Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 17. Oktober 2017 über die Vorgabe einer Preisuntergrenze durch Almased entschieden. Das OLG Celle hatte diese noch als zulässig angesehen mangels Spürbarkeit der Wettbewerbs-beschränkung. Der BGH hat das Verhalten nun als kartellrechtswidrige Preisbindung gewertet. Es bleibt bis zur Veröffentlichung des Urteils abzuwarten, ob und welcher zulässige Raum noch für Preisuntergrenzen verbleibt.

Almased

Almased hatte Apothekern für ein Produkt Rabatte in Höhe von 30% auf den Einkaufspreis angeboten. Im Gegenzug durften die Apotheker einen Verkaufspreis von €15,95 nicht unterschreiten.

LG Hannover / OLG Celle / BGH

Das LG Hannover (Az. 18 O 91/15) sah in dem Verhalten eine kartellrechtswidrige Preisbindung der zweiten Hand und verurteilte Almased zur Unterlassung.

Das OLG Celle (Az. 13 U 124/15 (Kart)) hob diese Entscheidung auf. Das Festlegen einer Preisuntergrenze stelle zwar eine vertikale Preisbindung dar. Im konkreten Fall habe das Verhalten jedoch keine spürbaren Auswirkungen

Der BGH (Az. KZR 59/16) hat dem OLG Celle nun widersprochen. Damit ist das erstinstanzliche Urteil des LG Hannover nun rechtskräftig. Almased ist also zur Unterlassung verpflichtet.

Praxishinweis

Die Entscheidung des BGH betont einmal mehr, dass Unternehmen sehr vorsichtig sein müssen im Umgang mit den Verkaufspreisen ihrer Wiederverkäufer / Händler. Vorgaben wie Mindestpreise stellen sog. Kernbeschränkungen dar. Das BKartA hat auch die Einflussnahme auf UVPs in der jüngeren Vergangenheit in mehreren Fällen strikt verfolgt.

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