Selbstbestimmungsrecht bedeutet, nach freiem Willen über sein Leben zu entscheiden. Ist diese Entscheidungsfähigkeit nicht mehr gegeben, kann eine Patientenverfügung und/oder Vorsorgevollmacht helfen, ihren Willen durchzusetzen.

Kann das Selbstbestimmungsrecht nicht mehr wahrgenommen werden, so wird die notwendige Unterstützung und Vertretung durch vormundschaftliche Betreuung sichergestellt. Das Gesetz sieht diesbezüglich verschiedene Massnahmen vor. Bis die Vormundschaftsbehörde tätig wird, kann es einige Zeit dauern. Allenfalls sind jedoch Entscheidungen zu treffen, bevor die Vormundschaftsbehörde formell in der Lage ist, für eine Person zu handeln. Vor diesem Hintergrund und gestützt auf die Tatsache, dass das Tätigwerden der Vormundschaftsbehörde einen massiven Eingriff in die Privatsphäre darstellt, besteht das Bedürfnis, vorsorglich entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Die Patientenverfügung bietet die Möglichkeit, Anordnungen in Bezug auf die medizinische Betreuung zu erteilen. Mittels einer Vorsorgevollmacht, kann eine Vertrauensperson bevollmächtigt werden, finanzielle und administrative Angelegenheiten zu regeln. Die beiden Instrumente können kombiniert werden.

Die Patientenverfügung kann im Falle des Verlusts der Urteilsfähigkeit oder der Fähigkeit zur Kommunikation den Willen der betroffenen Person in Bezug auf die medizinische Behandlung und des Sterbeprozesses kundtun. Sie gibt dem Arzt wichtige Hinweise auf den Willen des Patienten.

Es hat sich leider gezeigt, dass sich Ärzte nicht immer an die Patientenverfügung halten, da sie nicht überprüfen können, ob diese tatsächlich dem Willen der betroffenen Person entspricht. Gerade wenn Angehörige involviert sind und diese beteuern, dass die Patientenverfügung nicht mehr dem aktuellen Willen des Patienten entspreche, trauen sich Ärzte regelmässig nicht, sich auf die Verfügung zu verlassen.

Um die Durchsetzung der Patientenverfügung zu gewährleisten, muss diese regelmässig erneuert werden, sodass die Aktualität des Willens des Ausstellers erstellt ist. Die Patientenverfügung ist so zu hinterlegen und Angehörige sind entsprechend zu informieren, dass diese den Ärzten zur Kenntnis gebracht werden kann. Wir empfehlen, die Patientenverfügung beim Hausarzt oder beim Anwalt bzw. Notar zu hinterlegen. Da ein Anwalt oder Notar nicht ohne Zutun informiert wird, sollte der Aussteller einer Patientenverfügung stets eine Patientenverfügungskarte bei sich tragen. Blum&Grob Rechtsanwälte AG bietet an, solche Patientenverfügungen sicher aufzubewahren und dafür besorgt zu sein, dass diese regelmässig bestätigt oder erneuert werden. Zudem stellt Blum&Grob Rechtsanwälte AG entsprechende Patientenverfügungskarten (im Kreditkartenformat) aus.

Mittels einer Vorsorgevollmacht kann die Erledigung notwendiger Angelegenheiten sichergestellt werden (beispielsweise Zugang zu Bankkonti, die Regelung von Mietverträgen etc.). Die Vormundschaftsbehörden begrüssen das Ausstellen von Vorsorgevollmachten, um die Einmischung des Staates möglichst in Grenzen zu halten. Die Praxis ist jedoch anders: Einerseits ist es fraglich, ob eine Vollmacht während einer Phase von Urteilsunfähigkeit des Ausstellers überhaupt gültig sein kann. Andererseits behandeln Banken Vorsorgevollmachten sehr restriktiv. Verschiedene Banken anerkennen nur solche Vollmachten, welche auf dem bankeneigenen Formular erstellt worden sind. Das bedeutet, dass im Falle des Ausstellens einer solchen Vollmacht, diese nicht erst beim Eintritt der Urteilsunfähigkeit des Ausstellers in Kraft tritt, sondern per sofort. Es ist somit Vorsicht geboten, wem eine solche Vollmacht erteilt wird, und es ist ratsam, schriftlich zu fixieren, wofür und in welchem Umfang von einer solchen Vollmacht Gebrauch gemacht werden darf. Die Formulierung einer Vorsorgevollmacht ist so zu wählen, dass keinerlei Unsicherheiten bestehen. Es ist ratsam, sich beraten zu lassen und vor der Ausstellung einer Vorsorgevollmacht mit den betroffenen Institutionen in Kontakt zu treten.

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