Nach intensiven Verhandlungsrunden haben Stände- und Nationalrat die letzten Differenzen bei der Ausgestaltung der Vorlage zur Unternehmenssteuerreform III definitiv bereinigt. Die Vorlage wurde in der Schlussabstimmung am 17. Juni 2016 definitiv verabschiedet. Vor dem Hintergrund, dass ein Referendum von gewissen politischen Parteien bereits angekündigt wurde, ist mit einem Inkrafttreten nicht vor 1. Januar 2019 zu rechnen.

Hintergrund und Ziele der Unternehmenssteuerreform III

In den letzten Jahren stand die Schweiz unter stetigem Druck seitens der EU und der OECD bezüglich der Abschaffung gewisser privilegierter Steuerregimes.

Konkret wurde verlangt, dass auf kantonaler Ebene der Steuerstatus von Holding, Domizil- und gemischten Gesellschaften sowie auf Bundesebene die privilegierte Besteuerung von "Finance Branches" und Prinzipalgesellschaften aufgegeben werden. Am 5. Juni 2015 verabschiedete der Bundesrat den Gesetzesentwurf sowie die Botschaft zur Unternehmenssteuerreform III ("USR III"). Während der Sommersession 2016 konnte sich das Parlament nun auf ein Reformpaket einigen. Das Hauptziel der USR III ist die Abschaffung der erwähnten privilegierten Steuerregimes mit gleichzeitiger Einführung von international akzeptierten steuerpolitischen Ersatzmassnahmen, welche die Attraktivität des Standorts Schweiz erhalten bzw. weiter stärken sollen.

Hauptbestandteile des beschlossenen Reformpakets

Die von National- und Ständerat beschlossene Vorlage beinhaltet folgende Massnahmen:

  • Abschaffung der privilegierten kantonalen Steuerregimes sowie gewisser Besteuerungsmodalitäten auf Bundesebene
  • Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer zur Senkung der kantonalen Gewinnsteuersätze: Zukünftig werden die Kantone 21.2% der Steuereinnahmen der direkten Bundessteuer erhalten (heute: 17%). Die zusätzlichen Mittel sollen den Kantonen finanziellen Spielraum zur Senkung der kantonalen Gewinnsteuersätze verschaffen. Gewisse Kantone haben bereits angekündigt, ihre Gewinnsteuersätze auf zwischen 12-14% (gesamter Vorsteuersatz inkl. Bund-, Kanton- und Gemeindesteuern) zu reduzieren.
  • Einführung einer Patentbox auf kantonaler Ebene: Erträge aus gewissen Immaterialgüterrechten sollen auf kantonaler Ebene nur teilweise der Gewinnsteuer unterliegen (max. Reduktion von 90%). Die neue Bestimmung entspricht dem "Nexus"-Ansatz der OECD.
  • Einführung eines freiwilligen erhöhten Abzugs für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen (F&E) auf kantonaler Ebene: Den Kantonen wird ermöglicht, eine Bestimmung einzuführen, die es Unternehmen erlaubt, mehr als die effektiv getragenen F&E-Aufwendungen vom steuerbaren Gewinn abzuziehen (allerdings zu max. 150% der F&E-Aufwendungen als Obergrenze).
  • Einführung einer zinsbereinigten Gewinnsteuer (Notional Interest Deduction) auf Bundesebene und freiwillig auch auf kantonaler Ebene: Mit der Regelung wird ein fiktiver Zins auf sog. "überschüssigem" Eigenkapital zum Abzug zugelassen. Kein Abzug wird zugelassen auf (i) qualifizierten Beteiligungen, (ii) nicht betriebsnotwendigen Aktiven, (iii) Patenten, die für die Patentbox qualifizieren, (iv) aufgedeckten, unversteuerten stilles Reserven, z.B. bei Zuzug, sowie (v) weiteren Vermögenswerten (z.B. im Fall eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils).
  • Dividenden-Teilbesteuerung auf Ebene des Aktionärs zu mindestens 60% als Voraussetzung für die zinsbereinigte Gewinnsteuer: Nur Kantone, welche Dividendeneinkünfte aus qualifizierten Beteiligungen (d.h. mind. 10% des Grundkapitals) auf Ebene des Aktionärs zu mindestens 60% besteuern, können die zinsbereinigte Gewinnsteuer auch auf kantonaler Ebene einführen. Gegenwärtig besteuern 16 der 26 Kantone qualifizierte Dividendeneinkünfte noch zu weniger als 60% (durchschnittliche Besteuerung aktuell ca. 50%) und erfüllen somit die Voraussetzung für die kantonale Einführung der zinsbereinigten Gewinnsteuer noch nicht. Es bleibt abzuwarten, welche Kantone die Teilbesteuerung noch erhöhen werden, um die zinsbereinigte Gewinnsteuer auch kantonal einführen zu können.
  • Besteuerung der unter einem privilegierten Besteuerungsregime gebildeten stillen Reserven: Unternehmen, die aufgrund der USR III von einer privilegierten zur ordentlichen Besteuerung wechseln, profitieren von einer privilegierten Gewinnbesteuerung der stillen Reserven, die unter dem privilegierten Steuerstatus geschaffen wurden. Die entsprechenden gesonderten Steuersätze werden von den Kantonen festgelegt und in den ersten fünf Jahren nach Wechsel zur ordentlichen Besteuerung anwendbar sein.
  • Beschränkung der gesamten steuerlichen Ermässigungen auf kantonaler Ebene: Patentbox, erhöhter Abzug von F&E-Aufwendungen, zinsbereinigte Gewinnsteuer und die Abschreibung der stillen Reserven bei Statuswechsel zusammen dürfen den steuerbaren Gewinn auf kantonaler Ebene nicht um mehr als 80% reduzieren (d.h. ein Residualgewinn von mindestens 20% bleibt – Verlustverrechnung und Beteiligungsabzug vorbehalten – steuerbar).
  • Einführung der Möglichkeit die kantonale Kapitalsteuer zu senken: Die Kantone sollen die Möglichkeit erhalten, die Kapitalsteuer auf Beteiligungen, konzerninternen Darlehen und Immaterialgüterrechten, welche für die Patentbox qualifizieren, zu reduzieren.
  • Ausdehnung der pauschalen Steueranrechnung auf Schweizer Betriebsstätten: Schweizer Betriebsstätten können neu für Erträge aus einem Drittstaat, die mit nicht rückforderbaren Quellensteuern belastet sind, unter Anwendung des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens die pauschale Steueranrechnung beanspruchen (der Bundesrat wird dazu noch eine separate Verordnung erlassen).

