Die MwStSystRL stellt nur das zu erreichende Ziel vor. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, diese Ziele in ihr nationales Rechtssystem umzusetzen. Daher muss immer geprüft werden, welche Spezialregelungen in dem Mitgliedstaat des Endverbrauchers anzuwenden sind.

In diesem Newsletter haben wir das ungarische und deutsche Recht untersucht. D muss als Zwischenhändler in jedem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine EU-Steuernummer einlösen und im Mitgliedstaat des Verbrauchers die Mehrwertsteuer angeben.

Wenn der Verbraucher die Ware in Ungarn bestellt

Spezielle Vorschriften des ungarischen UStG finden hier Anwendung, die sich von den deutschen UStG unterscheiden. §§ 29.-30. ung. UStG anzuwenden sind, wenn der Bestimmungsort der Waren in Ungarn ist.

Da der Versand vom polnischen Hersteller an nicht ustpflichtige ungarische Verbraucher erfolgt, muss in der Regel (§ 29 ung UStG) die Mehrwertsteuer nach dem Bestimmungsort des Transports, d.h. ungarische Mehrwertsteuer, gezahlt werden. In diesem Fall muss D natürlich die ungarische UID-Nummer auslösen und seiner Umsatzsteuererklärung und 2 Zahlungsverpflichtung in Ungarn nachkommen. Wenn jedoch bestimmte Kriterien erfüllt sind, verbleibt die Steuer in dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt versandt wird oder von dem aus der Transport beginnt, dh in Polen.

Und dieses Kriterium ist. Wenn der Gesamtnettowert der Verkäufe von D im Bestimmungsmitgliedstaat einen bestimmten als Mitgliedstaat festgelegten Schwellenwert erreicht, z. B. 35.000 EUR im Falle Ungarns, muss die polnische Mehrwertsteuer bis zu diesem Schwellenwert und die ungarische Mehrwertsteuer auf den Umsatz danach gezahlt werden. Natürlich kann D auch die ungarische Mehrwertsteuer für den gesamten Umsatz wählen, aber dann kann er bis zum Ende des nächsten Kalenderjahres nicht von dieser Wahl abweichen.

Formalitäten

Art. 45a. Durchführungsverordnung der MwStSystRL (Verordnung (EU) Nr. 282/2011) sieht vor, dass der polnische Verkäufer über das Dokument verfügen muss, damit die erste Transaktion zwischen ihm und D als mehrwertsteuerfreier Gemeinschaftsverkauf angesehen werden kann:

In diesem Fall muss das vom polnischen Hersteller oder seinem Vertreter an den Kurierdienst ausgestellte Bestelldokument aufbewahrt und während einer Betriebsprüfung vorgelegt werden.

Für den Fall, dass D den Auftrag an den polnischen Kurierdienst erteilt, muss die Mehrwertsteuer in der Regel bereits im Abreisemitgliedstaat, d.h. in Polen, berichtet und bezahlt werden. Hier müssen Sie jedoch immer die Mehrwertsteuerregeln des Bestimmungslandes beachten. Wenn Ungarn das Bestimmungsland ist, muss die jährliche Mehrwertsteuer von 35.000 Euro an das polnische Fiscus gezahlt werden, und auf den darüber hinausgehenden Umsatz muss die ungarische Mehrwertsteuer von 27% gezahlt werden. In diesem Fall ist die Anwendung von 23% polnischer Mehrwertsteuer ein preissenkender Faktor. Die erste Transaktion (zwischen dem polnischen Hersteller und D) ist 23% polnische Mehrwertsteuer, die D in Polen zurückerstatten kann.

19% deutsche Mehrwertsteuer können nur auf Waren angewendet werden, die in Deutschland verkauft wurden.

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