Marken, Urheberrechte, Patente, Know-how – „IP-Rechte“ aller Art sind wichtige wirtschaftliche Güter. Sollen sie nicht nur selbst genutzt, sondern auch durch Dritte gewinnbringend verwertet werden, ist die rechtliche Absicherung durch einen entsprechenden Lizenzvertrag sinnvollerweise nahezu unumgänglich.

Durch einen Lizenzvertrag eröffnet der Rechtsinhaber Dritten die Möglichkeit, sein geistiges Eigentum auf eine Art zu nutzen, die sonst nur ihm vorbehalten ist. Bestenfalls entsteht eine Win-win-Situation: Während der Lizenznehmer das Resultat geistigen Schaffens eines Dritten nutzen und kommerzialisieren kann, erfreut sich der Lizenzgeber an weiterer Verbreitung seines Schaffens und entsprechenden Lizenzeinnahmen.

Georg Lecheler erklärt, welche Aspekte beim Abschluss eines Lizenzvertrages berücksichtigt werden müssen und wie die Interessen von Lizenznehmer und -geber in Einklang gebracht werden können.

Inhalt des Lizenzvertrags

Durch den Lizenzvertrag überlässt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer, sein „geistiges Gut“ zur Nutzung zu überlassen. Im Gegenzugerhält der Lizenzgeber meist eine Lizenzgebühr. Lizenzgegenstände können neben Patenten, Marken, Designs oder Gebrauchsmustern auch viele weitere Dinge, wie etwa urheberrechtlich geschützte Werke, aber auch Know-how wie Rezepturen, Vorgehensweisen oder Ähnliches sein.

In welchem Umfang eine Nutzung erlaubt ist, kann von den Vertragsparteien individuell im Lizenzvertrag festgelegt werden. Hierbei ist eine Beschränkung der Nutzung in zeitlicher, räumlicher und inhaltlicher Hinsicht möglich. Gerade letztere kann recht ausgefeilt geregelt werden. Überschreitet der Lizenznehmer diesen Rahmen, kann der Lizenzgeber im Streitfall rechtlich gegen ihn vorgehen, beispielsweise mittels Unterlassungs- oder Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen – er kann sich also absichern. Dabei empfiehlt es sich, folgende zentrale Aspekte im Lizenzvertrag so detailliert wie möglich zu vereinbaren und Grenzen klar zu definieren:
 

  • klare Angaben über beide Vertragsparteien (hier kommt es häufig bereits zu Unstimmigkeiten);
  • Lizenzgegenstand – dies ist gerade bei nicht eingetragenen Schutzrechten wie Urheberrechten und Know-how gar nicht so einfach;
  • Lizenzart und -umfang der Nutzung (u. a. Lizenzgebiet, Lizenzzeitraum, Marktsegmente, hier steckt der Teufel im Detail), ggf. Regelung zur Zulässigkeit von Unterlizenzen;
  • Lizenzgebühr, z. B. in Form einer Pauschallizenzgebühr, umsatzabhängigen Lizenzgebühr, Stücklizenzgebühr oder Mindestlizenzgebühr (bei Formulierungen zu Grundlage sowie Be- und Abrechnung empfiehlt sich kühles Nachdenken und scharfes Hinsehen);
  • Möglichkeit der Geltendmachung von Rechten (im Fall der Rechtsverletzung durch Dritte);
  • Qualitätssicherung;
  • Kündigungsmöglichkeit (und Vertragsabwicklung danach, das wird gerne vergessen)


Lizenzart

Bei der Einräumung eines Nutzungsrechts wird zwischen verschiedenen Lizenzarten unterschieden.

Die ausschließliche Lizenz gewährt dem Lizenznehmer das alleinige Recht, das immaterielle Gut zu nutzen, während der Lizenzgeber keine weiteren Lizenzen vergeben darf und oft auch selbst nicht mehr nutzt. Sofern nicht anders vereinbart, hat der Lizenznehmer dann auch die Möglichkeit, Unterlizenzen zu vergeben.

Die Erteilung einer einfachen Lizenz hat hingegen weniger einschneidende Folgen für den Lizenzgeber. Dieser behält neben dem Lizenznehmer weiterhin das Nutzungsrecht und kann anderen Lizenzen gewähren.

Welche Lizenzart die passende ist, hängt maßgeblich vom Vorhaben und Lizenzgegenstand ab. 

Vertragsverhandlungen

Eine stabile und langfristige Lizenzbeziehung entsteht, wenn beide Seiten ein gutes Verständnis für ihre eigene und die jeweils andere Position haben und sich entsprechend darum bemühen, nicht nur die besonders wichtigen, sondern auch die potenziell streitbeladenen Punkte in den Vertrag aufzunehmen und zu regeln oder zumindest anzusprechen.

Dies erfordert oft eine besondere Kombination aus wirtschaftlichem Verständnis, Verhandlungsbereitschaft und Verhandlungsgeschick. Lizenznehmer und -geber sollten sich daher schon vor Beginn der Vertragsverhandlungen darüber im Klaren sein, welche Interessen und Ziele sie mit dem Lizenzvertrag verfolgen möchten und wo Abstriche gemacht werden können. Neben einer Kooperation oder der Maximierung des Gewinns, kann auch die Erschließung neuer Märkte oder die Lösung von Konflikten der Grund für den Abschluss eines Lizenzvertrages sein.

Vertragsbeendigung

Auch eine sehr gedeihliche Vertragsbeziehung findet eines Tages meist ihr Ende – im Fall von IP-Rechten oft schon deshalb, weil viele davon nicht ewig existieren, sondern nur eine zeitlich befristete Alleinstellung gewähren.

Obwohl es bei Vorbereitung und zu Beginn der Zusammenarbeit als „gemeinsames Projekt“ oft als etwas konfliktbehaftet und kontraproduktiv betrachtet wird, empfiehlt es sich, gleich zu Beginn auch das Ende mitzudenken. Ansonsten kann es zu Streit kommen, etwa um Rücknahme- und Abverkaufsrechte, Überleitungsmöglichkeiten und generell die Abwicklung am Ende des Vertrages. Dies hinterlässt oft nicht nur einen schalen Beigeschmack, sondern wirft manchmal einen Schatten auf die gesamte Geschäftsbeziehung. Obendrein drohen erhebliche Kosten und Ärger.Quidquid agis, prudenter agas et respice finem“, wie der Lateiner sagt – sonst heißt es am Ende nur „hätte, hätte, Fahrradkette“.

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