Die Beziehungen zwischen herrschendem Unternehmen und abhängigem Unternehmen sind unter dem türkischen Handelsgesetzbuch (THGB") basierend auf den Grundsätzen der Rechenschaftslegung und des Interessenausgleichs geregelt. THGB sieht ein spezielles Haftungsregime einschließlich der Ausgleichspflicht des herrschenden Unternehmens und den speziellen Klagerechten vor, die der Wahrung der Rechte von außenstehenden Gesellschaftern und den Gläubigern des abhängigen Unternehmens dienen. Außerdem ergeben sich bestimmte Pflichten für Berichterstattungen, Mitteilungen, Registrierungen und Bekanntmachungen aus einem Beherrschungsverhältnis.

Die Antwort zur Frage, in welchen Fällen ein herrschendes und ein abhängiges Unternehmen vorliegen, ist im Art. 195 THGB zu finden. Wenn einer Handelsgesellschaft (i) die Mehrheit der Stimmrechte einer anderen Handelsgesellschaft oder (ii) das Recht, die Nummer der Mitglieder des Leitungsorgans mit der Beschlussfähigkeit auszuwählen, zusteht, dann ist von einem Beherrschungsverhältnis zu sprechen. Zusätzlich besteht ein Beherrschungsverhältnis auch, wenn eine Handelsgesellschaft eine andere Handelsgesellschaft durch einen Vertrag oder auf eine andere Weise beherrscht". Hat mindestens eines von diesen Unternehmen den Sitz in der Türkei, so sollen die Regelungen über den Konzern in THGB angewendet werden. Auf der anderen Seite geht die Artikelbegründung (Art. 195 THGB) auf diese Frage mit einer weiten Auslegung ein, indem sie festsetzt, dass ein Unternehmen das andere Unternehmen beherrscht, wenn es die Macht hat, das andere Unternehmen "in irgendeiner Weise" zu beeinflussen.

Nach der Artikelbegründung (Art. 195 THGB) ist mit dem Begriff Vertrag" vor allem der Beherrschungsvertrag gemeint. Eine Legaldefinition des Beherrschungsvertrages ist im THGB nicht vorgesehen. Dagegen enthält die Handelsregisterverordnung (Verordnung") eine diesbezügliche Definition. Nach dieser Definition ist der Beherrschungsvertrag ein Vertrag, der einer Vertragspartei ein unbedingtes Weisungsrecht auf den Vorstand des anderen Unternehmens, welches eine Kapitalgesellschaft ist, einräumt. Anders ausgedrückt, der Beherrschungsvertrag besteht nur dann, wenn er dem herrschenden Unternehmen ein Weisungsrecht gegen das abhängige Unternehmen einräumt. Es handelt sich um einen Beherrschungsvertrag, wenn der vorliegende Vertrag dem herrschenden Unternehmen die Möglichkeit ermittelt, nur die Hauptentscheidungen des Vorstands von dem abhängigen Unternehmen zu bestimmen und in diesen Entscheidungen einzugreifen.

Das abhängige Unternehmen muss eine Kapitalgesellschaft sein und seine Hauptversammlung muss ihre Zustimmung zum Beherrschungsvertrag erteilen. Der Beherrschungsvertrag bedarf der schriftlichen Form. Außerdem muss er im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht werden, damit er gültig ist. Die im THGB vorgesehene Vorschriften über die Pflichten im Konzern werden angewendet, auch wenn der Beherrschungsvertrag ungültig ist.

Im türkischen Recht ist der Beherrschungsvertrag aber nicht der einzige Vertrag, der ein Beherrschungsverhältnis begründen kann. Der Ausdruck auf eine andere Weise beherrscht" im Art. 195 THGB bietet die Gelegenheit für eine weite Auslegung, wie in der Artikelbegründung angegeben ist. Nach der herrschenden Lehre, basierend auf diesem Ausdruck, können sogar die unersetzbare Knowhow-Verträge ein Beherrschungsverhältnis begründen und die Regelungen über Konzern werden auf die bezüglichen Unternehmen angewendet. In der Lehre wird es also diskutiert, ob die Gesellschafterverträge und die Kreditverträge ein Beherrschungsverhältnis begründen, auch wenn sie keine Beherrschungsverträge sind.

Die mit der Bank geschlossenen Kreditverträge räumen den Banken Zustimmungsrechte für die Transaktionen ein, die die Rückzahlung des Kredits gefährden können, damit es sichergestellt wird, dass der Kredit vertragsgemäß zurückgezahlt wird. Nach der Verordnung sind diese Kreditverträge, die die Zustimmung der Bank für die Transaktionen des Kreditnehmers erfordern, im Prinzip keine Beherrschungsverträge.

Nach der Verordnung wird ein Gesellschaftervertrag, zu dem die Gesellschaft keine Vertragspartei ist, nicht als einen Beherrschungsvertrag bezeichnet. Dagegen gibt es keine ausdrückliche Vorschrift bezüglich der Gesellschafterverträge, zu denen die Gesellschaft eine Vertragspartei ist.

Es ist möglich, dass sowohl die Gesellschafterverträge als auch die Kreditverträge ein Beherrschungsverhältnis begründen, unabhängig davon, dass diese Verträge als Beherrschungsverträge bezeichnet werden oder nicht. Unter Berücksichtigung des Ausdrucks auf eine andere Weise beherrscht" im Art. 195 THGB, soll man diese Möglichkeit nicht komplett ablehnen. Zudem legt der nachfolgende Wortlaut der Artikelbegründung (Art. 195 THGB) ausdrücklich dar, dass die Gesellschafterverträge für ein Beherrschungsverhältnis zu begründen: Auch durch die Verträge außer den Beherrschungsverträgen, zum Beispiel durch die Gesellschafterverträge, kann ein Beherrschungsverhältnis begründet werden". Außerdem wird es in der Verordnung ausdrücklich vorgesehen, dass bei Bestehen der im Art. 195 vorgesehenen Bedingungen ein Beherrschungsverhältnis immer noch vorliegt, auch wenn die Gesellschafterverträge und die Kreditverträge keine Beherrschungsverträge sind. Deswegen würde es nützlich, sowohl die Kreditverträge als auch die Gesellschafterverträge vorsichtig zu formulieren und sich auf solche Ausdrücke zu verzichten, die eine direkte Managementkontrolle bedeuten können.

Die seit 2012 im THGB geregelten Konzern und Beherrschungsvertrag wurden dem deutschen Recht nachgebildet. Aber wenn man die bezüglichen Vorschriften dieser zwei Rechtsysteme vergleicht, sind sogar die Definitionen des Beherrschungsvertrags unterschiedlich. Im türkischen Recht sind die Beherrschungsverträge nicht so ausführlich wie im nachgebildeten deutschen Recht geregelt. Erläuternd wäre es, wenn die Vertragstype im Rahmen der Beherrschungsverträge und besonders die Gesellschafterverträge im türkischem Recht ausführlicher geregelt würden.

© Kolcuoğlu Demirkan Koçaklı Attorneys at Law 2015

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