Um die USR III nicht zu überladen, hat das Parlament entschieden, die ebenfalls diskutierte Tonnage Tax und die Abschaffung der Emissionsabgabe in einer separaten Vorlage zu behandeln.

Nächste Schritte

Formell wurde das Reformpaket in der Schlussabstimmung am 17. Juni 2016 verabschiedet. Gemäss Äusserungen gewisser Parteien und Lobbyisten ist es wahrscheinlich, dass ein Referendum ergriffen und es damit 2017 noch zu einer Volksabstimmung kommen wird. Es ist deshalb unwahrscheinlich, dass die neuen Bestimmungen vor 1. Januar 2019 in Kraft treten werden.

Das finale Reformpaket der USR III, wie es von den beiden Räten nun beschlossen wurde, verschafft Schweizer Unternehmen aber zusätzliche Klarheit über die zukünftig möglichen Massnahmen und Planungsmöglichkeiten. Vor diesem Hintergrund und als Vorbereitung im Hinblick auf die USR III empfehlen wir Schweizer Unternehmen folgende Vorkehrungen:

  • Analyse des Status-Quo (betroffene privilegiert besteuerte Unternehmen/Zweigniederlassungen, bestehende Steuerrulings betreffend eine der abzuschaffenden privilegierten Besteuerungsformen);
  • Analyse der Auswirkungen des Steuerstatuswechsels;
  • Prüfung von allenfalls möglichen Umstrukturierungen sowie Prüfung eines vorzeitigen Wechsels (vor Inkrafttreten der USR III) zur ordentlichen Besteuerung mittels "Step-up"-Lösung (anstatt Besteuerung der unter einem abgeschafften Steuerregime geschaffenen stillen Reserven zu einem privilegierten Steuersatz wie in der USR III vorgesehen);
  • Analyse der neuen Bestimmungen (z.B. Patentbox, erhöhter Abzug für F&E-Aufwendungen, zinsbereinigte Gewinnsteuer, Step-up bei Zuzug) und der nötigen Schritte für deren Implementierung bzw. Anwendbarkeit im Einzelfall;
  • Kosten/Nutzen-Analyse (z.B. Überprüfung der Patenterträge, der Kosten bei Eintritt in eine Patentbox, Umstrukturierungskosten vs. Steuerersparnisse);
  • Analyse der Auswirkungen reduzierter Steuersätze im internationalen Kontext (z.B. ausländische CFC-Bestimmungen);
  • Überprüfung der gesamten Gruppenstruktur unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklungen wie z.B. dem BEPS-Aktionsplan der OECD und – falls nötig – allenfalls Stärkung der Substanz / gewisser Funktionen in der Schweiz.

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