Einleitung: Der Einfluss von Verhalten und Fluchen am
Arbeitsplatz auf das Arbeitsverhältnis
Verhalten von Mitarbeitern, das das Betriebsklima
beeinträchtigt, wie etwa Schimpfwörter oder respektloses
Verhalten, kann einen Kündigungsgrund darstellen – zu
diesem Schluss kamen wir bereits vor zwei Jahren in unserem Artikel
zum Thema Arbeitskonflikte unter Berücksichtigung der
Rechtsprechung. Eine Entscheidung der Kurie hat dieses Bild jedoch
noch weiter verfälscht.
Die Position der Kurie: Die Konsequenzen des
Mitarbeiterverhaltens
Das Arbeitsgesetzbuch (AG) legt als Grundprinzip die
Kooperationspflicht fest, die sowohl den Arbeitgeber als auch den
Arbeitnehmer dazu verpflichtet, sich gegenüber der anderen
Partei respektvoll und kooperativ zu verhalten. Ein Verstoß
gegen diese Verpflichtung liegt beispielsweise vor, wenn der
Mitarbeiter gegenüber Kollegen oder anderen Personen ein
respektloses, beleidigendes oder provokatives Verhalten an den Tag
legt. Ein solches Verhalten kann das Arbeitsklima verschlechtern,
Spannungen verursachen und die Arbeitseffizienz verringern und
somit dem Arbeitgeber schaden.
Die Kurie stellte bereits in ihrer Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 2015 fest, dass der Arbeitgeber das Recht hat, den Arbeitsvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn der Arbeitnehmer seine Mitwirkungspflichten verletzt.
Eine differenziertere Entscheidung der Kurie: Der Fall der
Vereidigung
Eine kürzlich erfolgte Neuentscheidung der Kurie hat die
bisherige Position differenzierter gestaltet. Dem Sachverhalt
zufolge beschimpfte ein Leiter der Abfüllabteilung einen
Kollegen in Anwesenheit zweier anderer Kollegen auf obszöne
Weise und bezeichnete ihn als trockenen Arsch". Der beleidigte
Kollege bekam dies mit und die Bemerkung gelangte bis zum
Personalleiter. Es stellte sich heraus, dass dies nicht das erste
Mal war, dass der Manager obszöne Ausdrücke
gegenüber seinen Kollegen verwendet hatte. Aufgrund dieses
Verhaltens kündigte der Arbeitgeber sein
Arbeitsverhältnis fristlos.
Der Arbeitnehmer klagte jedoch und verlor zwar in erster Instanz, doch das Gericht zweiter Instanz und schließlich die Kurie entschieden zu seinen Gunsten. Die Entscheidung lässt sich auf drei wichtige Gründe zurückführen:
- Die Äußerungen waren nicht direkt an die Kollegen gerichtet: Da die beleidigenden Äußerungen nicht direkt an die Kollegen gerichtet waren, stellten sie nach Auffassung der Kurie keine wesentliche Pflichtverletzung dar, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde. Ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht könne nur dann schwerwiegend sein, wenn die Äußerungen die Arbeit unmittelbar behinderten.
- Die Situation des Arbeitnehmers: Das Gericht berücksichtigte, dass der Arbeitnehmer schwierige Aufgaben erledigte und nicht ausreichend Unterstützung von seinen Kollegen erhielt, was möglicherweise zu Stresssituationen beigetragen hat.
- Fehlende Abmahnung: Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer nicht wegen seines Verhaltens abgemahnt, sondern sofort eine der schärfsten Sanktionen verhängt, die rechtlich nicht gerechtfertigt war.
Fazit: Wie geht man mit Verhaltensproblemen am Arbeitsplatz
um?
Die Entscheidung der Kurie stellte klar, dass eine Verletzung der
Mitwirkungspflicht nicht automatisch zur sofortigen Kündigung
führen kann. In der Entscheidung wird betont, dass das
fragliche Verhalten zwar gegen die ethischen Regeln am Arbeitsplatz
verstieß, jedoch nicht so schwerwiegend war, dass es eine
sofortige Entlassung rechtfertigte. Darüber hinaus ist es
wichtig, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorab abmahnt, wenn
er gegen die Betriebsordnung verstößt.
Für Arbeitgeber ist es daher ratsam, angemessene Maßnahmen zu ergreifen und einem Arbeitnehmer, der ein anstößiges Verhalten an den Tag legt, im ersten Fall eine schriftliche Abmahnung zu erteilen. Durch die Festlegung ethischer Regeln am Arbeitsplatz kann außerdem sichergestellt werden, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Verhaltensstandards bewusst sind.
The content of this article is intended to provide a general guide to the subject matter. Specialist advice should be sought about your specific circumstances.