA hat derzeit knapp 500 Gesellschafter. In Summe kommen sie auf gedeckte Einlagen von EUR 175 Mrd. Eine der wesentlichen Aufgaben der ESA ist es, einen Einlagensicherungsfonds einzurichten, der bis Juli 2024 die Zielausstattung von zumindest 0,8% der Summe der gedeckten Einlagen ihrer Mitgliedsinstitute betragen soll. Die ESA wird daher am Ende dieser Ansparphase über etwa EUR 1,4 Mrd. verfügen, auf die sie bei einem Sicherungsfall eines Mitgliedsinstitutes sofort zugreifen kann, um die betroffenen Kunden zu entschädigen. Die Beiträge zur Befüllung dieses Fonds werden von der ESA jährlich auf Basis eines von der Finanzmarktaufsicht (FMA) genehmigten Berechnungsmodells bei ihren Mitgliedsinstituten, die gedeckte Einlagen halten, eingehoben. Die Veranlagung dieser Gelder hat nach bestimmten, im Gesetz vorgesehenen Kriterien zu erfolgen, die durch eine Veranlagungsrichtlinie präzisiert werden. Über das Vermögen des Fonds ist jährlich ein Rechenschaftsbericht zu erstellen. Wichtig ist vor allem, dass diese Mittel risikoarm und so angelegt werden, dass auf sie im Sicherungsfall sofort zugegriffen werden kann.

Sollten die Mittel des Einlagensicherungsfonds nicht ausreichen, um bei einem Sicherungsfall alle betroffenen Kunden zu entschädigen, kann die ESA Sonderbeiträge von jährlich bis zu 0,5% der Summe der gedeckten Einlagen ihrer Mitgliedsinstitute einheben. Damit stehen ihr weitere ca. EUR 875 Mio. pro Jahr zur Verfügung. Das Gesetz sieht zudem vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch erhöhte Sonderbeiträge eingehoben werden können, die ESA also mehr als 0,5% von ihren Mitgliedsinstituten einfordern kann. Diese erhöhten Sonderbeiträge müssen aber vorher von der FMA nach Einholung eines Gutachtens der OeNB bewilligt werden.

Was tun bei großen Sicherungsfällen?

Sollte es zu einem größeren Sicherungsfall kommen und die Mittel des Fonds und die Sonderbeiträge ihrer Mitgliedsinstitute nicht ausreichen, ist die ESA berechtigt, die Sparkassen-Haftungs GmbH in die Entschädigung der Kunden miteinzubinden. Beide Sicherungseinrichtungen sind gesetzlich und vertraglich zur Zusammenarbeit und zu wechselseitigem Beistand verpflichtet. Aufgrund dieser Unterstützungspflicht muss nach Verwendung der Fondsmittel und Einhebung von Sonderbeiträgen durch die erstbetroffene Sicherungseinrichtung auch die andere Sicherungseinrichtung ihre Fondsmittel zur Verfügung stellen und gegebenenfalls bei ihren Mitgliedsinstituten zusätzlich Sonderbeiträge von bis zu 0,5% der gedeckten Einlagen einfordern. Reichen die so insgesamt aufgebrachten Mittel beider Sicherungseinrichtungen noch immer nicht aus, um alle Kunden der insolventen Bank zu entschädigen, ist die erstbetroffene Sicherungseinrichtung verpflichtet, einen Kredit aufzunehmen. Zur Tilgung dieses Kredites tragen beide Sicherungseinrichtungen im Verhältnis der Summe der gedeckten Einlagen ihrer Mitgliedsinstitute zur Summe aller gedeckten Einlagen bei. Zudem kann laut ESAEG der Finanzminister für diesen Kredit die Bundeshaftung übernehmen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass auch größere Sicherungsfälle rasch und ordnungsgemäß abgewickelt werden können und dafür ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen.

Rückflüsse aus der Insolvenz

Die ESA nimmt im Insolvenzverfahren des betroffenen Kreditinstitutes eine bevorzugte Gläubigerstellung ein und ist daher in dem Ausmaß, in dem sie die gesicherten Einleger entschädigt, vor allen anderen Gläubigern zu befriedigen. Erlöse aus der Verwertung im Insolvenzverfahren kommen somit in erster Linie der ESA zugute, die damit entweder einen aufgenommenen Kredit bedienen oder ihren Einlagensicherungsfonds wieder auffüllen kann.

Anspruch auf Entschädigung

Mit Übernahme der Sicherungsfunktion durch die ESA hat sich am Schutz der Einleger nichts geändert. Weiterhin sind Guthaben bei einer Bank bis zu EUR 100.000 gesichert; in besonderen Fällen (z.B. Erlöse aus Immobilientransaktionen, Versicherungsleistungen, Abfertigungen) erhöht sich die Sicherungsgrenze pro Kunde und Bank auf bis zu EUR 500.000 (zeitlich begrenzt gedeckte Einlage"). Voraussetzung dafür ist, dass der Sicherungsfall innerhalb von zwölf Monaten nach Gutschrift dieses Betrags oder nach dem Zeitpunkt eintritt, ab dem diese Einlagen auf rechtlich zulässige Weise übertragen werden können.

Grundsätzlich hat die ESA innerhalb von nur sieben Arbeitstagen nach Eintritt eines Sicherungsfalls bei einem ihrer Mitgliedsinstitute jedem Einleger dieses Mitgliedsinstituts seine gedeckten Einlagen zu erstatten. Ist der Anspruch des Kunden allerdings strittig oder seine Einlage Gegenstand eines Rechtsstreits, handelt es sich um Treuhandkonten, zeitlich begrenzt gedeckte Einlagen oder besteht der Verdacht auf Geldwäsche, ist bzw. kann die Auszahlung je nach Fall bis zur Klärung, zumindest aber bis zu drei Monaten aufgeschoben werden.

Europäische Grundlagen

Das ESAEG setzt die Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme (DGSD) und die Richtlinie 97/9/EG über Systeme für die Entschädigung der Anleger um. Gemäß Art 19 der DGSD unterbreitet die Europäische Kommission im Sommer 2019 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Richtlinie. Zur Vorbereitung dieses Berichtes wurden Arbeitsgruppen eingesetzt, um einen allfälligen Anpassungsbedarf bei der DGSD zu erheben. Ob und in welchen Bereichen tatsächlich Änderungen erfolgen werden und inwieweit dies auch einen Anpassungsbedarf beim ESAEG auslösen wird, bleibt abzuwarten.

Dessen ungeachtet hat die Zusammenführung von sektoralen Sicherungseinrichtungen auf die ESA und die Bündelung von Zuständigkeiten und Kompetenzen bei ihr zweifellos dazu beigetragen, dass sich der ohnehin schon hohe Schutz der Einleger in Österreich noch weiter verbessert hat.

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